Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2534 vom 22.11.2023)



Neufassung -Ersetzt zum 01.07.2025 VO (EU) 392/2012

Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen
Regelungen zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 der Kommission 2 sind die Prioritäten für die Arbeit in Bezug auf Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 festgelegt. Im Arbeitsprogramm werden energieverbrauchsrelevante Produktgruppen genannt, die bei vorbereitenden Studien und erforderlichenfalls bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen Priorität erhalten. Dazu gehören auch Haushaltswäschetrockner. Zudem zählen Haushaltswäschetrockner zu den drei wichtigsten Gruppen, die nach dem Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 3 vor Ende 2025 zu überprüfen waren.

(2) Mit den Maßnahmen des Arbeitsprogramms für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022-2024 könnten im Jahr 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 170 TWh erzielt werden, was im Jahr 2030 einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um etwa 24 Mio. Tonnen entspricht. Bei Haushaltswäschetrocknern wären Stromeinsparungen von 0,6 TWh/Jahr bis 2030 und von 1,7 TWh/Jahr bis 2040 möglich.

(3) Die Kommission hat in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 4 Bestimmungen über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern festgelegt.

(4) Haushaltswäschetrockner gehören zu den Produktgruppen, für die die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von a bis G erlassen muss, das 18 Monate nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts in Geschäften sowie im Internet angezeigt werden muss.

(5) Nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 muss die Kommission die genannte Delegierte Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen. Die Kommission hat die Überprüfung vorgenommen und dabei technische, ökologische und wirtschaftliche Aspekte von Wäschetrocknern sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern und anderen Beteiligten aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.

(6) Der Überprüfung zufolge sollten die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern geändert werden.

(7) In Bezug auf Haushaltswäschetrockner werden für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Umweltaspekte als wesentlich betrachtet: der Energieverbrauch während der Nutzungsphase, die Abfallerzeugung am Ende der Lebensdauer sowie die Emissionen, die während der Herstellungsphase aufgrund der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe und während der Nutzungsphase aufgrund des Stromverbrauchs in die Luft freigesetzt werden.

(8) Wie die Überprüfung ergab, kann der Stromverbrauch von Haushaltswäschetrocknern durch Maßnahmen zur Energieverbrauchskennzeichnung, die auf eine bessere Unterscheidung zwischen Produkten abzielen, weiter gesenkt werden. Dies bietet den Lieferanten Anreize, die Energie- und Ressourceneffizienz von Haushaltswäschetrocknern noch weiter zu verbessern.

(9) Die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern ermöglicht es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, fundierte Entscheidungen hinsichtlich energie- und ressourceneffizienterer Geräte zu treffen. Die Verständlichkeit und Relevanz der Informationen auf dem Label wurden im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 im Rahmen einer spezifischen Verbraucherumfrage bestätigt.

(10) Im EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion