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Regelwerk, EU 2011, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2011/330/EU der Kommission vom 6. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Notebooks

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3736)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 148 vom 07.06.2011 S. 5;
Beschl. 2014/336/EU - ABl. Nr. L 168 vom 07.06.2014 S. 112;
Beschl. 2015/2056 - ABl. Nr. L 300 vom 17.11.2015 S. 41;
Beschl. (EU) 2016/1371 - ABl. Nr. L 217 vom::12.08.2016 S. 9 * Inkrafttreten/Ausnahme Art. 4)



aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 7 des Beschl.'es (EU) 2016/1371 - Inkrafttreten/Ausnahme, Art. 4

Neufassung - Ersetzt die Entscheidung 2005/343/EG

Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen an Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) In der Entscheidung 2001/687/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für tragbare Computer festgelegt. Nach der Überprüfung der in dieser Entscheidung genannten Kriterien wurden in der Entscheidung 2005/343/EG der Kommission 3 überarbeitete Kriterien mit einer Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2011 festgelegt.

(4) Diese Kriterien wurden angesichts technologischer Entwicklungen erneut überarbeitet. Darüber hinaus wurde im Jahr 2006 das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft (im Weiteren: das Abkommen) mit Festlegung von Kriterien für Energy Star geschlossen; dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2006/1005/EG des Rates 4 genehmigt und mit dem Beschluss 2010/C 186/1 vom 12. August 2009 der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Computer in Anhang C Teil VIII des Abkommens 5 (im Weiteren: ENERGY STAR v5.0) ergänzt.

(5) Diese neuen Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gültig sein.

(6) Im Interesse der Klarheit sollte die Entscheidung 2005/343/EG daher ersetzt werden.

(7) Herstellern, an die das Umweltzeichen für Notebooks auf der Grundlage der in der Entscheidung 2005/343/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, sollte eine Übergangsfrist gewährt werden, um ihnen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen. Den Herstellern sollte es zudem möglich sein, bis zum Ablauf der Gültigkeit der Entscheidung 2005/343/EG Anträge auf der Grundlage der in jener Entscheidung genannten Kriterien oder der in dem vorliegenden Beschluss genannten Kriterien zu stellen.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Notebooks" umfasst Geräte mit folgenden Eigenschaften:

  1. Sie führen logische Operationen durch und verarbeiten Daten und sind speziell für Standortunabhängigkeit konstruiert; sie können über einen verlängerten Zeitraum mit oder ohne direkte Verbindung zu einer Wechselstromquelle betrieben werden.
  2. Sie verwenden einen integrierten Computermonitor und können mit einer integrierten Batterie oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Wenn ein Notebook mit einer externen Stromversorgung geliefert wird, wird diese Stromversorgung als Teil des Notebooks betrachtet.

(2) Im Sinne des vorliegenden Beschlusses werden tablet-PCs, die mit einem Touch-Screen und anderen oder ohne andere Eingabegeräte ausgestattet sind, als Notebooks betrachtet.

(3) Digitale Bilderrahmen gelten im Sinne der vorliegenden Entscheidung nicht als Notebooks.

Artikel 2

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010

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