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Regelwerk, EU-2012, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 176 vom 06.07.2012 S. 38)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in Europa wurde die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 2 geändert, um auf nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, Freizeitluftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen Maßnahmen anzuwenden, die ihrer einfachen Konstruktion und Betriebsart angemessen sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen 3, sollte geändert werden, um mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 eingeführten Änderungen Schritt zu halten, insbesondere hinsichtlich der neuen Definition von ELA1-Luftfahrzeugen und der Möglichkeit, den Einbau bestimmter nicht sicherheitsrelevanter Teile ohne EASA- Formular 1 zu akzeptieren.

(3) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") hat Entwürfe der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und sie als Stellungnahme Nr. 01/2011 zu ELA-Verfahren und Standardänderungen und -reparaturen der Kommission im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) 'ELA1-Luftfahrzeug' eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):

  1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
  2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
  3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballone, 1.050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
  4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für Gas-Luftschiffe."

2. Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6.

3) ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1.
.

Anhang


1. Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:

a) M.A.302 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss folgenden Anforderungen entsprechen:

i) den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

ii) Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

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