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Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8667)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 338 vom 17.12.2013 S. 102;
Beschl. (EU) 2016/1898 - ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 39;
Beschl. (EU) 2019/1972 - ABl. L 307 vom 28.11.2019 S. 56
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2001/89/EG des Rates 3 werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die bei Ausbruch dieser Seuche zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen.
(2) Die in der Richtlinie 2001/89/EG vorgesehenen Maßnahmen sind durch die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission 4 umgesetzt worden, die als Reaktion auf das Auftreten der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen wurde. Mit der genannten Entscheidung werden Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Gebieten der Mitgliedstaaten, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, festgelegt, um die Ausbreitung der Seuche auf andere Gebiete der Union zu verhindern. Die von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebiete sind im Anhang der Entscheidung aufgeführt.
(3) Die Entscheidung 2008/855/EG ist mehrmals geändert worden, um der geänderten Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich die Seuchenlage in der Union erheblich verbessert und derzeit sind nur wenige Gebiete mit spezifischen Problemen in Zusammenhang mit besonderen durch die klassische Schweinepest bedingten gemeinsamen Risiken bekannt.
(4) Es ist angezeigt, in einer Liste die Gebiete der Mitgliedstaaten aufzuführen, in denen die Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest im Allgemeinen in den Schweinehaltungsbetrieben günstig ist und die Lage sich auch bei der Wildschweinpopulation verbessert.
(5) Da die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus infizierten Gebieten oder Gebieten mit unsicherer Seuchenlage mit höheren Risiken verbunden ist als der Transport von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, sollte die Verbringung von lebenden Schweinen und deren Samen, Eizellen und Embryonen aus den aufgeführten Gebieten sicherheitshalber generell verboten werden. Allerdings sollten Bedingungen festgelegt werden, unter denen ausnahmsweise lebende Schweine zu Schlachthöfen oder Haltungsbetrieben verbracht werden können, die außerhalb der aufgeführten Gebiete im selben Mitgliedstaat liegen.
(6) Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Union zu verhindern, sollten zudem für die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Schweinen bestehen oder dieses enthalten, die in Betrieben in den aufgeführten Gebieten gehalten wurden, bestimmte Bedingungen gelten. Insbesondere sollte/n solches Fleisch sowie solche Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, das/die nicht von Schweinen stammt/stammen, die in Betrieben gehalten wurden, die bestimmte zusätzliche Bedingungen für die Prävention klassischer Schweinepest erfüllen, oder die keiner Behandlung zur Abtötung von Erregern der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 5 unterzogen worden sind, räumlich oder zeitlich getrennt von Erzeugnissen, die nicht denselben Bedingungen genügen, gewonnen, gehandhabt, befördert und gelagert und anschließend mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit dem Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und dem Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 verwechselt werden können.
(7) Gemäß Artikel 5
(Stand: 21.10.2020)
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