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Regelwerk, EU-2012, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 475/2012 der Kommission vom 5. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Accounting Standard (IAS) 1 und den International Accounting Standard (IAS) 19

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 146 vom 06.06.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2) Am 16. Juni 2011 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses - Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses (nachstehend "Änderungen an IAS 1") und an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (nachstehend "Änderungen an IAS 19"). Die Änderungen an IAS 1 dienen dem Ziel, die Darstellung der zunehmenden Zahl von Posten des sonstigen Ergebnisses klarer zu gestalten und den Abschlussadressaten die Unterscheidung zwischen Posten des sonstigen Ergebnisses, die anschließend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können, und Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird, zu erleichtern. Durch die Änderungen an IAS 19 soll das Verständnis der Abschlussadressaten im Hinblick darauf verbessert werden, wie leistungsorientierte Versorgungspläne die Vermögenslage, die Finanz- und Ertragslage und die Zahlungsströme eines Unternehmens beeinflussen. Ziel des Standards ist die Regelung der Bilanzierung und der Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer.

(3) Die Anhörung der Sachverständigengruppe ("Technical Expert Group"/TEG) der "European Financial Reporting Advisory Group" (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 1 und die Änderungen an IAS 19 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

(1) Der International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(2) Der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 sowie die Standards IFRS 5, IFRS 7, IAS 12, IAS 20, IAS 21, IAS 32, IAS 33 und IAS 34 werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 1 geändert.

(3) Der International Accounting Standard (IAS) 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

(4) Der International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 sowie die Standards IFRS 8, IFRS 13, IAS 1, IAS 24 und die Interpretation 14 des Standing Interpretations Committee (SIC) werden nach Maßgabe der im Anhang der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen an IAS 19 geändert.

Artikel 2

(1) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres an.

(2) Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Änderungen spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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