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Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6962)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 137;
Entsch. 2009/888/EG - ABl. Nr. L 318 vom 04.12.2009 S. 43;
Beschluss 2011/740/EU - ABl. Nr. L 297 vom 16.11.2011 S. 64;
Beschl. 2013/295/EU - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 57;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. 2015/2099 - ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 75 Art. 7aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es 2015/2099 - Art. 7
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der in der Entscheidung 2001/688/EG 2 festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate vorgenommen.
(2) Infolge dieser Überprüfung wurde die Produktgruppe in zwei gesonderte Produktgruppen unterteilt und die Entscheidung 2006/799/EG über Bodenverbesserer angenommen. Mit dieser Entscheidung wurde die Entscheidung 2001/688/EG in Bezug auf Bodenverbesserer ersetzt.
(3) Es ist jedoch auch notwendig, die Entscheidung 2001/688/EG in Bezug auf Kultursubstrate zu ändern.
(4) Aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung empfiehlt es sich, zur Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft und Wirtschaft die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf Kultursubstrate, deren Geltungsdauer am 28. August 2007 ausläuft, zu revidieren.
(5) Die revidierten Umweltkriterien und Anforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.
(6) Erzeugern, die das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 erhalten oder das Umweltzeichen vor diesem Zeitpunkt beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten eingeräumt werden, damit sie genügend Zeit haben, um ihre Produkte an die revidierten Kriterien und Anforderungen anzupassen.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Produktgruppe "Kultursubstrate" umfasst andere Stoffe als Boden (in situ), in denen Pflanzen gezogen werden.
Um das gemeinschaftliche Umweltzeichen für Kultursubstrate gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Produkt der Produktgruppe "Kultursubstrate" gemäß Artikel 1 angehören und den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Umweltkriterien entsprechen.
Die Umweltleistung der Produktgruppe "Kultursubstrate" wird anhand der speziellen, im Anhang festgelegten Umweltkriterien beurteilt.
Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe "Kultursubstrate " den Produktgruppenschlüssel "0029"
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe, Kultursubstrate" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2015.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2006
___________
1) ABl. L 237 vom 21.09.2000 S. 1.
2) ABl. L 242 vom 12.09.2001 S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG. (ABl. L 127 vom 12.05.2005 S. 20).
Rahmenbestimmungen | Anhang |
Prüfungen und Probenahmen erfolgen gegebenenfalls gemäß dem vom Technischen Ausschuss entwickelten Prüfverfahren CEN 223 ("Soil improvers and growing media"), bis entsprechende, unter der Leitung der CEN-Task Force 151 "Horizontal" erarbeitete Normen vorliegen.
Die Probenahme erfolgt nach den vom CEN/TC 223 (Arbeitsgruppe 3) festgelegten und von CEN in der Norm EN 1259 "Soil Improvers and Growing Media - Sampling" genau ausgeführten und genehmigten Verfahren. Sind Prüfungen oder Probenahmen erforderlich, die nicht unter die genannten Verfahren fallen, so teilt (teilen) die zuständige(n) Stelle(n), die den Antrag prüft (prüfen) (im Folgenden "zuständige Stelle") mit, welche Prüf- und/oder Probenahmeverfahren sie zulässt (zulassen).
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen oder Unterlagen des Antragstellers oder auf unabhängige Prüfungen stützen.
Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Umsetzung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14 001 zu berücksichtigen, wenn sie Anträge prüfen oder die Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien überwachen. (Anmerkung: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte.)
Diese Kriterien haben insbesondere Folgendes zum Ziel:
Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Kultursubstraten gefördert wird, die die Umwelt während ihres ganzen Lebenszyklus weniger schädigen.
Umweltkriterien
1. Inhaltsstoffe
Folgende Inhaltsstoffe sind zulässig:
1.1. Organische Inhaltsstoffe
Ein Produkt kommt nur dann für die Vergabe des Umweltzeichens infrage, wenn es keinen Torf enthält und sein Anteil an organischen Stoffen aus der Verarbeitung oder Wiederverwendung von Abfällen (gemäß der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle 1 und in Anhang I der genannten Richtlinie) stammt.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderung vor.
1.2. Schlämme
Die Produkte dürfen keinen Klärschlamm enthalten. (Klärschlammfreie) Schlämme sind nur dann zulässig, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
Als Schlämme im Sinne des Abfallverzeichnisses (gemäß der Entscheidung 2001/118/EG der Kommission zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG 2 gelten folgende Abfälle:
02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse entstehen. |
02 04 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Zucker entstehen. |
02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Milchverarbeitung entstehen. |
02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Back- und Süßwaren entstehen. |
02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee oder Kakao entstehen. |
Schlämme werden jeweils an der Quelle getrennt, wurden also nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die außerhalb des speziellen Produktionsprozesses entstanden.
