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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 16;
VO (EU) 561/2012 - ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 17 Inkrafttreten Übergangsmaßnahme;
VO (EU) 996/2012 - ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 3 Inkrafttreten-Geltungsdauer Übergangsmaßnahmeaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 15 der VO (EU) 996/2012 - Inkrafttreten-Geltungsdauer Übergangsmaßnahme
Neufassung -Ersetzt die VO (EU) Nr. 961/2011 - Inkrafttreten Geltungsdauer Übergangsmaßnahme
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.
(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2. Die genannte Verordnung wurde später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt.
(3) Die japanischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass in keiner der vielen Proben von Sake und anderen Spirituosen (Whiskey und Shochu) Radioaktivität festgestellt wurde. Durch das Polieren, die Gärung und die Destillierung wird die Radioaktivität fast vollständig aus den Spirituosen selbst ferngehalten. Die Angelegenheit wird im Rahmen der ständigen Überwachung von Sake, Whiskey und Shochu durch die japanischen Behörden weiterverfolgt. Daher sollten Sake, Whiskey und Shochu aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um den Verwaltungsaufwand für die japanischen Behörden und die zuständigen Behörden der einführenden Mitgliedstaaten zu verringern.
(4) Am 24. Februar 2012 legten die japanischen Behörden neue Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 fest, die ab dem 1. April 2012 gelten; für Reis, Rindfleisch, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten Übergangsmaßnahmen mit niedrigeren Höchstgrenzen als denjenigen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation 4 festgelegt wurden. Die Übergangsmaßnahmen für Rindfleisch sind für die Einfuhr in die EU unerheblich, da die Einfuhr von Rindfleisch aus Japan zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier aus anderen Gründen als der radioaktiven Belastung nicht erlaubt ist. Die japanischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass Erzeugnisse, die in Japan nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, auch nicht ausgeführt werden dürfen. Damit die von den japanischen Behörden vor der Ausfuhr durchgeführten Kontrollen und die bei der Einfuhr in die EU durchgeführten Kontrollen des Radionuklidgehalts von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, einheitlich sind, wenngleich dies nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, sollten daher in der EU dieselben Höchstgrenzen für Radionuklide in Lebens- und Futtermitteln aus Japan gelten wie in Japan selbst, solange die japanischen Höchstgrenzen niedriger sind als die mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegten Werte.
(5) Kurz nach dem nuklearen Unfall waren Kontrollen auf Jod-131 und die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 in Lebens- und Futtermitteln aus Japan erforderlich, da die Freisetzung von Radioaktivität in die Umwelt nachweislich zu einem sehr großen Teil mit Jod- 131, Caesium-134 und Caesium-137 verbunden war, es aber nur sehr begrenzte oder keine Emissionen der Radionuklide Strontium (Sr-90), Plutonium (Pu-239) und Americium (Am-241) gab. Jod-131 hat eine kurze Halbwertzeit von 8 Tagen, und da aus dem betroffenen Kernkraftwerk in den letzten Monaten keine Radioaktivität in die Umwelt freigesetzt wurde, die Lage sich in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat und keine weitere Freisetzung erwartet wird, befindet sich kein Jod-131 mehr in der Umwelt und daher auch nicht in Lebens- oder Futtermitteln aus Japan. Deshalb schrieb die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1371/2011 der Kommission vom 21. Dezember 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 5 keine Kontrollen auf Jod-131 mehr vor. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für Jod-131 aufrechtzuerhalten.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 sah außerdem Höchstgrenzen für Strontium, Plutonium und Americium vor für den Fall, dass neue Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt vorkämen, die diese Radionuklide umfassten. Da sich die Lage in dem betroffenen Kernreaktor nun stabilisiert hat, die Möglichkeit weiterer Freisetzungen von Radioaktivität in die Umwelt auszuschließen oder äußerst gering ist und keine signifikante Freisetzung von Strontium, Plutonium und Americium nach dem Kernkraftwerksunfall in die Umwelt erfolgt ist, besteht offensichtlich keine Notwendigkeit, Lebens- oder Futtermittel aus Japan auf den Gehalt an diesen Radionukliden zu kontrollieren. Folglich ist es nicht notwendig, in der vorliegenden Verordnung Höchstgrenzen für diese Radionuklide aufrechtzuerhalten.
