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Regelwerk, EU 2013, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen

(ABl. Nr. L 274 vom 15.10.2013 S. 1, ber. 2015 L 31 S. 33;
Beschl. 2014/233/EU - ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 72 Inkrafttreten A;
Beschl. (EU) 2019/2247 - ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 291 A;
Beschl. (EU) 2021/1075 - ABl. L 233 vom 01.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2011/292/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung 1, insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Ausweitung der Tätigkeiten des Rates in allen Bereichen, die die Bearbeitung von Verschlusssachen erfordern, sollte ein umfassendes Sicherheitssystem für den Schutz von Verschlusssachen geschaffen werden, das den Rat, sein Generalsekretariat und die Mitgliedstaaten einbezieht.

(2) Dieser Beschluss sollte Anwendung finden, wenn der Rat, seine Vorbereitungsgremien und das Generalsekretariat des Rates EU-Verschlusssachen (EU-VS) bearbeiten.

(3) Nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und soweit es für die Tätigkeit des Rates erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten diesen Beschluss beachten, wenn ihre zuständigen Behörden, ihre Bediensteten oder ihre Auftragnehmer EU-VS bearbeiten, damit alle Seiten darauf vertrauen können, dass ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(4) Der Rat, die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sind entschlossen, gleichwertige Sicherheitsstandards für den Schutz von EU-VS anzuwenden.

(5) Der Rat unterstreicht die Bedeutung einer Beteiligung, soweit angebracht, des Europäischen Parlaments und der anderen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union an den Prinzipien, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen.

(6) Der Rat sollte den geeigneten Rahmen für die Weitergabe von EU-VS des Rates an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union in Einklang mit diesem Beschluss sowie den geltenden interinstitutionellen Vereinbarungen festlegen.

(7) Die im Rahmen des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) geschaffenen Einrichtungen und Agenturen der Union, Europol und Eurojust sollten im Rahmen ihrer internen Organisation die Grundprinzipien und Mindeststandards dieses Beschlusses für den Schutz von EU-VS anwenden, wenn dies im Rechtsakt des Rates zu ihrer Errichtung vorgesehen ist.

(8) Bei Krisenbewältigungsoperationen nach Titel V Kapitel 2 EUV und vom Personal solcher Operationen sollten die Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-VS angewendet werden, wenn dies im Rechtsakt des Rates zu ihrer Einrichtung vorgesehen ist.

(9) Die Sonderbeauftragten der Europäischen Union und die Mitglieder ihres Personals sollten die Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-VS anwenden, wenn dies im einschlägigen Rechtsakt des Rates vorgesehen ist.

(10) Dieser Beschluss wird unbeschadet der Artikel 15 und 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte erlassen.

(11) Dieser Beschluss wird unbeschadet der bestehenden Verfahren der Mitgliedstaaten zur Unterrichtung ihrer nationalen Parlamente über die Tätigkeiten der Union erlassen

(12) Um die rechtzeitige Anwendung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-VS im Hinblick auf den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union sicherzustellen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Beschluss legt Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit in Bezug auf den Schutz von EU-VS fest.

(2) Diese Grundprinzipien und Mindeststandards gelten für den Rat und das Generalsekretariat des Rates und werden von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet, damit alle Seiten darauf vertrauen können, dass ein gleichwertiges Schutzniveau für EU-VS gewährleistet ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen in Anlage A.

Artikel 2 Begriffsbestimmung für EU-VS, Geheimhaltungsgrade und Kennzeichnungen

(1) "EU-Verschlusssachen" (EU-VS) sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.

(2) EU-VS werden in einen der folgenden Geheimhaltungsgrade eingestuft:

  1. TRÈS SECRET UE/EU top SECRET: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

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