Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1528 der Kommission vom 31. August 2017 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5893)

(ABl. Nr. L 231 vom 07.09.2017 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 22 Buchstabe c und Artikel 36 Absatz 4,

gestützt auf den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 2, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 4, Artikel 22 Buchstabe c, Artikel 36 und Artikel 51 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) wurde am 9. April 2013 in Betrieb genommen. Es enthält hinreichende Informationen zur Identifizierung einer Person oder einer Sache sowie zu den zu ergreifenden Maßnahmen. Damit das SIS II wirksam funktionieren kann, tauschen die Mitgliedstaaten darüber hinaus mit den Ausschreibungen im Zusammenhang stehende Zusatzinformationen aus. Dieser Informationsaustausch wird von den SIRENE-Büros durchgeführt.

(2) Zur Erleichterung der täglichen Arbeit der SIRENE-Büros und der an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Benutzer des SIS II wurde 2008 das SIRENE-Handbuch durch einen Rechtsakt der ehemaligen ersten Säule, die Entscheidung 2008/333/EG der Kommission 3, sowie einen Rechtsakt der ehemaligen dritten Säule, den Beschluss 2008/334/JI der Kommission 4, angenommen. Diese Entscheidung und dieser Beschluss wurden durch den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU der Kommission 5 ersetzt, um die operativen Erfordernisse der Benutzer und an SIRENE-Maßnahmen beteiligten Bediensteten besser zu berücksichtigen sowie eine einheitlichere Anwendung der Arbeitsverfahren und dem Stand der Technik entsprechende Vorschriften zu gewährleisten. Der das SIRENE-Handbuch enthaltende Anhang dieses Durchführungsbeschlusses wurde ersetzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/219 der Kommission 6 und später durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1209 der Kommission 7.

(3) Damit ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungssystems in das SIS eingeführt werden kann, bedarf es operativer Verfahren für die SIRENE-Büros, nach denen sie die Vereinbarkeit von Mehrfachausschreibungen, die Fingerabdrücke enthalten, überprüfen, mögliche Übereinstimmungen ermitteln, Informationen austauschen und Übereinstimmungen melden.

(4) Um die Erhebung, Überprüfung und Verknüpfung von Informationen für das Aufspüren von an Terrorismus und Aktivitäten mit Terrorismusbezug beteiligten Personen und ihrer Reisebewegungen zu optimieren, muss vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten bei der Eingabe einer Ausschreibung zur verdeckten oder zur gezielten Kontrolle im Zusammenhang mit Terrorismus und Aktivitäten mit Terrorismusbezug eingeben müssen, dass sich die Ausschreibung darauf bezieht.

(5) Da die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mit Schreiben vom 15. Juni 2007 mitgeteilt, dass es diesen Besitzstand in innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Dänemark beteiligt sich am Beschluss 2007/533/JI. Es ist daher zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

(6) Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss - soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft - im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates 8.

(7) Irland beteiligt sich an dem vorliegenden Beschluss im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates 9, soweit der vorliegende Beschluss nicht den Austausch von Zusatzinformationen in Bezug auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 betrifft.

(8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 11

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion