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Verordnung (EU) Nr. 183/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 4;
VO (EU) 2018/858 - ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1aufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2018/858
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung aller Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können. Außerdem umfasst sie die verschiedenen Muster der Typgenehmigungsbögen.
(2) Die Globalisierung auf dem Automobilmarkt hat eine ständig steigende Nachfrage nach Kraftfahrzeugen mit sich gebracht, die außerhalb der Union gefertigt werden. Die Mitgliedstaaten haben innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens Verwaltungsverfahren und technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen eingeführt, die aus Drittländern eingeführt wurden. Da sich die Verfahren und Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wird das Funktionieren des Binnenmarktes gestört. Daher ist es erforderlich, geeignete harmonisierte Maßnahmen festzulegen.
(3) Harmonisierte administrative und technische Bestimmungen für Einzelgenehmigungen sollten in einer ersten Phase für Fahrzeuge festgelegt werden, die in oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden.
(4) Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG können die Mitgliedstaaten für Einzelgenehmigungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie sowie von den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gestatten. Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen jedoch auf Ebene der Union ähnliche technische und administrative Anforderungen gelten. Daher ist es erforderlich festzulegen, von welchen Rechtsvorschriften der Union Ausnahmen zulässig sind.
(5) Artikel 24 gestattet den Mitgliedstaaten, Alternativen zum europäischen Recht vorzuschreiben, die so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten wie die Vorschriften in Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG. Ausgehend von der Annahme, dass für Drittländer in Serie produzierte Kraftfahrzeuge, die auf den Inlandsmärkten in Betrieb genommen werden sollen, gemäß den im jeweiligen Herkunfts- oder Bestimmungsland geltenden technischen Vorschriften gefertigt werden, ist es angezeigt, derartige Anforderungen sowie die Arbeiten des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) zu berücksichtigen, die unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa in Genf laufen. Zweckdienliche Informationen und das erforderliche Fachwissen sind zur Führung des Nachweises verfügbar, dass diese Anforderungen ein Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten können, das mindestens dem in der Union vorgeschriebenen Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz entspricht. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von in Drittländern geltenden Anforderungen für die Einzelgenehmigung als gleichwertig zu betrachten.
(6) Die Muster für die von den Genehmigungsbehörden ausgestellten Genehmigungsbögen sind in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Allerdings handelt es sich dabei um Genehmigungen eines Fahrzeugtyps und nicht um Einzelgenehmigungen. Zur Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung der Einzelgenehmigungen, die nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erteilt werden, ist es angezeigt, das zu verwendende Muster bereitzustellen.
(7) Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestehen in den Mitgliedstaaten nationale Verfahren für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen, die in Großserien hergestellt werden und ursprünglich für die Zulassung in Drittländern bestimmt waren. Diese Genehmigungsverfahren können weiterhin gelten. Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG ist die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der sie erteilt hat, und die anderen Mitgliedstaaten müssen solche Genehmigungen nicht anerkennen.
(8) Mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Genehmigungssystems ist es angezeigt, die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren und darin die technischen Anforderungen für Fahrzeuge festzulegen, die nach dem Einzelgenehmigungsverfahren genehmigt werden.
(9) Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Vorschriften dieser Verordnung berühren nicht die Vorschriften von Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG über Einzelgenehmigungen, insbesondere nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, Einzelgenehmigungen zu erteilen, sofern sie alternative Anforderungen festlegen.
Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2012 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Februar 2011
Anhang |
1. Anhang IV, Teil I wird wie folgt geändert:
a) Der Titel "Anlage" wird durch "Anlage 1" ersetzt.
b) Die folgende Anlage 2 wird angefügt:
" Anlage 2
Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden
0. Ziel
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste1.
1. Verwaltungsvorschriften
1.1. Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen. Für diese Zwecke:
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.
1.2. Antrag auf Einzelgenehmigung
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug- Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.
Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.
Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.
Der Ausdruck "Übereinstimmungsbescheinigung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
1.3. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste
Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat "A" eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat "B" durchgeführt werden.
1.4. Prüfberichte
Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
1.5 Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
1.6 Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.
1.7 Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.
1.8 Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.
