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Regelwerk, EU 2013, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1043)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2013 S. 1;
Beschl. (EU) 2015/219 - ABl. Nr. L 44 vom 18.02.2015 S. 75;
Beschl. (EU) 2016/1209 - ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2016 S. 35;
Beschl. (EU 2017/1528 - ABl. Nr. L 231 vom 07.09.2017 S. 6)



Hebt die Entsch. 2008/333/EG und den Beschl. 2008/334/JI auf.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 7 sowie auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 7,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wird im ersten Halbjahr 2013 in Betrieb genommen. Es wird nur die unerlässlichen Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie die zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Damit das SIS II reibungslos funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt.

(2) Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch für das SIS II durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission 3, sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission 4, angenommen.

(3) Um den operativen Erfordernissen der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser Rechnung zu tragen, bedarf es nun einer Änderung des SIRENE-Handbuchs für das SIS II, damit eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften gewährleistet sind.

(4) Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Vorschriften betreffend die zum Zugang zum SIS II berechtigten Behörden, die zur Eingabe, Aktualisierung oder Löschung von Ausschreibungen ermächtigt sind, festgelegt. Außerdem gibt es in vielen Mitgliedstaaten integrierte Dienststellen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit, darunter Angelegenheiten im Zusammenhang mit Europol, Interpol und SIRENE, in denen die Bediensteten alle erforderlichen Maßnahmen durchführen. Daher sollte der Geltungsbereich des SIRENE-Handbuchs auf alle Benutzer des SIS II und alle an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten ausgedehnt werden.

(5) Die Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs müssen geändert werden, um unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen: neue technische Möglichkeiten zur Durchführung einer Suche im SIS II; eine aktualisierte Beschreibung der technischen Mittel für die Kommunikation zwischen den SIRENE-Büros; Präzisierung der Verfahren für Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung; klarere Verfahren für die Verwaltung von SIS-II-Ausschreibungen, einschließlich der durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und den Beschluss 2007/533/JI eingeführten neuen Sachfahndungskategorien; Verfahren für den Austausch von Zusatzinformationen, wenn sich herausstellt, dass eine SIS-II-Ausschreibung ein Fahrzeug betrifft, das Gegenstand einer kriminellen Nachahmung von Fahrzeugdetails war.

(6) Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der Transkriptions- und Transliterationsregeln im Rahmen von SIS II und SIRENE sollten diese Regeln vollständig mit der jüngsten Fassung des Schnittstellenkontrolldokuments (ICD 3.0) für das SIS II in Einklang gebracht werden, auf das in der Verordnung (EG) Nr. 189/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Prüfung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 5

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