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Bund

Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 362)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 der Akte über den Beitritt Kroatiens der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Die Richtlinien 73/239/EWG 1, 2002/83/EG 2, 2005/68/EG 3 und 2009/138/EG 4 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinien 73/239/EWG, 2002/83/EG, 2005/68/EG und 2009/138/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Kroatiens in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

1) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16.08.1973 S. 3).

2) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. Nr. L 345 vom 19.12.2002 S. 1).

3) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2005 S. 1).

4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

.

Anhang

  1. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 73/239/EWG wird Folgendes angefügt:

"- in der Republik Kroatien: 'dioniko društvo', 'društvo za uzajamno osiguranje'."

2. Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

"- in der Republik Kroatien: 'dioniko društvo', 'društvo za uzajamno osiguranje';";

b) in Artikel 18 Absatz 3 wird nach dem fünften Gedankenstrich Folgendes eingefügt:

"- am 1. Juli 2013 in Kroatien und".

3. In Anhang I der Richtlinie 2005/68/EG wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:

"- in der Republik Kroatien: 'dioniko društvo',".

4. Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 73 Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ea) am 1. Juli 2013 in Kroatien;";

b) Anhang III wird wie folgt geändert:

i) in Teil A wird folgende Nummer eingefügt:

"10a. in der Republik Kroatien: 'dioniko društvo', 'društvo za uzajamno osiguranje';";

ii) in Teil B wird folgende Nummer eingefügt:

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