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Regelwerk, EU 2020, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1525 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)7008)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 346 vom 20.10.2020 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission 3 wurden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten, im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Maßnahmen umfassen ein Verbot der Versendung von lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen aus bestimmten, in dem genannten Anhang aufgeführten Gebieten. Die in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gelten parallel zu den in der Richtlinie 2001/89/EG des Rates 4 festgelegten Maßnahmen und sollen die Ausbreitung der klassischen Schweinepest insbesondere auf Unionsebene eindämmen.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU enthält auch Ausnahmen vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus bestimmten Gebieten, sofern einige Bedingungen, darunter Überwachungsmaßnahmen, eingehalten werden.

(3) Angesichts der Wirksamkeit der Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die in Lettland gemäß der Richtlinie 2001/89/EG und dem Durchführungsbeschluss 2013/764/EU durchgeführt und dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorgelegt wurden, und in Anbetracht der günstigen Seuchenlage in Bezug auf die klassische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat sollten alle derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU aufgeführten Gebiete in Lettland aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

(4) Der Beschluss 2013/764/EU sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Nummer 3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2020

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013 S. 102).

4) Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 01.12.2001 S. 5).

ENDE

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