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Regelwerk, EU 2011, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 183/2011 der Kommission vom 22. Februar 2011 zur Änderung der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 4;
VO (EU) 2018/858 - ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EU) 2018/858

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) 1, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2007/46/EG schafft einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten. Insbesondere enthält sie eine Aufstellung aller Rechtsakte, in denen technische Anforderungen festgelegt sind, denen Fahrzeuge entsprechen müssen, damit sie die EG-Typgenehmigung erhalten können. Außerdem umfasst sie die verschiedenen Muster der Typgenehmigungsbögen.

(2) Die Globalisierung auf dem Automobilmarkt hat eine ständig steigende Nachfrage nach Kraftfahrzeugen mit sich gebracht, die außerhalb der Union gefertigt werden. Die Mitgliedstaaten haben innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens Verwaltungsverfahren und technische Anforderungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen eingeführt, die aus Drittländern eingeführt wurden. Da sich die Verfahren und Anforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wird das Funktionieren des Binnenmarktes gestört. Daher ist es erforderlich, geeignete harmonisierte Maßnahmen festzulegen.

(3) Harmonisierte administrative und technische Bestimmungen für Einzelgenehmigungen sollten in einer ersten Phase für Fahrzeuge festgelegt werden, die in oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden.

(4) Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG können die Mitgliedstaaten für Einzelgenehmigungen Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie sowie von den in Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten gestatten. Soll der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren, müssen jedoch auf Ebene der Union ähnliche technische und administrative Anforderungen gelten. Daher ist es erforderlich festzulegen, von welchen Rechtsvorschriften der Union Ausnahmen zulässig sind.

(5) Artikel 24 gestattet den Mitgliedstaaten, Alternativen zum europäischen Recht vorzuschreiben, die so weit, wie es praktisch machbar ist, das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten wie die Vorschriften in Anhängen IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG. Ausgehend von der Annahme, dass für Drittländer in Serie produzierte Kraftfahrzeuge, die auf den Inlandsmärkten in Betrieb genommen werden sollen, gemäß den im jeweiligen Herkunfts- oder Bestimmungsland geltenden technischen Vorschriften gefertigt werden, ist es angezeigt, derartige Anforderungen sowie die Arbeiten des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) zu berücksichtigen, die unter der Schirmherrschaft der UN-Wirtschaftskommission für Europa in Genf laufen. Zweckdienliche Informationen und das erforderliche Fachwissen sind zur Führung des Nachweises verfügbar, dass diese Anforderungen ein Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten können, das mindestens dem in der Union vorgeschriebenen Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz entspricht. Daher ist es angezeigt, eine Reihe von in Drittländern geltenden Anforderungen für die Einzelgenehmigung als gleichwertig zu betrachten.

(6) Die Muster für die von den Genehmigungsbehörden ausgestellten Genehmigungsbögen sind in Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten. Allerdings handelt es sich dabei um Genehmigungen eines Fahrzeugtyps und nicht um Einzelgenehmigungen. Zur Vereinfachung der gegenseitigen Anerkennung der Einzelgenehmigungen, die nach Artikel 24 der genannten Richtlinie erteilt werden, ist es angezeigt, das zu verwendende Muster bereitzustellen.

(7) Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestehen in den Mitgliedstaaten nationale Verfahren für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen, die in Großserien hergestellt werden und ursprünglich für die Zulassung in Drittländern bestimmt waren. Diese Genehmigungsverfahren können weiterhin gelten. Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG ist die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, der sie erteilt hat, und die anderen Mitgliedstaaten müssen solche Genehmigungen nicht anerkennen.

(8) Mit Blick auf ein reibungsloses Funktionieren des Genehmigungssystems ist es angezeigt, die Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG zu aktualisieren und darin die technischen Anforderungen für Fahrzeuge festzulegen, die nach dem Einzelgenehmigungsverfahren genehmigt werden.

