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Beschluss 2011/740/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung der Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8041)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 297 vom 16.11.2011 S. 64)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer 2 endet am 31. Dezember 2011.
(2) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate 3 endet am 31. Dezember 2011.
(3) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/506/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren 4 endet am 31. Dezember 2011.
(4) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen 5 endet am 31. Dezember 2011.
(5) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/543/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Außenfarben und -lacke 6 endet am 18. August 2012.
(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/544/EG der Kommission vom 13. August 2008 zur Festlegung der Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Innenfarben und -lacke 7 endet am 18. August 2012.
(7) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 wurden die in diesen Entscheidungen festgelegten Umweltkriterien sowie die Beurteilungs- und Prüfanforderungen einer rechtzeitigen Überprüfung unterzogen.
(8) Angesichts des unterschiedlichen Stands des Überprüfungsprozesses für diese Entscheidungen empfiehlt es sich, die Geltungsdauer der Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen zu verlängern. Die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2006/299/EG und 2007/64/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. Dezember 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/506/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden. Die Geltungsdauer der in der Entscheidung 2007/742/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte bis 31. März 2013 verlängert werden, während die Geltungsdauer der in den Entscheidungen 2009/543/EG und 2009/544/EG festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen bis 30. Juni 2013 verlängert werden sollte.
(9) Die Entscheidungen 2006/799/EG, 2007/64/EG, 2007/506/EG, 2007/742/EG, 2009/543/EG und 2009/544/EG sind daher entsprechend zu ändern.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 6 der Entscheidung 2006/799/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 6
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Bodenverbesserer' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013."
Artikel 5 der Entscheidung 2007/64/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Kultursubstrate' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2013."
Artikel 4 der Entscheidung 2007/506/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe 'Seifen, Shampoos und Haarspülungen, -kuren' sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. März 2013."
(Stand: 11.03.2019)
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