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Beschluss (EU) 2019/2247 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/488/EU über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen
(ABl. L 336 vom 30.12.2019 S. 291)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung 1, insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anlage B des Beschlusses 2013/488/EU 2 enthält eine Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade.
(2) Anlage C jenes Beschlusses enthält eine Liste der nationalen Sicherheitsbehörden.
(3) Schweden hat dem Generalsekretariat des Rates Änderungen bei seinen Geheimhaltungsgraden und seinen nationalen Sicherheitsbehörden mitgeteilt.
(4) Außerdem haben Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich dem Generalsekretariat des Rates Änderungen bei ihren jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörden mitgeteilt.
(5) Der Beschluss 2013/488/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Anlagen B und C des Beschlusses 2013/488/EU erhalten die Fassung des Wortlauts des Anhangs I beziehungsweise des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.
2) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23 .September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013 S. 1).
Anhang I |
" Anlage B
Entsprechungstabelle der Geheimhaltungsgrade
Anhang II |
" Anlage C
Liste der Nationalen Sicherheitsbehörden
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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