2. Ausnahmen
2.1. Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:
2.2. Identifizierung des Fahrzeugtyps
3. Prüfung der technischen Anforderungen
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
4. Technische Anforderungen
Teil I:
Fahrzeuge der Klasse M1
Lfd. Nr. |
Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) |
Vorbeifahrtmessung
Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. |
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD
Abgastrübung
CO2 -Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. |
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz
|
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kenn- zeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) |
|
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) |
Bauteile
Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug
|
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen
Betriebsbremsanlage
Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) |
Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Diesel- motoren) |
|
12 | Richtlinie 74/60/EWG (Innenausstattung) | Anordnung im Fahrzeuginneren
Elektrische Betätigungseinrichtungen
|
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
|
14 | Richtlinie 74/297/EWGd (Lenkanlage bei Unfallstö- ßen) |
Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit - Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Kopfstützen
|
16 | Richtlinie 74/483/EWG (Außenkanten) |
|
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
Lfd. Nr. |
Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
|
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbe- leuchtung) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) ) |
|
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile
Einbauvorschriften
|
32 | Richtlinie 77/649/EWG (Sichtfeld) |
|
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
|
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
Als "geeignet" gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) |
|
37 | Richtlinie 78/549/EWG (Radabdeckungen) |
|
38 | Richtlinie 78/932/EWG (Kopfstützen) |
Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht. |
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch) |
|
40 | Richtlinie 80/1269/EWG (Motorleistung) |
|
41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 - OBD - Abgastrübung) |
Auspuffemissionen
OBD
Abgastrübung
|
44 | Richtlinie 92/21/EWG (Massen und Abmessungen) |
|
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) |
Bauteile
Einbau
|
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) |
Bauteile
Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen. Einbau
|
50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten
Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht. |
53 | Richtlinie 96/79/EG (Frontalaufprall) (e) |
Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) |
Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen. |
Lfd. Nr. |
Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) |
Bremsassistent
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013. Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
Teil II:
Fahrzeuge der Klasse N1
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
1 | Richtlinie 70/157/EWG (Zulässiger Geräuschpegel) |
Vorbeifahrtmessung
Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2 | Richtlinie 70/220/EWG (Emissionen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD
|
2a | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) /Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung
CO2 -Emissionen und Kraftstoffverbrauch
Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. |
3 | Richtlinie 70/221/EWG (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter
Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
Hinterer Unterfahrschutz
|
4 | Richtlinie 70/222/EWG (Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen. |
5 | Richtlinie 70/311/EWG (Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme
Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6 | Richtlinie 70/387/EWG (Türverriegelungen und -scharniere) |
|
Nr. | Nummer des Rechtsakts | Alternative Anforderungen |
7 | Richtlinie 70/388/EWG (Schallzeichen) |
Bauteile
Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug
|
8 | Richtlinie 2003/97/EG (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile
Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht. |
9 | Richtlinie 71/320/EWG (Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen
Betriebsbremsanlage
Feststellbremsanlage Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen. |
10 | Richtlinie 72/245/EWG (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) |
Bauteile
Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:
Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
11 | Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Dieselmotoren) |
|
13 | Richtlinie 74/61/EWG (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
|
14 | Richtlinie 74/297/EWGf (Lenkanlage bei Unfallstö- ßen) |
|
15 | Richtlinie 74/408/EWG (Sitzfestigkeit - Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen
Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen. Kopfstützen
|
17 | Richtlinie 75/443/EWG (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät
Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18 | Richtlinie 76/114/EWG (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Fabrikschild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19 | Richtlinie 76/115/EWG (Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
|
20 | Richtlinie 76/756/EWG (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
|
21 | Richtlinie 76/757/EWG (Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22 | Richtlinie 76/758/EWG (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23 | Richtlinie 76/759/EWG (Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24 | Richtlinie 76/760/EWG (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25 | Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) ) |
|
26 | Richtlinie 76/762/EWG (Nebelscheinwerfer) |
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27 | Richtlinie 77/389/EWG (Abschleppeinrichtung) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. |
28 | Richtlinie 77/538/EWG (Nebelschlussleuchten) |
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29 | Richtlinie 77/539/EWG (Rückfahrscheinwerfer) |
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30 | Richtlinie 77/540/EWG (Parkleuchten) |
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31 | Richtlinie 77/541/EWG (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile
Einbauvorschriften
|
33 | Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
|
34 | Richtlinie 78/317/EWG (Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. |
35 | Richtlinie 78/318/EWG (Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. |
36 | Richtlinie 2001/56/EG (Heizung) |
|
39 | Richtlinie 80/1268/EWG (CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch) |
|
40 | Richtlinie 80/1269/EWG (Maschinenleistung) |
|
41 | Richtlinie 2005/55/EG (Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V - OBD - Abgastrübung) |
Auspuffemissionen
OBD
Abgastrübung
|
45 | Richtlinie 92/22/EWG (Sicherheitsglas) |
Bauteile
Einbau
|
46 | Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) |
Bestandteile
Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen. Einbau
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48 | Richtlinie 97/27/EG (Massen und Abmessungen) |
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49 | Richtlinie 92/114/EWG (Führerhaus-Außenkanten) |
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50 | Richtlinie 94/20/EG (Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten
Anbringung am Fahrzeug Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht. |
54 | Richtlinie 96/27/EG (Seitenaufprall) |
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56 | Richtlinie 98/91/EG (Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter) |
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen. |
58 | Verordnung (EG) Nr. 78/2009 (Fußgängerschutz) |
Bremsassistent
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Fußgängerschutz Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2.500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2.500 kg ab dem 24. August 2019. Frontschutzsysteme Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen. |
59 | Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 | Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
Erläuterungen zur Anlage 2
OEM: vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,
FMVSS: Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),
JSRRV: Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),
SAE: Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),
CISPR: Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).
Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m - 57,147
Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m - 11,371
Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m - 6,432
Dabei gilt: "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km, "m" ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und "p" ist die Motorhöchstleistung in kW.
