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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2311 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch befristete Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Anforderungen an Sicherheiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 31)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission 2 enthält technische Regulierungsstandards für die Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCPs), wonach diese lediglich hochliquide Sicherheiten mit einem minimalen Kredit- und Marktrisiko akzeptieren dürfen.

(2) Die jüngsten Politik- und Marktentwicklungen haben einen signifikanten Anstieg der Preise und der Volatilität auf den Energiemärkten und im Zuge dessen einen deutlichen Anstieg der Einschusszahlungen, die CCPs zur Deckung der entsprechenden Risikopositionen leisten müssen, bewirkt. Diese höheren Einschusszahlungen haben bei nichtfinanziellen Gegenparteien, denen zur Deckung ihrer Einschussanforderungen in der Regel weniger und weniger liquide Vermögenswerte zur Verfügung stehen, zu Liquiditätsengpässen geführt. Diese nichtfinanziellen Gegenparteien sahen sich infolge dessen gezwungen, Positionen entweder abzubauen oder nicht angemessen abzusichern, was sie zusätzlichen Preisschwankungen aussetzt.

(3) Um unter den derzeitigen Umständen ein reibungsloses Funktionieren der Finanz- und Energiemärkte der Union zu gewährleisten und nichtfinanzielle Gegenparteien, die auf geregelten Gas- und Strommärkten tätig sind, die von in der Union niedergelassenen CCPs gecleart werden, von dem hohen Liquiditätsdruck zu befreien, sollte der Pool anerkannter Sicherheiten, der nichtfinanziellen Clearingmitgliedern zur Verfügung steht, während eines befristeten Zeitraums auf unbesicherte Bankgarantien ausgeweitet werden.

(4) Um die auf den Märkten für Energiederivate festgestellten Liquiditätsengpässe anzugehen, sollten CCPs auch von öffentlichen Stellen emittierte oder abgesicherte Garantien als anerkannte Sicherheiten für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien betrachten, da diese Garantien ein geringes Gegenparteiausfallrisiko aufweisen, unwiderruflich und unbedingt sind und innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds in Anspruch genommen werden können, sodass sie ein begrenztes Liquiditätsrisiko aufweisen.

(5) Die Risiken im Zusammenhang mit einer Ausweitung der anerkannten Sicherheiten auf unbesicherte Bankgarantien und öffentliche Garantien dürften begrenzt bleiben, da diese Ausweitung dem Risikomanagement der CCP unterliegen würde und alle anderen anwendbaren Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 weiterhin gelten würden.

(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Zur weiteren Begrenzung der Risiken, die entstehen, wenn unbesicherte Bankgarantien für nichtfinanzielle Clearingmitglieder und öffentliche Garantien für finanzielle und nichtfinanzielle Clearingmitglieder als anerkannte Sicherheiten akzeptiert werden, sollten diese Maßnahmen befristet sein und für einen Zeitraum von zwölf Monaten gelten, um die Marktteilnehmer zu entlasten und Anreize für ihre Rückkehr an die Märkte zu schaffen.

(8) Angesichts der jüngsten Marktentwicklungen ist es notwendig, den Pool anerkannter Sicherheiten, der nichtfinanziellen Clearingmitgliedern zur Verfügung steht, so rasch wie möglich auszuweiten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten.

(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt wurden.

(10) Die ESMa hat zu diesem Entwurf weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert, da dies gemessen an Umfang und Auswirkungen der anzunehmenden Änderungen und angesichts der Dringlichkeit und des begrenzten Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen äußerst unverhältnismäßig gewesen wäre. Die ESMa hat angesichts der Dringlichkeit keine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3

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(Stand: 30.11.2022)

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