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Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1;
RL 2012/27/EU - ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1369 - ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmungen aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 01.08.2017 gem. Art. 20 VO (EU) 2017/1369
Neufassung -Ersetzt RL 92/75/EWG
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 3 wurde wesentlich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.
(2) Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 über den Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, die bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben, die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 5. Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2009/125/EG unberührt lassen. Zusammen mit der genannten Richtlinie und anderen Rechtsinstrumenten der Union ist diese Richtlinie Teil eines größeren Rechtsrahmens und bewirkt im Kontext eines ganzheitlichen Ansatzes zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile.
(3) Der Vorsitz des Europäischen Rates hat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und 9. März 2007 betont, dass die Energieeffizienz in der Union erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Union bis 2020 einzusparen; er hat ferner Ziele für die EU-weite Entwicklung erneuerbarer Energien und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen festgelegt und eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen gefordert, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel "Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen" aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.
(4) Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt der Wirtschaft in der EU insgesamt zugute.
(5) Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch die effiziente Nutzung dieser Produkte fördern, um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen. Fehlt eine derartige Unterrichtung, werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.
(6) Es sei darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatliche Rechtsvorschriften gibt, die den Verbrauchern gewisse Rechte hinsichtlich der von ihnen gekauften Produkte verleihen, u. a. Anspruch auf Ausgleich oder auf Umtausch des Produkts.
(7) Die Kommission sollte eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten erstellen, die in einen delegierten Rechtsakt nach dieser Richtlinie einbezogen werden könnten. Diese Liste könnte in den Arbeitsplan im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG aufgenommen werden.
(8) Informationen sind für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung, weshalb es erforderlich ist, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzliche genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern, die das Produkt - und somit das Etikett - nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und prägnant sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Gestaltung des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.
(9) Wie die Kommission in der mit ihrem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung dargelegt hat, wurde die Energiekennzeichnungsregelung in verschiedenen Ländern der ganzen Welt als Muster übernommen.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Bericht aufnehmen, den sie der Kommission gemäß dieser Richtlinie alle vier Jahre vorlegen müssen.
(11) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten 6 enthält allgemeine Bestimmungen über die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Diese Richtlinie enthält im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels ausführlichere Bestimmungen in diesem Bereich. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(12) Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung sollte daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.
(13) Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs unmittelbar oder mittelbar auf den Energieverbrauch auswirken.
(14) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben und bei denen hinreichende Möglichkeiten einer besseren Energienutzung gegeben sind, sollten in einen delegierten Rechtsakt einbezogen werden, wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.
(15) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Union bezüglich Klimawandel und Energieversorgungssicherheit und in Anbetracht des langfristig voraussichtlich weiter zunehmenden Gesamtenergieverbrauchs durch Produkte könnte zu den delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auch gehören, dass auf dem Etikett der maximale Endenergieverbrauch des Produkts angegeben wird.
(16) Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat auch Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen. Die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, können je nach Mitgliedstaat stark voneinander abweichen. Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in delegierten Rechtsakten gemäß dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.
(17) Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor und sollte keine steuer- und finanzpolitischen Fragen regeln. Die Mitgliedstaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen.
(18) Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit und die Funktionsweise solcher Produkte nicht beeinträchtigen.
(19) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen - auch auf Expertenebene - durchführt.
(20) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten nach dieser Richtlinie vorgelegten Berichte über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen übermitteln, die die gesamte EU und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst.
(21) Die Kommission sollte dafür verantwortlich sein, die auf dem Etikett angegebenen Klassifizierungen anzupassen, damit für die Unternehmen Vorhersehbarkeit und für die Verbraucher Verständlichkeit sichergestellt werden.
(22) Die technologische Entwicklung und das Potenzial zusätzlicher erheblicher Energieeinsparungen könnten - je nach Produkt in unterschiedlichem Ausmaß - eine weitere Differenzierung der Produkte erfordern und eine Überarbeitung der Klassifizierung rechtfertigen. Diese Überprüfung sollte insbesondere die Möglichkeit einer Anpassung der Skala umfassen. Die Überprüfung sollte bei Produkten, die aufgrund sehr innovativer Eigenschaften einen wesentlichen Beitrag zur Energieeffizienz leisten können, so schnell wie möglich vorgenommen werden.
(23) Die Kommission wird bei der Überprüfung der Fortschritte und der Berichterstattung über die Umsetzung des Aktionsplans für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik im Jahr 2012 insbesondere prüfen, ob weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Umweltverträglichkeit von Produkten erforderlich sind; dazu könnte u. a. die Angabe des CO2 -Fußabdrucks der Produkte oder der Umweltauswirkungen der Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus für die Verbraucher gehören.
(24) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu Richtlinie 92/75/EWG inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus Richtlinie 92/75/EWG.
(25) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf den Erlass von Maßnahmen verzichten, mit denen den betreffenden Marktteilnehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, unnötig bürokratische und schwerfällige Verpflichtungen aufgebürdet würden.
(26) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinie 92/75/EWG unberührt lassen.
(27) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 7 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.
(2) Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren delegierten Rechtsakten festgelegt sind, wird der Lieferant verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Produkt mit diesen Anforderungen gemäß von dem Mitgliedstaat festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird.
Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen sowie Maßnahmen, um innerhalb eines festgelegten Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt.
Entspricht das Produkt weiterhin nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird oder dafür gesorgt wird, dass es vom Markt genommen wird. Wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Alle vier Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vor, der Einzelheiten über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet enthält.
Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben, indem sie Leitlinien festlegt.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Information vor.
Artikel 4 Informationspflichten
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Artikel 5 Verantwortlichkeiten der Lieferanten (Gültig)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Hierzu darf der Lieferant Unterlagen verwenden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erstellt wurden;
Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;
Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;
Artikel 6 Verantwortlichkeiten der Händler
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Artikel 7 Fernverkauf und andere Arten des Verkaufs
Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 8 Freier Warenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und dem anwendbaren delegierten Rechtsakt erfasst sind und deren Bestimmungen entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Angaben unrichtig sind.
Artikel 9 Öffentliche Beschaffung und Anreize 12
(1) - gestrichen-
(2) - gestrichen -
(3) Schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für ein Produkt, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, streben sie die höchsten Leistungsniveaus an, einschließlich der höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt. Steuer- und finanzpolitische Maßnahmen stellen keine Anreizmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie dar.
(4) Schaffen die Mitgliedstaaten Produktanreize, die sowohl auf Endverbraucher abzielen, die hocheffiziente Produkte verwenden, als auch auf Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, so drücken sie die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in dem anwendbaren delegierten Rechtsakt aus, es sei denn, sie schreiben Leistungsniveaus vor, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen. Mitgliedstaaten dürfen Leistungsniveaus vorschreiben, die oberhalb der Schwelle für die höchste Energieeffizienzklasse in dem delegierten Rechtsakt liegen.
Artikel 10 Delegierte Rechtsakte
(1) Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel fest.
Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.
Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.
Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:
(3) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:
(4) In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:
Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.
Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.
Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.
Genaue Kriterien für eine mögliche Neueinstufung von Produkten sind, soweit angezeigt, auf Einzelfallbasis in dem jeweiligen delegierten Rechtsakt festzulegen.
Artikel 11 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juni 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.
(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 12 und 13 festgelegten Bedingungen.
Artikel 12 Widerruf der Befugnisübertragung
(1) Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.
(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.
(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 13 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(2) Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.
Artikel 14 Bewertung
Die Kommission überprüft die Wirksamkeit dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte spätestens bis zum 31. Dezember 2014 und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht.
Bei dieser Gelegenheit bewertet die Kommission außerdem Folgendes:
Artikel 15 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer delegierten Rechtsakte erlassenen nationalen Vorschriften - einschließlich der unbefugten Verwendung des Etiketts - fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum 20. Juni 2011 mit und melden der Kommission umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.
Artikel 16 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 20. Juni 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 20. Juli 2011 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die Richtlinie 92/75/EWG als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17 Aufhebung
Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom 21. Juli 2011 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 92/75/EWG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 Buchstaben d, g und h gelten ab dem 31. Juli 2011.
Artikel 19 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. L 297 vom 13.10.1992 S. 16.
4) Siehe Anhang I Teil A.
5) ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
6) ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
7) ABl. C 321 vom 31.12.2003 S. 1.
8) ABl. L 134 vom 30.04.2004 S. 114.
Anhang I |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 17)
Richtlinie 92/75/EWG des Rates (ABl. L 297 vom 13.10.1992 S. 16) | |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1) | Nur Anhang III Nummer 32 |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 16)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
92/75/EWG | 1. Januar 1994 |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Richtlinie 92/75/EWG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich | - |
Artikel 1 Absatz 2 | - |
- | Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b |
Artikel 1 Absatz 3 | Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c |
- | Artikel 2 Buchstaben a und b |
Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstaben g und h |
Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich | - |
Artikel 1 Absatz 4 vierter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe c |
Artikel 1 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich | Artikel 2 Buchstabe d |
- | Artikel 2 Buchstaben e, f, i, j und k |
Artikel 1 Absatz 5 | - |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 4 Buchstabe a |
- | Artikel 4 Buchstabe b, c und d |
Artikel 2 Absatz 2 | - |
Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 5 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 4 | Artikel 5 Buchstaben b und c |
Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 5 Buchstabe a |
Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 5 Buchstaben e und f |
Artikel 3 Absatz 3 | Artikel 5 Buchstabe g |
Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 5 Buchstabe h |
- | Artikel 6 Buchstabe a |
Artikel 4 Buchstabe a | Artikel 6 Buchstabe b |
Artikel 4 Buchstabe b | Artikel 5 Buchstabe d |
Artikel 5 | Artikel 7 |
Artikel 6 | - |
Artikel 7 Buchstabe a | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Buchstabe b | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Buchstabe c | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c |
- | Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d |
- | Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 9 | - |
- | Artikel 9 |
Artikel 10 | - |
- | Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 11 | - |
Artikel 12 Buchstabe a | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 12 Buchstabe b | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b |
Artikel 12 Buchstabe c | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c |
Artikel 12 Buchstabe d | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe d |
Artikel 12 Buchstabe e | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 12 Buchstabe f | Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe f |
Artikel 12 Buchstabe g | - |
- | Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben g, h, i und j |
- | Artikel 11, 12, 13, 14, 15 |
Artikel 13 | Artikel 17 |
Artikel 14 | Artikel 16 |
- | Artikel 18 |
Artikel 15 | Artikel 19 |
- | Anhang I |
- | Anhang II |
ENDE | |
(Stand: 08.01.2020)
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