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Verordnung (EU) Nr. 497/2013 der Kommission vom 29. Mai 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 143 vom 30.05.2013 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 14,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.
(2) Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3) Bei der Aktualisierung dieser Spezifikationen sind die durch den Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe ausgearbeiteten und im Codex Alimentarius festgelegten Spezifikationen und Untersuchungsmethoden zu berücksichtigen.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält Fehler in den Spezifikationen für Natriumhydrogensulfit (E 222), Natriumlactat (E 325) und Ammoniumphosphatide (E 442). Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen 4 sieht vor, dass die Lebensmittelzusatzstoffe Calciumaluminiumsilicat (E 556) und Aluminiumsilicat (Kaolin) (E 559) ab dem 1. Februar 2014 aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestrichen werden. Somit sollten auch die Spezifikationen für diese Lebensmittelzusatzstoffe gestrichen werden.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält zwei Fehler in Bezug auf die Einecs-Nummern 5 für Dinatriumguanylat (E 627) und Dikaliumguanylat (E 628). Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert und berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2013
2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.
3) ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1.
4) ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2012 S. 14.
5) EINECS: European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances - Europäische Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert und berichtigt:
1. Der Eintrag für E 222 Natriumhydrogensulfit wird wie folgt geändert:
a) [betrifft nicht die deutsche Fassung]
b) Die Spezifikation für die Reinheit von Eisen erhält folgende Fassung:
"Eisen höchstens 10 mg/kg, bezogen auf den SO2-Gehalt"
2. Im Eintrag für E 325 Natriumlactat erhält die Spezifikation für den Kalium-Test folgende Fassung:
"Natrium-Test besteht Test"
3. Im Eintrag für E 442 Ammoniumphosphatide erhält die Spezifikation für die Beschreibung folgende Fassung:
"Beschreibung zäher halbfester Stoff bis ölige Flüssigkeit"
4. Im Eintrag für E 556 Calciumaluminiumsilicat erhält die Überschrift folgende Fassung:
(Stand: 11.03.2019)
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