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Regelwerk, EU 2012, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard 10, International Financial Reporting Standard 11, International Financial Reporting Standard 12, International Accounting Standard 27 (2011) und International Accounting Standard 28 (2011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 360 vom 29.12.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 12. Mai 2011 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) International Financial Reporting Standard (IFRS) 10Konzernabschlüsse, IFRS 11Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen sowie die geänderten Fassungen von International Accounting Standard (IAS) 27Einzelabschlüsse und IAS 28Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Mit IFRS 10 wird ein einheitliches Konsolidierungsmodell eingeführt, bei dem als Grundlage für die Konsolidierung von Gesellschaften aller Art das Kriterium der Beherrschung herangezogen wird. IFRS 10 ersetzt IAS 27Konzern- und Einzelabschlüsse und Interpretation 12 des Standing Interpretations Committee (SIC) Konsolidierung -Zweckgesellschaften ( SIC 12). IFRS 11 legt Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen fest, die an gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt sind, und ersetzt IAS 31Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen - Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen. Durch IFRS 12 werden die Angabepflichten zu Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zusammengeführt, erweitert und ersetzt. Aufgrund dieser neuen IFRS mussten auch IAS 27 und IAS 28 geändert werden.

(3) Mit der vorliegenden Verordnung werden IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12 und die geänderten Fassungen von IAS 27 und IAS 28 sowie die daraus für andere Standards und Interpretationen resultierenden Änderungen übernommen. Diese Standards und Änderungen an bestehenden Standards oder Interpretationen enthalten einige Verweise auf IFRS 9, die derzeit nicht angewandt werden können, da IFRS 9 noch nicht von der Union übernommen wurde. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf den IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden. Auch aus dem Anhang resultierende Änderungen an IFRS 9 können nicht angewandt werden.

(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass IFRS 10, IFRS 11, IFRS 12 und die geänderten Fassungen von IAS 27 und IAS 28 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Konzernabschlüsse wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend eingefügt;
  2. gemäß dem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 10

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