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Regelwerk, EU 2011

Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

(ABl. Nr. L 232 vom 09.09.2011 S. 2;
Beschl. 2013/310/EU - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 45;
Beschl. 2013/311/EU - ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 49)


Hinweis: s. Beschluss 2011/530/EU - Inkrafttreten

Die Europäische Union ("EU")

und

Die internationale Zivilluftfahrt-Organisation ("ICAO"), nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

UNTER HINWEIS AUF das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (nachstehend "Abkommen von Chicago" genannt), insbesondere auf Artikel 55 Buchstabe a und Artikel 65,

UNTER HINWEIS AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 218 und 220,

EINGEDENK der Entschließung A1-10 der ICAO-Versammlung, durch die der ICAO-Rat ermächtigt wurde, geeignete Vereinbarungen mit öffentlichen internationalen Organisationen zu treffen, deren Tätigkeiten die internationale Zivilluftfahrt betreffen, insbesondere hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit, des Austauschs von Informationen und Dokumenten, der Teilnahme an Sitzungen und anderer Angelegenheiten, die eine wirksame Zusammenarbeit fördern können,

UNTER HINWEIS AUF die Politik und den Rahmen für die Zusammenarbeit der ICAO bezüglich regionaler Zivilluftfahrtgremien und regionaler Organisationen, die unter anderem auf den Abschluss von Kooperationsabkommen mit solchen Gremien und Organisationen gerichtet sind, gemäß der Empfehlung eines EG/ICAO-Symposiums zu regionalen Organisationen, das vom 10.-11. April 2008 in Montreal stattfand,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass die meisten ICAO-Richtlinien in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU berücksichtigt sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich des Sicherheitsaufsichtsaudits und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 21. März 2006 in Montreal unterzeichnet wurde,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) bezüglich Luftsicherheitsaudits/-inspektionen und damit zusammenhängender Angelegenheiten, die am 17. September 2008 in Montreal unterzeichnet wurde,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Europäische Gemeinschaft und die Vereinten Nationen am 29. April 2003 ein neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich (FAFA) unterzeichnet haben, dem die ICAO durch eine Übereinkunft mit der Europäischen Gemeinschaft, die am 7. Dezember 2004 unterzeichnet wurde, beigetreten ist,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass bestehende Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, solange diese in Kraft bleiben, durch die vorliegende Kooperationsvereinbarung weder ersetzt noch berührt werden,

GESTÜTZT auf die Entschließung A36-2 der ICAO-Versammlung, in der unter anderem anerkannt wird, dass die Einrichtung regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, ein großes Potenzial dafür bietet, die Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago durch Größeneffekte und eine breiter angelegte Harmonisierung zu unterstützen, und in der der Generalsekretär auch ersucht wird, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den ICAO-Programmen zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) und Auditprogrammen anderer Organisationen bezüglich der Flugsicherheit fortzusetzen, und die darüber hinaus den Rat auffordert, das Konzept regionaler und subregionaler Sicherheitsaufsichtssysteme, einschließlich regionaler Sicherheitsaufsichtsorganisationen, zu fördern,

EINGEDENK DESSEN, dass die Vertragsparteien gemeinsam das Ziel verfolgen, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit europäischer Betriebsvorschriften, Anforderungen und Verfahren zu erreichen, um die Einhaltung der in den Anhängen des Abkommens von Chicago enthaltenen ICAO-Richtlinien im Interesse der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, des Flugverkehrsmanagements und des Umweltschutzes zu erreichen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass jeder Vertragspartei eine wichtige Rolle bei der Erreichung dieses Ziels zukommt,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die Vertragsparteien wünschen, sich im Bereich der regionalen Zusammenarbeit gemeinsam zu engagieren und miteinander auszutauschen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU gemeinsame Vorschriften im Bereich der Flugsicherheit und Luftsicherheit verabschiedet hat und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Europäische Kommission Inspektionen in Mitgliedstaaten der EU durchführen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen,

EINGEDENK DESSEN, dass in der EU die Europäische Kommission über Durchsetzungsbefugnisse verfügt, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement und Umweltschutz zu gewährleisten,

EINGEDENK DESSEN, dass die Hauptziele der Auditprogramme der ICAO und der EU-Inspektionsprogramme darin bestehen, die Flugsicherheit und die Luftsicherheit durch Bewertung der Umsetzung der jeweiligen Standards, Ermittlung etwaiger Mängel und nötigenfalls Sicherstellung der Mängelbehebung in der EU zu verbessern,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass die EU ein Büro in Montreal eingerichtet hat, um die Stärkung der Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen der EU und der ICAO zu erleichtern und eine verstärkte Teilnahme und Beteiligung der EU an den Tätigkeiten der ICAO an deren Sitz zu ermöglichen,

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