(9) Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge IV und VI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Vorschriften dieser Verordnung berühren nicht die Vorschriften von Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG über Einzelgenehmigungen, insbesondere nicht die für die Mitgliedstaaten bestehende Möglichkeit, Einzelgenehmigungen zu erteilen, sofern sie alternative Anforderungen festlegen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 26. Februar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2011

1) ABl. L 263 vom 09.10.2007, S. 1.

.

Anhang


1. Anhang IV, Teil I wird wie folgt geändert:

a) Der Titel "Anlage" wird durch "Anlage 1" ersetzt.

b) Die folgende Anlage 2 wird angefügt:

" Anlage 2
Anforderungen nach Artikel 24 für die Genehmigung vollständiger Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1, die in Drittländern oder für Drittländer in Großserien hergestellt werden

0. Ziel

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn

  1. es zuvor noch nicht zugelassen war oder
  2. es zum Zeitpunkt der Beantragung einer Einzelgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.

Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste1.

1. Verwaltungsvorschriften

1.1. Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang II genannten Kriterien einzustufen. Für diese Zwecke:

  1. ist die tatsächliche Zahl der Sitzplätze zu berücksichtigen;
  2. muss die technisch zulässige Gesamtmasse der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.

Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, gelten die Bedingungen gemäß Anhang II.

1.2. Antrag auf Einzelgenehmigung

  1. Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.

    Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.

  2. Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden.

    Der Ausdruck "bestimmtes Fahrzeug" bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug- Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.

    In Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens darf die Genehmigungsbehörde von dem Antragsteller verlangen, dass er schriftlich zusichert, nur einen einzigen Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat zu stellen.

    Ein beliebiger Antragsteller darf jedoch in anderen Mitgliedstaaten einen Antrag auf Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug stellen, dessen technische Merkmale identisch mit denjenigen des Fahrzeugs sind, für das bereits eine Einzelgenehmigung erteilt wurde, oder diesen ähnlich sind.

  3. Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.

    Die zu machenden Angaben dürfen ausschließlich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.

  4. Die technischen Anforderungen nach Abschnitt 4 dieser Anlage sind einzuhalten.

    Sie gelten für Neufahrzeuge, die einem zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Fahrzeugtyp angehören; maßgeblich ist das Datum der Antragstellung.

  5. Bezüglich bestimmter Prüfungen, deren Durchführung in einigen in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Erklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.

Der Ausdruck "Übereinstimmungsbescheinigung" bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.

In Abschnitt 4 dieser Anlage sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.

Ist eine solche Erklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen schlüssigen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.

1.3. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste

  1. Für Einzelgenehmigungen zuständige Technische Dienste müssen der Kategorie a gemäß Artikel 41 Absatz 3 angehören.
  2. Abweichend von Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 2 müssen die Technischen Dienste folgenden Normen entsprechen:
    1. EN ISO/IEC 17025: 2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
    2. EN ISO/IEC 17020: 2004, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.
  3. Müssen auf Antrag des Antragstellers besondere Prüfungen durchgeführt werden, die eine spezielle Fachkompetenz erfordern, sind diese von einem der Kommission notifizierten Technischen Dienst nach Wahl des Antragstellers durchzuführen.

Ist beispielsweise im Einvernehmen mit dem Antragsteller im Mitgliedstaat "A" eine Frontalaufprall-Prüfung durchzuführen, kann diese von einem notifizierten Technischen Dienst im Mitgliedstaat "B" durchgeführt werden.

1.4. Prüfberichte

  1. Prüfberichte sind gemäß Abschnitt 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025: 2005 zu erstellen.
  2. Sie sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.

    Wurde in Anwendung von Nummer 1.3.c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erstellt, der mit der Einzelgenehmigung befasst ist, kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.

  3. Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich einer eindeutigen Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.

    Beispiele solcher Teile sind Schalldämpfer bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

  4. Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.

