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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 28 vom 31.01.2014 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 legt technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb fest, mit denen Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 3 ersetzt wurde, ausgenommen Teilabschnitt Q betreffend Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften.

(2) Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfassen die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Flug- und Dienstzeiten und die Ruhevorschriften erstmalig alle wesentlichen Vorgaben des Teilabschnitts Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.

(3) Diese Verordnung ist eine Durchführungsbestimmung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, daher sollte Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 gestrichen werden. Allerdings sollte Teilabschnitt Q des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 bis zum Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Übergangsfristen und für die Betriebsarten weiter gelten, für die keine Durchführungsbestimmungen festgelegt wurden.

(4) Diese Verordnung lässt die Begrenzungen und Mindeststandards unberührt, die bereits durch die Richtlinie 2000/79/EG des Rates 4 festgelegt wurden, insbesondere die Bestimmungen über die Arbeitszeit und dienstfreie Tage, die für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt stets eingehalten werden sollten. Es ist nicht der Zweck dieser Verordnung oder anderer gemäß dieser Verordnung verabschiedeter Bestimmungen, eine Verringerung des bestehenden Schutzniveaus für das fliegende Personal zu rechtfertigen. Die Bestimmungen dieser Verordnung schließen die nationale Sozialgesetzgebung und Tarifabkommen betreffend Arbeitsbedingungen sowie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz mit höherem Schutzniveau nicht aus und sollten diese unberührt lassen.

(5) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung bzw. den damit verbundenen Zertifizierungsspezifikationen beschließen, in dem sie Bestimmungen mit einem Sicherheitsniveau anwenden, das mindestens den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, um besondere nationale Aspekte oder betriebliche Praktiken besser zu berücksichtigen. Alle Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Verordnung sollten mitgeteilt und in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 behandelt werden, die transparente und diskriminierungsfreie Entscheidungen aufgrund objektiver Kriterien sicherstellen.

(6) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme 5 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 übermittelt.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie auch die Flug- und Dienstzeitbeschränkungen und Ruhevorschriften umfasst.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Punkt 6 hinzugefügt:

"6. ,Lufttaxi-Flüge' bezeichnet im Hinblick auf Flug- und Dienstzeitbeschränkungen Nichtlinienflüge im gewerblichen Luftverkehr, die auf Nachfrage mit einem Flugzeug mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (Maximum Operational Passenger Seating Configuration, MOPSC) von 19 Sitzen oder weniger durchgeführt werden."

2. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

" Artikel 8 Flugzeitbeschränkungen

  1. CAT-Flüge mit Flugzeugen unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III:

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