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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1209 der Kommission vom 12. Juli 2016 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4283)

(ABl. Nr. L 203 vom 28.07.2016 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 7,

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe a, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde am 9. April 2013 in Betrieb genommen. Es enthält hinreichende Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Damit das SIS II wirksam funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt.

(2) Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission 3, sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission 4, angenommen. Diese Entscheidung und dieser Beschluss wurden durch den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission 5 ersetzt, um die operativen Erfordernisse der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser zu berücksichtigen sowie eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften zu gewährleisten.

(3) Die Überarbeitung und Aktualisierung des SIRENE-Handbuchs erfolgte Anfang 2015 mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 der Kommission 6. Mit bestimmten im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 vorgesehenen Maßnahmen sollte der Informationsaustausch über Ausschreibungen zur verdeckten und zur gezielten Kontrolle von Personen beschleunigt werden, die an Terrorismus und an schwerer Kriminalität beteiligt sind. Da es diese Maßnahmen vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedrohung durch den Terrorismus - insbesondere nach dem Terroranschlag in Paris vom 7. Januar 2015 - dringend anzunehmen galt, musste der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 ohne die vollständige kroatische Sprachfassung erlassen werden. Daher müssen die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 in allen Amtssprachen der Organe der Union erneut erlassen werden.

(4) Um den Informationsaustausch über Terrorverdächtige und an schwerer Kriminalität beteiligte Personen zu erleichtern, sollten die Vereinbarkeitsvorschriften in Bezug auf Ausschreibung zur verdeckten oder spezifischen Kontrolle - unbeschadet der Vorschriften über die Priorität von Ausschreibungen - aufgehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Endnutzer die Maßnahmen durchführen, deren Ausschreibungen Vorrang haben haben.

(5) Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(6) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates 7, soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(7) Irland beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 8, soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

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