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Regelung Nr. 3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
(ABl. L 323 vom 06.12.2011 S. 1)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 Rev.X zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Texts bis:
Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2011
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
Regelung Nr. 3 [2009] |
1 Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für retroreflektierende Einrichtungen 1 für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O und T 2.
Im Sinne dieser Regelung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
2.1 Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.2.2 "Retroreflexion" ist die Rückstrahlung, bei der das Licht in benachbarte Richtungen zurückgestrahlt wird. Diese Eigenschaft bleibt selbst bei erheblichen Änderungen des Beleuchtungswinkels erhalten.
2.3 "Rückstrahloptik" ist eine Kombination optischer Bauteile, die die Retroreflexion bewirken.
2.4 "Retroreflektierende Einrichtung" 1ist eine betriebsbereite Einrichtung, die mindestens eine Rückstrahloptik umfasst.
2.5 "Beobachtungswinkel" ist der Winkel zwischen den Geraden, die den Bezugspunkt mit dem Mittelpunkt des Empfängers und dem der Lichtquelle verbinden.
2.6 "Beleuchtungswinkel" ist der Winkel zwischen der Bezugsachse und der Geraden, die den Bezugspunkt mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle verbindet.
2.7 "Verdrehungswinkel" ist der Winkel, um den der Rückstrahler von einer bestimmten Stellung aus um seine Bezugsachse gedreht wird.
2.8 "Öffnungswinkel des Rückstrahlers" ist der Winkel, unter dem die größte Abmessung des sichtbaren Bereichs der leuchtenden Fläche entweder vom Mittelpunkt der Lichtquelle oder vom Mittelpunkt des Empfängers aus gesehen wird.
2.9 "Beleuchtungsstärke am Rückstrahler" ist die übliche verkürzte Bezeichnung für die Beleuchtungsstärke, die in einer Ebene gemessen wird, die senkrecht zum einfallenden Licht liegt und durch den Bezugspunkt geht.
2.10 "Rückstrahlwert (CIL)" ist der Quotient der Lichtstärke des in der Beobachtungsrichtung zurückgestrahlten Lichtes und der Beleuchtungsstärke am Rückstrahler bei Bestimmten Beleuchtungs-, Beobachtungs- und Verdrehungswinkeln.
2.11 Die in dieser Regelung verwendeten Symbole und Einheiten sind in Anhang 1 dieser Regelung aufgeführt.
2.12 Ein Typ eines "Rückstrahlers" ist durch die Muster und technischen Unterlagen definiert, die mit dem Antrag auf Genehmigung eingereicht werden. Rückstrahler können demselben Typ zugeordnet werden, wenn sie eine oder mehrere "Rückstrahloptiken" haben, die identisch mit denen des Standardmodells sind, oder die, falls sie nicht identisch sind, symmetrisch sind und jeweils an der linken und der rechten Fahrzeugseite angebracht werden können, und wenn sich ihre anderen Teile von denen des Standardmodells nur hinsichtlich der Eigenschaften unterscheiden, die nicht Gegenstand dieser Regelung sind.
2.13 Rückstrahler werden entsprechend ihren photometrischen Eigenschaften in drei Klassen eingeteilt: Klasse I a oder I B, Klasse III a oder III B und Klasse IV A.
2.14 Rückstrahler der Klassen I B und III B sind Einrichtungen, die mit anderen Signalleuchten kombiniert und nach den Vorschriften des Anhangs 8 Absatz 1.1 nicht wasserdicht sind und die in den Aufbau eines Fahrzeugs eingebaut sind.
2.15 "Farbe des von der Einrichtung reflektierten Lichtes": Die Farbe des reflektierten Lichtes ist in der Regelung Nr. 48, Absatz 2.30 festgelegt.
3 Antrag auf Genehmigung
3.1 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder gegebenenfalls von seinem ordentlichen bevollmächtigten Vertreter einzureichen.
Auf Wunsch des Antragstellers kann vermerkt werden, dass die Einrichtung an einem Fahrzeug mit verschiedenen Neigungen der Bezugsachse im Verhältnis zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zur Fahrbahn angebracht oder, bei Rückstrahlern der Klasse I A, I B und IV A, um seine Bezugsachse gedreht angebracht werden darf; diese verschiedenen Bedingungen für die Anbringung sind im Mitteilungsblatt anzugeben. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
(Stand: 08.06.2026)
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