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Regelwerk, EU 2011

Beschluss 2011/530/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

(ABl. Nr. L 232 vom 09.09.2011 S. 1)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Einklang mit dem vom Rat am 17. Dezember 2009 angenommenen Mandat, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, eine Kooperationsvereinbarung mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden "Kooperationsvereinbarung") ausgehandelt.

(2) Die Kooperationsvereinbarung wurde von beiden Vertragsparteien am 27. September 2010 im Rahmen der 37. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal paraphiert.

(3) Die Kooperationsvereinbarung sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss vorläufig angewendet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit (im Folgenden " Kooperationsvereinbarung") wird vorbehaltlich des Abschlusses der Kooperationsvereinbarung im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Kooperationsvereinbarung ist diesem Beschluss angefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Kooperationsvereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kooperationsvereinbarung wird ab dem Tag ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet, bis die für ihren Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind 1.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2011.

1) Der Tag der Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


Kooperationsvereinbarung
zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

ENDE

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