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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 294 vom 12.11.2011 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlässt die Kommission allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der im Anhang der genannten Verordnung festgelegten gemeinsamen Grundstandards durch deren Ergänzung.
(2) Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht außerdem vor, dass die Kommission detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt, die im Anhang der genannten Verordnung festgelegt sind und durch die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 angenommenen allgemeinen Maßnahmen ergänzt werden.
(3) Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 2 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt enthält allgemeine Maßnahmen im Hinblick auf zulässige Methoden für die Kontrolle von Personen, die in Teil a ihres Anhangs aufgeführt sind.
(4) Um den Einsatz von Sicherheitsscannern als Methode für die Kontrolle von Personen zu ermöglichen, sind Bestimmungen für einen solchen Einsatz, Mindeststandards für die Detektionsleistung und Mindestbetriebsbedingungen festzulegen.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 3 ist daher entsprechend zu ändern.
(6) Sicherheitsscanner sind einzuführen und einzusetzen in Übereinstimmung mit der Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz - 300 GHz) 4 und der Richtlinie 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG ) 5.
(7) Durch die Festlegung spezifischer Betriebsbedingungen für den Einsatz von Sicherheitsscannern und die den Fluggästen eingeräumte Möglichkeit, sich für alternative Kontrollmethoden zu entscheiden, respektiert diese Verordnung die Grundrechte und folgt den Grundsätzen, die insbesondere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, einschließlich der Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Rechte des Kindes, des Rechts auf Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2011
2) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7.
3) ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1.
4) ABl. Nr. L 199 vom 30.07.1999 S. 59.
5) ABl. Nr. L 159 vom 30.04.2004 S. 1.
Anhang |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:
"4.1.1.1. Mäntel und Jacken sind vor der Kontrolle abzulegen und als Handgepäck zu kontrollieren. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen."
2. Kapitel 4 Ziffer 4.1.1.2 erhält folgende Fassung:
"4.1.1.2. Die Kontrolle der Fluggäste erfolgt mittels
(Stand: 11.03.2019)
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