Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1133 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems

(ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates 3 als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates 6 haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.

(2) Die Interoperabilität zwischen bestimmten Informationssystemen der EU wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817 7 und (EU) 2019/818 8 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einreisen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.

(3) Die Interoperabilität der Informationssysteme der EU ermöglicht es, dass diese Systeme einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der einschlägigen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einschlägigen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft und vereinfacht werden und damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum VIS, zum Einreise-/Ausreisesystem (EES), zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des VIS, des Schengener Informationssystems (SIS), des EES, des ETIAS, von Eurodac und des Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (European Criminal Records Information System for thirdcountry nationals, ECRIS-TCN) gefördert werden.

(4) Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit diese Europol-Daten gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können. Es ist daher angezeigt, diese Interoperabilitätskomponenten für die Durchführung automatisierter Abfragen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das mit der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen.

(5) Das ESP wird es ermöglichen, im VIS erfasste Daten und in dem betroffenen anderen EU-Informationssystem erfasste Daten parallel abzufragen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.07.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion