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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 1, ber. L 124 S. 56;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/1059 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 28 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2534 - ABl. L 2023/2534 vom 22.11.2023 *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.07.2025 gem. Art. 8 der VO (EU) 2023/2534

Neufassung -Ersetzt RL 95/13/EG

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / NormenNormen zur 2010/30
Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.

(2) Bestimmungen für die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf das Energieetikett für elektrische Haushaltswäschetrockner 2festgelegt.

(3) Auf Haushaltswäschetrockner entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte in der Europäischen Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltswäschetrocknern.

(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 95/13/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltswäschetrocknern weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffiziente Technologien zu beschleunigen.

(5) Kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten sind Gegenstand der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten 3. Sie weisen besondere Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(6) Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 4 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(7) Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltswäschetrockner, einschließlich gasbeheizten Trocknern, vorgeben.

(8) Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltswäschetrockner festgelegt werden.

(9) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltswäschetrocknern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial für solche Geräte bereitzustellen sind.

(10) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung dieser Verordnung vorzusehen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

(11) Um die Umstellung von der Richtlinie 95/13/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollten Haushaltswäschetrockner, die gemäß dieser Verordnung etikettiert sind, als der Richtlinie 95/13/EG entsprechend angesehen werden.

(12) Die Richtlinie 95/13/EG sollte daher aufgehoben werden

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(Stand: 24.11.2023)

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