    In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.

    Die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss ergeben, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.

  5. Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
  6. Prüfberichte nach Nummer 1.4.d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.

1.5 Wesentlicher Bestandteil des Einzelgenehmigungsverfahrens ist es, dass jedes dieser Fahrzeuge vom Technischen Dienst physisch geprüft wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.

1.6 Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie die Genehmigung nach Artikel 24.

1.7 Der Genehmigungsbogen ist gemäß Anhang VI Muster D zu erstellen.

1.8 Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 24 erteilten Genehmigungen erfassen.

2. Ausnahmen

2.1. Aufgrund der besonderen Natur des Einzelgenehmigungsverfahrens müssen die folgenden Artikel dieser Richtlinie einschließlich der entsprechenden Anhänge nicht angewendet werden:

  1. Artikel 12 zur Übereinstimmung der Produktion,
  2. die Artikel 8, 9, 13, 14 und 18 zum Typgenehmigungsverfahren.

2.2. Identifizierung des Fahrzeugtyps

  1. Insoweit möglich, sind der Fahrzeugtyp, die Variante bzw. die Version, die im Herkunftsland zugeteilt wurden, im Genehmigungsbogen anzugeben.
  2. Können Fahrzeugtyp, Variante bzw. Version nicht festgestellt werden, da keine entsprechenden Angaben vorliegen, kann der übliche Handelsname des Fahrzeugs verwendet werden.

3. Prüfung der technischen Anforderungen

Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Abschnitt 4 wird regelmäßig überprüft, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.

4. Technische Anforderungen

Teil I:
Fahrzeuge der Klasse M1

Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1 Richtlinie 70/157/EWG
(Zulässiger Geräuschpegel)
Vorbeifahrtmessung
  1. Es ist eine Prüfung gemäß dem "Messverfahren A" nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.
  1. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.
  2. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
  3. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2. der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2 Richtlinie 70/220/EWG
(Emissionen)
Auspuffemissionen
  1. Esisteine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr.
    692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2 -Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2 -Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3 Richtlinie 70/221/EWG
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)
Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110a typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder
  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

  1. Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
  2. Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
4 Richtlinie 70/222/EWG
(Anbringung hinteres Kenn- zeichen)
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5 Richtlinie 70/311/EWG
(Lenkanlagen)
Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6 Richtlinie 70/387/EWG
(Türverriegelungen und -scharniere)
  1. Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.
7 Richtlinie 70/388/EWG
(Schallzeichen)
Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der genannten Richtlinie vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8 Richtlinie 2003/97/EG
(Einrichtungen für indirekte Sicht)
Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der genannten Richtlinie beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9 Richtlinie 71/320/EWG
(Bremsen)
Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
  4. In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

    Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

  5. Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

  1. Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
  2. Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10 Richtlinie 72/245/EWG
(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)
Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandigeelektromagnetische Störaussendungen:CISPR12 oder SAE J551-2;
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (offboard) oder CISPR 25 (inboard) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11 Richtlinie 72/306/EWG (Emissionen von Diesel- motoren)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

    Es gelten die Grenzwerte des Anhangs V der genannten Richtlinie.

  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
12 Richtlinie 74/60/EWG (Innenausstattung) Anordnung im Fahrzeuginneren
  1. Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der Richtlinie 74/60/EWG entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist - einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett.
  2. Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen.
  3. Der Technische Dienst muss prüfen, ob sich in dem in Anhang I Abschnitte 5.1 bis 5.7 der Richtlinie 74/60/EWG keine scharfen Kanten befinden.

Elektrische Betätigungseinrichtungen

  1. FremdkraftbetätigteFenster,Schiebe-/HubdächerundTrennwände/-scheiben müssen gemäß Anhang I Abschnitt 5.8 der genannten Richtlinie geprüft werden.

    Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Nummer 5.8.3 des genannten Anhangs Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen der Nummer 5.8.3.1.1 abweichen.

