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Beschluss 2014/69/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 zur Genehmigung der Anwendung von Ausnahmeregelungen von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Schweden und das Vereinigte Königreich
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 559)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 39 vom 08.02.2014 S. 60)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben die Anwendung von Ausnahmeregelungen von den in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der genannten Verordnung haben die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage von Empfehlungen der EASa die Notwendigkeit und das sich aus den beantragten Ausnahmeregelungen ergebende Schutzniveau bewertet. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass trotz der Ausnahmeregelung ein dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet würde, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bewertung der einzelnen Ausnahmeregelungen und die mit ihrer Anwendung verknüpften Bedingungen werden in gesonderten Anhängen zu diesem Beschluss zur Genehmigung dieser Ausnahmeregelungen erläutert.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für eine Ausnahmeregelung allen Mitgliedstaaten mitgeteilt, die dann ebenfalls zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung berechtigt sind. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Beschreibung der einzelnen Ausnahmeregelungen sowie
die mit ihnen verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, die betreffende Maßnahme ohne weitere Genehmigung der Kommission anzuwenden, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Ausnahmeregelungen mitteilen, da sie außerhalb dieses Mitgliedstaats Auswirkungen haben können.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA- Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs können die in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Ausnahmen von bestimmten Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genehmigen.
Alle Mitgliedstaaten sind zur Anwendung der in den Anhängen zu diesem Beschluss dargelegten Maßnahmen nach Artikel 1 berechtigt. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. Februar 2014
Ausnahme des Vereinigten Königreichs von der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 1 der Kommission in Bezug auf die Rechte von Lehrberechtigten für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (SFI) | Anhang I |
1. Beschreibung des Antrags
Laut FCL.905.SFI Buchstabe a in Teil-FCL bestehen die Rechte eines SFI in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: "a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung (IR), sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat".
In einem Schreiben, das am 27. November 2012 bei der Kommission einging, hat die Regierung des Vereinigten Königreichs der Kommission und der EASa ihre Absicht mitgeteilt, auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ("Grundverordnung") von FCL.905.SFI Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission ("Verordnung in Bezug auf das fliegende Personal") abzuweichen.
(Stand: 10.09.2020)
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