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Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission vom 27. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 12, ber. 2016 L 189 S. 59)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, der sich mit der Lufttüchtigkeit befasst, wurde dahingehend ausgeweitet, dass die Elemente der Bewertung der betrieblichen Eignung in die Durchführungsbestimmungen für die Musterzulassung übernommen werden.
(2) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") hat es für notwendig befunden, die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 zu ändern, damit die Agentur in die Lage versetzt wird, die betrieblichen Eignungsdaten als Teil des Musterzulassungsverfahrens zu genehmigen.
(3) Die Agentur hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen für die Einführung des Konzepts betrieblicher Eignungsdaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als Stellungnahme 3 übermittelt.
(4) Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ist abgeleitet aus Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission 4. Artikel 2c der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurde eingeführt zur vorübergehenden Besitzstandswahrung in Bezug auf Muster, für die keine Besitzstandswahrung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 galt. Da diese Übergangsregelung am 28. September 2009 endgültig auslief, sollte Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gestrichen werden.
(5) Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit in Bezug auf Artikel 3 hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.16A, 21.A.16B, 21.A.17, 21.A.31, 21.A.101 und 21.A.174 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf "Lufttüchtigkeitskodizes" durch "Zertifizierungsspezifikationen" ersetzt werden.
(6) Um Verwirrung und Rechtsunsicherheit hinsichtlich Anhang I (Teil-21) 21.A.4, 21.A.90A, 21.A.90B, 21.A.91, 21.A.92, 21.A.93, 21.A.95, 21.A.97, 21.A.103, 21.A.107, 21.A.109, 21.A.111, 21.A.263 und 21.A.435 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zu vermeiden, müssen die Bezugnahmen auf "Musterbauart" durch "Musterzulassung" ersetzt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Bei der Musterzulassungsgrundlage handelte es sich
Die Agentur nimmt eine erste Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des zweiten Spiegelstrichs vor im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Stellungnahme für die Kommission, einschließlich möglicher Änderungen der vorliegenden Verordnung."
(Stand: 19.08.2020)
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