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Regelung Nr. 34 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren
(ABl. L 109 vom 28.04.2011 S. 55)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich aller gültigen Texte bis zu:
Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: Tag des Inkrafttretens: 24. Oktober 2009
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/1454 - UN-Regelung Nr. 34 [2025] 2016/1428 - UN-Regelung Nr. 34 [2016] Regelung Nr. 34 [2008] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für:
1.1. Teil I: die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O 1 hinsichtlich des (der) Behälter(s) für flüssigen Kraftstoff.
1.2. Teil II: auf Antrag des Herstellers für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O, die nach Teil I oder Teil IV dieser Regelung genehmigt worden sind, mit einem oder mehreren Behältern für flüssigen Kraftstoff hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren bei einem Frontal- und/oder Seiten- und/oder Heckaufprall.
1.3. Teil III: die Genehmigung von Behältern für flüssigen Kraftstoff als technische Einheiten.
1.4. Teil IV: die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus genehmigter Behälter für flüssigen Kraftstoff.
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Antrag auf Genehmigung nach Teil I und/oder Teil II dieser Regelung
2.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach Teil I oder Teil II dieser Regelung ist von dem Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.1.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:
2.1.2.1. eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps mit den Angaben nach Absatz 4.2 und/oder 7.2. Die Nummern und/oder Zeichen zur Identifizierung des Motor- und Fahrzeugtyps sind anzugeben;
2.1.2.2. Zeichnungen, in denen die Merkmale dargestellt sind und der Werkstoff angegeben ist, aus dem er besteht;
2.1.2.3. eine Schemazeichnung der gesamten Kraftstoffanlage, in der die Lage aller zugehörigen Bauteile im Fahrzeug dargestellt ist sowie
2.1.2.4. bei einem Antrag nach Teil II dieser Regelung eine Schemazeichnung der elektrischen Anlage, in der ihre Lage im Fahrzeug und ihre Anbringung am Fahrzeug dargestellt sind.
2.1.3. Dem Technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
2.1.3.1. ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder die Teile des Fahrzeugs, die nach Auffassung des Technischen Dienstes für die Genehmigungsprüfungen erforderlich sind;
2.1.3.2. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus Kunststoff: sieben zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen;
2.1.3.3. bei einem Fahrzeug mit einem Kraftstoffbehälter aus einem anderen Werkstoff: zwei zusätzliche Behälter mit Zubehörteilen.
2.2. Antrag auf Genehmigung nach Teil III dieser Regelung
2.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Typ eines Behälters für flüssigen Kraftstoff nach Teil III dieser Regelung ist von dem Behälterhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
2.2.2. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und die folgenden Angaben beizufügen:
2.2.2.1. eine genaue Beschreibung des Kraftstoffbehältertyps mit den Angaben nach Absatz 10.2. Es sollte angegeben werden, ob der Antrag für einen Typ eines Behälters mit oder ohne Zubehörteile gestellt wird und ob dieser allgemein oder nur in bestimmten Fahrzeugen verwendbar ist. Bei einer Genehmigung für einen Typ eines Behälters ohne Zubehörteile müssen die bei den Prüfungen zu verwendenden Zubehörteile genau angegeben sein.
(Stand: 17.02.2026)
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