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Regelwerk, EU 2012, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 94 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall

(ABl. L 254 vom 20.09.2012 S. 77)



Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 - Tag des Inkrafttretens: 26. Juli 2012

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 26. Juli 2012

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/1075 - UN-Regelung Nr. 94 [2026]

2021/1860 - UN-Regelung Nr. 94 [2021]

2018/178 - Regelung Nr. 94 [2018]

Regelung Nr. 94 [2010]


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 2,5 Tonnen; andere Fahrzeuge können auf Antrag des Herstellers genehmigt werden.

1.2. Sie gilt auf Antrag des Herstellers für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Schutzes der Insassen auf den vorderen Außensitzen bei einem Frontalaufprall.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet:

2.1. "Schutzeinrichtung": Beschläge und Vorrichtungen im Innenraum, mit denen die Insassen auf dem Sitz gehalten werden und die so beschaffen sein sollen, dass die Vorschriften in Absatz 5 eingehalten werden können;

2.2. "Typ der Schutzeinrichtung": eine Kategorie von Schutzeinrichtungen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

Technik,

Geometrie,

Werkstoffe;

2.3. "Fahrzeugbreite": der Abstand zwischen zwei Ebenen, die parallel zur Längsmittelebene (des Fahrzeugs) liegen und die Fahrzeugseiten beiderseits dieser Ebene berühren; Rückspiegel, Seitenmarkierungsleuchten, Reifendruckanzeiger, Fahrtrichtungsanzeiger, Begrenzungsleuchten, flexible Kotflügel und der unter Last verformte Teil der Reifenseitenwände unmittelbar über dem Punkt, in dem der Reifen den Boden berührt, sind bei dieser Definition nicht berücksichtigt;

2.4 "Überdeckung": der prozentuale Anteil der Fahrzeugbreite, der sich direkt vor der Barrierenvorderseite befindet;

2.5 "verformbare Barrierenvorderseite": ein an der Vorderseite eines starren Blockes befestigtes eindrückbares Teil;

2.6 "Fahrzeugtyp": eine Kategorie von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

2.6.1 Länge und Breite des Fahrzeugs, sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,

2.6.2 Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe des Teils des Fahrzeugs vor der Querebene durch den R-Punkt des Fahrersitzes, sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,

2.6.3 Formen und Abmessungen des Innenraumes und Typ der Schutzeinrichtung, sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,

2.6.4 Lage (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung (Quer- oder Längsanordnung) des Motors, sofern sie einen negativen Einfluss auf das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,

2.6.5 Leermasse, sofern sie einen negativen Einfluss auf das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung hat,

2.6.6 vom Hersteller vorgesehene zusätzliche Vorrichtungen oder Beschläge, sofern sie einen negativen Einfluss auf das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben,

2.6.7 die Lage der wiederaufladbaren Energiespeichersysteme, sofern sie einen negativen Einfluss auf die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung haben;

2.7. Innenraum

2.7.1 "Innenraum hinsichtlich des Insassenschutzes": der für die Insassen bestimmte Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;

2.7.2

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