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Regelwerk

Beschluss 2013/310/EU des gemeinsamen Ausschusses EU/ICAO vom 21. September 2011 zur Annahme eines die Flugsicherheit betreffenden Anhangs zu der Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für die verstärkte Zusammenarbeit

(ABl. Nr. L 172 vom 25.06.2013 S. 45)



Der gemeinsame Ausschuss EU/ICAO -

gestützt auf die am 28. April und am 4. Mai 2011 in Montreal bzw. in Brüssel unterzeichnete Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Schaffung eines Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit ("die EU-ICAO- Kooperationsvereinbarung "), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c,

in der Erwägung,

dass ein Anhang über die Flugsicherheit in die EU-ICAO-Kooperationsvereinbarung aufgenommen werden sollte

- hat folgenden Beschluss angenommen:

Artikel 1

Der Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen und ist Bestandteil der EU-ICAO- Kooperationsvereinbarung.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Montreal am 21. September 2011.


.

  Anhang

  " Anhang I
Flugsicherheit

1. Ziele

1.1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Flugsicherheit im Rahmen der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), das in Montréal am 27. September 2010 paraphiert wurde, zusammenzuarbeiten.

1.2. Im Einklang mit ihrem festen Willen, die höchsten Niveaus der Flugsicherheit weltweit zu erreichen, und ihrem Engagement zur weltweiten Harmonisierung der die Flugsicherheit betreffenden Richtlinien und Empfehlungen (SARP) kommen die Vertragsparteien überein, im Geiste der Transparenz und des Dialogs eng zusammenzuarbeiten, um ihre Aktivitäten im Bereich der Flugsicherheit zu koordinieren.

2. Anwendungsbereich

2.1. In Verfolgung der in Absatz 1.2 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien überein, in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten:

2.2. Die in Absatz 2.1 genannte Zusammenarbeit wird in den Bereichen entwickelt, in denen die Zuständigkeit der EU ausgeübt wird.

3. Durchführung

3.1. Die Vertragsparteien können Arbeitsvereinbarungen treffen, in denen die einvernehmlich vereinbarten Mechanismen und Verfahren festgelegt werden, um die Kooperationstätigkeiten, die in Artikel 2.1 festgelegt sind, wirksam durchzuführen. Diese Arbeitsvereinbarungen werden vom Gemeinsamen Ausschuss angenommen.

4. Dialog

4.1. Die Vertragsparteien beraumen regelmäßig Sitzungen und Telekonferenzen an, um Sicherheitsfragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern und gegebenenfalls Aktivitäten zu koordinieren.

5. Transparenz, Informationsaustausch, Zugang zu Datenbanken

5.1. Die Vertragsparteien fördern vorbehaltlich ihrer einschlägigen Vorschriften die Transparenz im Bereich der Flugsicherheit in ihren Beziehungen mit Dritten.

5.2. Die Vertragsparteien gewährleisten Transparenz bei ihrer Zusammenarbeit und arbeiten bei Sicherheitsaktivitäten durch den Austausch relevanter und geeigneter Sicherheitsdaten, Sicherheitsinformationen und -unterlagen zusammen, indem sie Zugang zu einschlägigen Datenbanken gewähren und die gegenseitige Teilnahme an Sitzungen erleichtern. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien Arbeitsvereinbarungen mit Verfahren für den Informationsaustausch und die Gewährung des Datenbankzugangs fest, die die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen gemäß Artikel 6 der Vereinbarung über die Zusammenarbeit gewährleisten.

6. Beteiligung an Sicherheitsaktivitäten

6.1. Für die Umsetzung dieses Anhangs laden die Vertragsparteien die jeweils andere Vertragspartei zur Beteiligung an sicherheitsrelevanten Aktivitäten und Sitzungen ein, um eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zu gewährleisten. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung werden in den von den Vertragsparteien vereinbarten Arbeitsvereinbarungen festgelegt.

7. Koordinierung des ICAO-USOAP und der EU-Inspektionen zur Kontrolle der Normung

7.1. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen der USOAP-Inspektionen und der Inspektionen zur Kontrolle der Normung zu verstärken, um eine wirksame Nutzung begrenzter Mittel zu gewähr-

leisten und Doppelarbeit zu vermeiden, ohne die Universalität und Integrität des ICAO-USOAP anzutasten.

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