Die Höchstkonzentrationen an Schwermetallen im Abfall vor der Behandlung (mg/kg Trockengewicht) entsprechen dem Kriterium 2.
Schlämme müssen allen anderen in diesem Anhang genannten Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens entsprechen; in diesem Fall sind sie als ausreichend stabilisiert und gereinigt anzusehen.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung aller genannten Anforderungen vor.
1.3. Mineralstoffe
An folgenden Orten dürfen Mineralstoffe nicht abgebaut werden:
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine von den betreffenden Behörden erteilte Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
2. Grenzwerte für gefährliche Stoffe
In den organischen Bestandteilen des Kultursubstrats muss der Gehalt an folgenden Elementen, gemessen in Trockenmasse, unter den nachstehend aufgeführten Werten liegen:
Element | mg/kg (Trockenmasse) |
Zn | 300 |
Cu | 100 |
Ni | 50 |
Cd | 1 |
Pb | 100 |
Hg | 1 |
Cr | 100 |
Mo * | 2 |
Se * | 1.5 |
As * | 10 |
F * | 200 |
*) Daten über den Nachweis dieser Elemente sind nur für Produkte erforderlich, die Stoffe aus industriellen Verfahren enthalten. |
Anmerkung: Diese Grenzwerte gelten nur, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine strengeren Grenzwerte vorsehen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
3. Wirkungsgrad des Produkts
Die Produkte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen.
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.
4. Gesundheit und Sicherheit
Bei keinem Produkt dürfen die nachstehend aufgeführten Höchstmengen an primären Krankheitserregern überschritten werden:
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.
5. Keimfähige Samen/Fortpflannzungskeime
Im Endprodukt darf der Gehalt an Unkrautsamen oder sich vermehrenden Pflanzenteilen von wucherndem Unkraut 2 Einheiten pro Liter nicht überschreiten.
Der Antragsteller legt der zuständigen Behörde eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen sowie einschlägige Prüfberichte und/oder Unterlagen vor.
6. Sonstige Kriterien
Im Falle größerer gewerblicher Anbieter (also wenn der jährliche Umsatz auf dem betreffenden gewerblichen Absatzmarkt in einem Land mehr als 30.000 m3 beträgt) informiert der Antragsteller den Anwender umfassend über die Möglichkeiten der Beseitigung und Verarbeitung der Kultursubstrate nach der Anwendung. Diese Information ist in die begleitenden Datenblätter aufzunehmen.
Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle mit, welche Möglichkeit(en) zur Verfügung steht (stehen) und wie er von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht, insbesondere:
Der Antragsteller muss nachweisen, dass mindestens 50 % der Kultursubstratabfälle nach der Verwendung stofflich verwertet wurden.
7. Dem Produkt beiliegende Informationen
Allgemeine Information:
Folgende Informationen sind dem Produkt entweder auf der Verpackung oder auf einem begleitenden Informationsblatt beizufügen:
Gegebenenfalls müssen folgende Informationen über die Verwendung des Produkts durch Angabe auf der Verpackung oder auf einem begleitenden Informationsblatt bereitgestellt werden:
Das Fehlen einer oder mehrer dieser Informationen ist nur dann zulässig, wenn dies vom Antragsteller ausreichend begründet wird.
Anmerkung: Diese Informationen werden bereitgestellt, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Ausführliche Informationen
Parameter | Prüfverfahren |
Mengenbestimmungen | EN 12 580 |
pH-Wert | EN 13 037 |
Elektrische Leitfähigkeit | EN 13 038 |
Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N) | C/N * |
Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Pb, Ni, Zn) | EN 13.650 |
Quecksilber (Hg) | ISO 16 772 |
Salmonellen | ISO 6 579 |
Wurmeier | prXP X 33-017 |
E. Coli | ISO 11 866-3 |
*) Kohlenstoff = Organische Stoffe (EN 13 039) × 0,58, Gesamtstickstoff: prEN 13 654/1-2. |
8. Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben
Kästchen 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:
___________
1) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 39.
2) ABl. L 47 vom 16.02.2001 S. 1.
3) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7.
4) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile nicht ausschließlich von ökologischen, Garten- oder Parkabfällen stammen.
5) Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile ausschließlich von ökologischen, Garten- oder Parkabfällen stammen.
ENDE |
(Stand: 02.07.2021)
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