  2. Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen.
13 Richtlinie 74/61/EWG
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein:
    • mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG und
    • mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entspricht.
  2. Ist in Anwendung des Buchstaben a eine Wegfahrsperre nachträglich einzubauen, muss es sich dabei um einen gemäß der Richtlinie 74/61/EWG oder der UN/ECE-Regelung Nr. 97 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 116 genehmigten Typ handeln.
14 Richtlinie 74/297/EWGd
(Lenkanlage bei Unfallstö- ßen)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 74/297/EWG oder
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

15 Richtlinie 74/408/EWG
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Richtlinie 74/408/EWG oder
  • FMVSS Nr. 207 (Seating systems).

Kopfstützen

  1. Stützt sich eine solche Erklärung auf FMVSS Nr. 207, müssen die Kopfstützen zusätzlich die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie diejenigen der Anlage I Abschnitt 5 desselben Anhangs erfüllen.
  2. Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
  3. Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mit der FMVSS Nr. 202a (head restraints) übereinstimmt.
16 Richtlinie 74/483/EWG
(Außenkanten)
  1. Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG entsprechen.
  2. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 zu überprüfen.
17 Richtlinie 75/443/EWG
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
  2. Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.


Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
18 Richtlinie 76/114/EWG
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
  3. Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild mehr verlangt.

19 Richtlinie 76/115/EWG
(Gurtverankerungen)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
  • Richtlinie 76/115/EWG oder
  • FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20 Richtlinie 76/756/EWG
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21 Richtlinie 76/757/EWG
(Rückstrahler)
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22 Richtlinie 76/758/EWG
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23 Richtlinie 76/759/EWG
(Fahrtrichtungsanzeiger)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24 Richtlinie 76/760/EWG
(Hintere Kennzeichenbe- leuchtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25 Richtlinie 76/761/EWG
(Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) )
  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26 Richtlinie 76/762/EWG
(Nebelscheinwerfer)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27 Richtlinie 77/389/EWG
(Abschleppeinrichtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
28 Richtlinie 77/538/EWG
(Nebelschlussleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29 Richtlinie 77/539/EWG
(Rückfahrscheinwerfer)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30 Richtlinie 77/540/EWG
(Parkleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31 Richtlinie 77/541/EWG
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
Bauteile
  1. RückhaltesystememüssennichtgemäßderRichtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
  2. Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
32 Richtlinie 77/649/EWG
(Sichtfeld)
  1. Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180 o nach vorne im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 77/649/EWG sind nicht zulässig.
  2. Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Anhang I Nummer 5.1.3 der genannten Richtlinie aufgeführten Ausrüstungsgegenstände nicht als Verdeckung.
  3. Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben.
33 Richtlinie 78/316/EWG
(Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
  1. Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34 Richtlinie 78/317/EWG
(Entfrostung/Trocknung)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

Als "geeignet" gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.2.1 der Richtlinie 78/317/EWG erfüllen.

35 Richtlinie 78/318/EWG
(Scheibenwischer/-wascher)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.

Als "geeignet" gelten alle Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs I Nummer 5.1.3 der Richtlinie 78/318/EWG erfüllen.

36 Richtlinie 2001/56/EG
(Heizung)
  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
37 Richtlinie 78/549/EWG
(Radabdeckungen)
  1. Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben.
  2. Der Technische Dienst kann prüfen, ob die wesentlichen technischen AnforderungengemäßAnhangIderRichtlinie 78/549/EWG erfüllt sind.
  3. Die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt 3 der genannten Richtlinie gelten nicht.
38 Richtlinie 78/932/EWG
(Kopfstützen)
Die Anforderungen der Richtlinie 78/932/EWG gelten nicht.
39 Richtlinie 80/1268/EWG
(CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
  3. Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2 -Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.
40 Richtlinie 80/1269/EWG
(Motorleistung)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
41 Richtlinie 2005/55/EG
(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro 4 und 5 - OBD - Abgastrübung)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
44 Richtlinie 92/21/EWG
(Massen und Abmessungen)
  1. Die Anforderung von Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 92/21/EWG müssen erfüllt werden.
  2. Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:
    • die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und
    • die Massen im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  3. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
45 Richtlinie 92/22/EWG
(Sicherheitsglas)
Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ ECE-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46 Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen)
Bauteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen.

