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Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 37;
VO (EU) 2016/822 - ABl. Nr. L 137 vom 26.05.2016 S. 1 A;
VO (EU) 2022/2311 - ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 31 A;
VO (EU) 2024/818 - ABl. L 2024/818 vom 06.03.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen einerseits organisatorische Anforderungen, wie Aufzeichnungspflichten und die Fortführung des Geschäftsbetriebs, und andererseits aufsichtsrechtliche Anforderungen, wie in Bezug auf Einschusszahlungen, den Ausfallfonds, die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, das Wasserfallprinzip, Sicherheiten, die Anlagepolitik, die Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einheitlichen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach den Titeln III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2) Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollte die vorliegende Verordnung die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) berücksichtigen, die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) bilden.

(3) Um zu gewährleisten, dass CCP in allen Marktlagen sicher und solide bleiben, ist es wichtig, dass sie umsichtige Risikomanagementverfahren anwenden, die alle Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, berücksichtigen. In dieser Hinsicht sollten die von den CCP angewandten Risikomanagementstandards strenger sein als in der vorliegenden Verordnung verlangt, wenn dies für die Zwecke des Managements der jeweiligen Risiken angezeigt ist.

(4) Zur Erleichterung der Zuordnung der aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernommenen Begriffe und zur Definition der für die Erarbeitung dieses technischen Standards notwendigen Fachtermini sind einige Begriffsbestimmungen erforderlich.

(5) Es ist wichtig zu gewährleisten, dass in Drittstaaten ansässige anerkannte CCP das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören. Aus diesem Grund ist unbedingt dafür zu sorgen, dass anerkannte CCP ihre Risikomanagementanforderungen nicht unter das in den Unionsstandards vorgesehene Maß senken können, damit Aufsichtsarbitrage ausgeschlossen wird. Die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMa zu übermittelnden Informationen bezüglich der Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP sollten es dieser erlauben, zu beurteilen, ob die jeweilige CCP den in dem jeweiligen Staat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt. Zusätzlich sollte die Gleichwertigkeitsfestlegung der Kommission gewährleisten, dass die Regeln und Rechtsvorschriften des Drittstaats sämtlichen Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

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