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Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
(ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1133 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2024/1358 - ABl. L 2024/1358 vom 22.05.2024 *)
aufgehoben/ersetzt zum 12.06.2026 gem. Art. 62 der VO (EU) 2024/1358- Entsprechungstabelle
Neufassung -Ersetzt VO"en (EG) 2725/2000, 407/2002
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 1,
nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 3 und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens 4 müssen in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnungen.
(2) Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände in der Union um internationalen Schutz nachsuchen.
(3) Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für den Zeitraum 2005-2010 vorgibt. Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 2008 nahm der Europäische Rat den Europäischen Pakt über Einwanderung und Asyl an, der die Vollendung der Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch Schaffung eines einheitlichen Verfahrens mit gemeinsamen Garantien und einem einheitlichen Status für Flüchtlinge und für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz fordert.
(4) Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist 5, setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen, und der Personen, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen der Union aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und insbesondere des Artikels 18
(Stand: 10.07.2024)
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