(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wurde zweimal geändert, um der Lageentwicklung Rechnung zu tragen. Da die vorliegende Verordnung weitere Änderungen vorsieht, die mehrere Änderungen an der genannten Verordnung erfordern, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 durch eine neue Verordnung ersetzt werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen
Artikel 2 Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnen "die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen" diejenigen Übergangsmaßnahmen, die die japanischen Behörden am 24. Februar 2012 hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 gemäß Anhang III erlassen haben.
Artikel 3 Einfuhr in die Union
Die in Artikel 1 genannten Lebens- und Futtermittel (im Folgenden "die Erzeugnisse") dürfen nur in die Europäische Union eingeführt werden, wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.
Artikel 4 Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137
(1) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.
(2) Für Reis, Sojabohnen und deren Verarbeitungserzeugnisse gelten die in Anhang III genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.
(1) Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird von einer gültigen Erklärung begleitet, die gemäß Artikel 6 ausgestellt und unterzeichnet worden ist.
(2) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird
(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass die Erzeugnisse
(4) Absatz 3 Buchstabe d gilt ebenfalls für Erzeugnisse, die in Küstengewässern der darin genannten Präfekturen gefangen oder geerntet werden, ungeachtet des Anlandungsortes dieser Erzeugnisse.
Artikel 6 Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung
(1) Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.
(2) Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b oder c genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.
(3) Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.
Artikel 7 Kennzeichnung
Jede Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.
Artikel 8 Grenzkontrollstellen und benannte Eingangsorte
Sendungen von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen, mit Ausnahme derer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/78/EG des Rates 6 fallen, werden in die Union durch einen benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 7 (im Folgenden "benannter Eingangsort") eingeführt.
Artikel 9 Vorabmitteilung
Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter teilen den zuständigen Behörden an der Grenzkontrollstelle oder dem benannten Eingangsort die Ankunft jeder Sendung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mindestens zwei Arbeitstage vor der tatsächlichen Ankunft der Sendung mit.
Artikel 10 Amtliche Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen oder benannten Eingangsorte führen Folgendes durch:
(2) Die Sendungen verbleiben höchstens fünf Arbeitstage unter amtlicher Kontrolle, bis die Ergebnisse der Laboranalyse vorliegen.
(3) Falls das Ergebnis der Laboranalyse Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in der Erklärung gegebenen Garantien falsch sind, wird die Erklärung als ungültig betrachtet, und die Sendung von Lebens- oder Futtermitteln entspricht nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 11 Kosten
Alle Kosten, die aus den in Artikel 10 genannten amtlichen Kontrollen und allen infolge von Verstößen getroffenen Maßnahmen entstehen, gehen zulasten der Lebens- und Futtermittelunternehmer.
Artikel 12 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Sendungen dürfen nur in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Lebens- oder Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden eine Erklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 vorlegt, die
Artikel 13 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
Erzeugnisse, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Solche Erzeugnisse sind sicher zu entsorgen oder in das Ursprungsland zurückzusenden.
Artikel 14 Berichte
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit.
Artikel 15 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 16 Übergangsmaßnahme
Abweichend von Artikel 3 dürfen in Artikel 1 genannte Erzeugnisse in die Union eingeführt werden, sofern sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 erfüllen und sofern
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum 31. Oktober 2012. Die Verordnung wird anhand der Entwicklung der Kontaminationslage monatlich überprüft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. März 2012
2) ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5.
3) ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10.
4) ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11.
5) ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 41.
6) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1998 S. 9.
7) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11.
Anhang I 12 |
Anhang II |
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel1 (Bq/kg)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Milch und Molkereierzeugnisse | Sonstige Lebensmittel, ausgenommen
|
Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern | |
Summe von Caesium- 134 und Caesium- 137 | 502 | 502 | 1002,3 | 102 |
1) Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis. Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung. Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet. 2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte. 3) Für Reis und Reiserzeugnisse gilt die Höchstgrenze ab dem 1. Oktober 2012. Vor diesem Zeitpunkt gilt die Höchstgrenze von 500 Bq/kg. 4) Für Sojabohnen und Sojabohnenerzeugnisse gilt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg. |
In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (1) (Bq/kg)
Für Kühe und Pferde bestimmte Futtermittel | Für Schweine bestimmte Futtermittel | Für Geflügel bestimmte Futtermittel | Für Fische bestimmte Futtermittel3 | |
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-13 7 | 1002 | 802 | 1602 | 402 |
1) Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission festgelegten Wert (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.1990 S. 78). 3) Ausgenommen Futtermittel für Zierfische. |
In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen | Anhang III |
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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