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Beschluss 2013/311/EU des gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO vom 18. März 2013 zur Annahme eines die Luftsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit
(ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 49)
Der Gemeinsame Ausschuss EU/ICAO -
gestützt auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit ("die EU-ICAO-Kooperationsvereinbarung"), die am 28. März 2012 in Kraft getreten ist, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,
in der Erwägung,
dass ein Anhang über die Luftsicherheit in die EU-ICAO- Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden sollte
- hat folgenden Beschluss angenommen:
Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der EU-ICAO- Kooperationsvereinbarung.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Montreal am 18. März 2013.
Anhang |
" Anhang II
Luftsicherheit
1. Ziele
1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Luftsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), die in Montreal am 28. April 2011 und in Brüssel am 4. Mai 2011 unterzeichnet wurde, zusammenzuarbeiten.
1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, ein angemessenes und nachhaltiges Niveau der Luftsicherheit weltweit zu erreichen, insbesondere durch ICAO-Richtlinien und Empfehlungen (SARP), kommen die Vertragsparteien überein, bei der Durchführung ihrer Luftsicherheitsaktivitäten eng zusammenzuarbeiten.
2. Anwendungsbereich
2.1. In Verfolgung der in Artikel 1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, auf folgende Weise zusammenzuarbeiten:
3. Durchführung
3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.
4. Dialog
4.1. Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und/oder Telekonferenzen an, um Fragen der Luftsicherheit von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.
5. Austausch von Luftsicherheitsinformationen, Untersuchungen/Studien und Analysen
5.1. Unbeschadet ihrer anzuwendenden Regeln treffen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen, in denen festgelegt wird, welche Informationen und Analysen zwischen ihnen ausgetauscht werden können, wobei die in ihren jeweiligen Audit- und Inspektionsprogrammen gesammelten Informationen zugrunde gelegt werden, und legen das Verfahren für den Informationsaustausch fest, um die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung zu gewährleisten.
5.2. Die Vertragsparteien arbeiten bei Luftsicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Daten, Untersuchungen, Studien, Informationen und Unterlagen zusammen und erleichtern die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen.
6. Beteiligung an Luftsicherheitsaktivitäten
6.1. Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei ein, sich im Einklang mit festgelegten Regeln oder Verfahren an luftsicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen zu beteiligen, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.
7. Regulierungsangelegenheiten
7.1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei über alle ihre einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, die sich auf die Umsetzung dieses Anhangs auswirken können, sowie über Änderungen derselben unterrichtet wird.
7.2. Die Vertragsparteien notifizieren einander rechtzeitig alle vorgeschlagenen Änderungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Standards und Richtlinien, Anforderungen und Empfehlungen, insoweit diese Änderungen sich auf diesen Anhang auswirken können.
(Stand: 11.03.2019)
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