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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 561/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima 2. Diese Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission 4 ersetzt wurde.

(3) Die japanischen Behörden haben vor kurzem häufige Überschreitungen der Höchstgehalte bei auf Holzstämmen gezüchteten Shiitake-Pilzen in der Präfektur Iwate gemeldet. Die Gehalte für die Summe an Caesium-134 und Caesium-137 bei auf Holzstämmen gezüchteten Shiitake-Pilzen lagen über dem strengeren Höchstgehalt von 100 Becquerel/kg, der in Japan seit 1. April 2012 gilt. Außerdem lagen die Gehalte in einer erheblichen Anzahl an Proben über dem Höchstgehalt, der vor dem 1. April 2012 (500 Becquerel/kg) galt. Ferner überschritten auch einige Farn- und Fischproben aus Iwate die Höchstgehalte. Iwate gehört nicht zu den Präfekturen der betroffenen Zone, in der sämtliche Lebens- und Futtermittel, die aus einer dieser Präfekturen stammen, vor der Ausfuhr in die Union kontrolliert werden müssen. Angesichts dieser jüngsten Feststellungen sollte Iwate in die betroffene Zone aufgenommen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass die Erzeugnisse

  1. vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden oder
  2. ihren Ursprung und ihre Herkunft in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate haben oder
  3. aus einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate versendet wurden, aber nicht in einer dieser Präfekturen ihren Ursprung haben und bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren oder
  4. sofern sie ihren Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa, Shizuoka oder Iwate haben, von einem Analysebericht begleitet werden, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält."

(2) Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahme

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 dürfen die in deren Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Europäische Union eingeführt werden, sofern sie von einer Erklärung nach dem bislang in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Muster begleitet werden, wenn:

  1. die Erzeugnisse Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben oder
  2. die Erklärung vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde und die Erzeugnisse Japan höchstens 10 Arbeitstage nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben.

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