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Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und tablet-Computer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 5010)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 9)
Neufassung -Ersetzt die Beschl.'e (EU) 2011/330/EU und (EU) 2011/337/EU - Inkrafttreten/Ausnahme Art. 4
Hinweis: s. Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass spezifische Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach Produktgruppen festgelegt werden.
(3) Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovation zu berücksichtigen, wird es als angemessen angesehen, den Umfang dieser Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Umweltkriterien festzulegen.
(4) In den Beschlüssen 2011/330/EU 2 und 2011/337/EU 3 der Kommission wurden Notebook-Computer und Personal-Computer (Tischcomputer) getrennt behandelt. Es ist angemessen, die in den Beschlüssen 2011/330/EU und 2011/337/EU festgelegten Kriterien zusammenzuführen, um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Stellen und die Antragsteller zu verringern. Die überarbeiteten Kriterien spiegeln darüber hinaus eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf neue Produkte wie tablet- und tragbare Allin-One-Computer sowie neue Anforderungen an gefährliche Stoffe wider, die nach der Annahme der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingeführt wurden.
(5) Ziel der Kriterien ist insbesondere die Förderung der Produkte, von denen während ihres Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen ausgehen und die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen, die energieeffizient, langlebig, reparierbar und erweiterbar sind sowie leicht zerlegt werden können, um zum Ende der Nutzungsdauer Teile für die Wiederverwertung auszubauen, und die nur in geringem Maße gefährliche Stoffe enthalten 4. Produkte, die hinsichtlich dieser Aspekte eine verbesserte Leistung aufweisen, sollten durch das Umweltzeichen gefördert werden. Es ist deshalb angebracht, für die Produktgruppe "Personal-, Notebook- und tablet-Computer" Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen.
(6) Ferner wird die soziale Dimension einer nachhaltigen Entwicklung gefördert, weil die Kriterien Anforderungen an die Arbeitsbedingungen in den Endmontageanlagen auf Grundlage der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, des Global Compact der Vereinten Nationen, der UN-Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte und der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beinhalten.
(7) Diese überarbeiteten Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe für drei Jahre ab dem Datum des Erlasses dieses Beschlusses gelten.
(8) Die Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU sollten daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.
(9) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Personal- und Notebook-Computer auf der Grundlage der Kriterien der Beschlüsse 2011/330/EU und 2011/337/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Produktgruppe "Personal-, Notebook- und tablet-Computer" umfasst Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer, tragbare Allin-One-Computer, Notebook-Computer, 2-in-1-Notebook-Computer, tablet-Computer, Thin-Clients, Workstations und small-Scale-Server.
(2) Spielkonsolen und digitale Bilderrahmen gelten für die Zwecke dieses Beschlusses nicht als Computer.
(Stand: 27.10.2021)
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