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Regelwerk, EU-2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 646/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 29)


Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa. Diese Verordnung sieht die zum Erreichen dieses Ziels sowie anderer Ziele auf dem Gebiet der Sicherheit der Zivilluftfahrt notwendigen Mittel vor.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Europäische Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") für die Zulassung bestimmter Erzeugnisse, Personen und Unternehmen zuständig. In den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen ist es Aufgabe der Agentur, zu überwachen, dass diese Erzeugnisse, Personen und Unternehmen die geltenden Anforderungen einhalten, unter anderem auch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen.

(3) Werden ermittelte potenzielle Mängel im Rahmen des bestehenden Aufsichtsverfahrens nicht in angemessener Weise behoben, hat die Kommission aufgrund von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Befugnis, gegen Inhaber von Zulassungen der Agentur auf Anforderung der Agentur Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn diese Inhaber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder ihren Durchführungsbestimmungen verstoßen haben.

(4) Der Kommission sollte durch die Einführung von Geldbußen oder Zwangsgeldern ein zusätzliches Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem sie im Vergleich zu dem Mittel der Aberkennung einer Zulassung der Agentur nuancierter, flexibler und progressiver auf Verstöße gegen die Vorschriften reagieren kann.

(5) Es sind Bestimmungen für Verfahren, Untersuchungen, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung der Agentur sowie die Verfahrensregeln für die Beschlussfassung festzulegen, einschließlich der Bestimmungen für die Bemessung und die Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Ferner sind detaillierte Kriterien für die Festlegung der Höhe der Geldbußen oder Zwangsgelder niederzulegen.

(6) Bei diesen Bestimmungen und Verfahren sollte berücksichtigt werden, dass höchstmögliche Standards für Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten sind, eine wirksame Untersuchung der Verstöße und Beschlussfassung unterstützt werden müssen sowie Fairness und Transparenz der Verfahren bei der Verhängung der Geldbußen und Zwangsgelder sicherzustellen sind.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung können nur wirksam durchgesetzt werden, wenn die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Agentur eng zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck müssen Konsultations- und Kooperationsvereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen werden, um eine wirksame Untersuchung der mutmaßlichen Verstöße und eine wirksame Beschlussfassung zu gewährleisten.

(8) Bei der Einleitung und Durchführung des Verstoßverfahrens und der Bemessung der Geldbußen und Zwangsgelder sollten die Kommission und die Agentur etwaige eingeleitete oder abgeschlossene Verfahren von Mitgliedstaaten oder Drittländern gegen denselben Zulassungsinhaber berücksichtigen.

(9) Die Kommission und die Agentur sollten ferner gegebenenfalls laufende Verfahren oder Beschlüsse der Agentur im Hinblick auf eine Änderung, Beschränkung, Aussetzung oder Aberkennung der relevanten Zulassung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 berücksichtigen.

(10) Unbeschadet der Unionsvorschriften, durch die die Verwendung von sicherheitsrelevanten Informationen zur Klärung von Schuld- oder Haftungsfragen verhindert wird, insbesondere Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG 2 und Artikel 7 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt 3

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