Die kombinierte CO2 -Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
Dabei gilt: "CFC" ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), "k" ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
23,81 für Benzinmotoren;
26,49 für Dieselmotoren.
Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
__________
1) Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen."
2. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 des Titels von Muster B erhält folgende Fassung:
" Muster B
(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)".
b) Es wird das folgende Muster D hinzugefügt:
" MUSTER D (zur Verwendung für die harmonisierte Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 24) Größtes Format: A4 (210 X 297 mm) EG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIE EINZELGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS |
||||
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat | ||||
Benachrichtigung über die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG | ||||
Abschnitt 1 | ||||
Der Unterzeichnete [...... Name und Position] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug: | ||||
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ............................................................................................................................ | ||||
0.2. Typ: | Variante: | Version: | ||
0.2.1. Handelsbezeichnung: ........................................................................................................................................................... | ||||
0.4. Fahrzeugklasse (2): ................................................................................................................................................................. | ||||
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ........................................................................................................................................... | ||||
0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: ............................................................................... | ||||
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: .................................................................. | ||||
0.9.Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: | ||||
0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer: | ||||
zur Genehmigung vorgeführt am | [....... Datum der Antragstellung] | |||
von | [....... Name und Anschrift des Antragstellers] | |||
die Genehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erhält. Zu Urkund dessen wurde die folgende Genehmigungsnummer zugeteilt:.................................................................................................................. |
||||
Das Fahrzeug entspricht Anhang IV Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts- /Linksverkehr (1) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (1) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden. | ||||
(Ort) (Datum) | (Unterschrift (3)): | (Stempel der Genehmigungsbehörde) | ||
[... ] | [... ] | [... ] | ||
Anlagen | ||||
2 Fotos (5) des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 x 480 Pixel, ~7 x 10 cm) | ||||
_________
1) Unzutreffendes streichen. |
Abschnitt 2
Allgemeine Baumerkmale
1. Anzahl der Achsen:................................ und Räder: ................ |
1.1. Anzahl und.Lage der Achsen mit Doppelbereifung: ...................................................................................... |
3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): ................................................................................. |
Hauptabmessungen |
4. Radstand (a): ............................................................................................................................................... mm |
4.1. Achsabstände: 1-2:... mm 2-3:... mm 3-4:... mm |
5. Länge:... mm |
6. Breite:... mm |
7. Höhe:... mm |
Massen |
13. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: ............. kgb |
16. Technisch zulässige Höchstmassen |
16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand:................. kg |
16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse: 1 .................... kg 2 .......................... kg 3 ..................kg usw. |
16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .................. kg |
18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines: |
18.1. Deichselanhängers: ...................... kg |
18.2. Sattelanhängers: ................... kg |
18.3. Zentralachsanhängers: ....................... kg |
18.4. Ungebremsten Anhängers: ....................... kg |
19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: ................... kg |
Antriebsmaschine |
20. Hersteller des Motors: ............................................................................ |
21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: ....... |
22. Arbeitsverfahren: ............................................................................................. |
23. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein1 |
23.1. Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein1 |
24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: ................................................................ |
25. Hubraum: ..................... cm3 |
26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff1 |
26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel- Fahrzeug1 |
27. Nennleistung (c): .......... kW bei ........... min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) ............. kW1: |
Höchstgeschwindigkeit |
29. Höchstgeschwindigkeit: .......................km/h |
Achsen und Radaufhängung |
30. Spurweite: 1............. mm2..............mm3............ mm |
35. Reifen/Radkombination: ................................................................................................................................ |
Aufbau | |||
38. Code des Aufbausd: ..................................................................................................................... | |||
40. Farbe des Fahrzeugse: ............................................................................................................. | |||
41. Anzahl und Anordnung der Türen: ................................................................................................................... | |||
42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz)f: ......................................................................................... | |||
42.1. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): ................................... | |||
42.3. Anzahlder für Rollstuhlfahrer zugänglichen Plätze: .................................................. | |||
Anhängevorrichtung | |||
44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): ................ | |||
Umweltverträglichkeit | |||
46. Geräuschpegel | |||
Standgeräusch.............. dB(A) bei der Motordrehzahl: ........................... min-1 | |||
Fahrgeräusch: ............................... dB(A) | |||
47. Abgasnormg: Euro ................................................................................. | |||
Sonstige Rechtsvorschriften: ................................................................................................................................. | |||
49. CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (h): | |||
1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen | |||
CO2-Emissionen | Kraftstoffverbrauch | ||
Kombiniert: | ... g/km | ... l/100 km/m3/100 km1 | |
Gewichtet, kombiniert | ... g/km | ... l/100 km | |
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge | |||
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1) )................................................................................................ Wh/km | |||
52. Anmerkungen | |||
53. Zusätzliche Angaben (Kilometerstand (2),...) | |||
_________
Erläuterungen zu Anhang VI Muster D: 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Nicht obligatorisch. a) Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich. b) Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Anhang I Nummer 2.6. c) Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben. d) Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden. e) Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz. f) Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen. g) Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an. h) Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich." |
ENDE | |
(Stand: 02.11.2021)
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