Einbau

  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.

    Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.

  3. Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Nennleistung des Motors, der Höchstdrehzahl und des Antriebsstranges beurteilen.
50 Richtlinie 94/20/EG
(Verbindungseinrichtungen)
Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

    Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.

    Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.

  2. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EG entspricht.

53 Richtlinie 96/79/EG
(Frontalaufprall) (e)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/79/EG oder
    • FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 96/79/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

54 Richtlinie 96/27/EG
(Seitenaufprall)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/27/EG oder
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.

Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.

Lfd.
Nr.
Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten erst ab dem 1. Januar 2013.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt sein und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59 Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.

Teil II:
Fahrzeuge der Klasse N1

Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
1 Richtlinie 70/157/EWG
(Zulässiger Geräuschpegel)
Vorbeifahrtmessung
  1. Es ist eine Prüfung gemäß dem "Messverfahren A" nach Anhang 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 durchzuführen.

    Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Abschnitt 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig.

  2. Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der Technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden.
  3. Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 konditioniert werden.

Prüfung im Stillstand

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Abschnitt 3.2 der UN/ECE- Regelung Nr. 51 durchzuführen.

2 Richtlinie 70/220/EWG
(Emissionen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Richtlinie 70/220/EWG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Nummer 5.3.6.2 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Nummer 5.3.1.4 der genannten Richtlinie.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang III Abschnitt 3.1.1 der genannten Richtlinie vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
  3. Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Richtlinie 70/220/EWG festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
  4. Der Fahrleistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III Anlage 2 Abschnitt 3.2 der genannten Richtlinie einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit einer der California Regulations übereinstimmt, auf die in der Anmerkung zu Anhang I Abschnitt 5 der genannten Richtlinie Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007
(Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) /Zugang zu Informationen)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Für die Prüfung ist der Bezugskraftstoff gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 zu verwenden.
  4. Der Leistungsprüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Abschnitt 3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 einzustellen.
  5. Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.

Verdunstungsemissionen

Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.

Kurbelgehäuseemissionen

Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.

OBD

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die regelmäßige technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.

CO2 -Emissionen und Kraftstoffverbrauch

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
  2. Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Abschnitt 3.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3.000 km zurückgelegt haben.
  3. Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO2 - Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.

Zugang zu Informationen

Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.

3 Richtlinie 70/221/EWG
(Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz)
Kraftstoffbehälter
  1. Kraftstoffbehälter müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG entsprechen, mit Ausnahme der Nummern 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Nummern 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen.
  2. Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN/ECE-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt werden.

Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:

  • Abschnitt 6.3 der Richtlinie 70/221/EWG oder
  • FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder
  • Anhang 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 34.

Hinterer Unterfahrschutz

  1. Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Anhang II Abschnitt 5 der Richtlinie 70/221/EWG konstruiert sein.
  2. Dazu reicht es aus, wenn die Anforderungen der Nummer 5.2 Unterabsatz 2 erfüllt sind.
  3. Muss in Anwendung des Vorstehenden ein hinterer Unterfahrschutz nachträglich eingebaut werden, so hat dieser Anhang II Nummern 5.3 und 5.4 der genannten Richtlinie zu entsprechen.
4 Richtlinie 70/222/EWG
(Anbringung hinteres Kennzeichen)
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Richtlinie 70/222/EWG entsprechen.
5 Richtlinie 70/311/EWG
(Lenkanlagen)
Mechanische Systeme
  1. Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß Anhang I Nummern 5.1.2 und 5.2.1 der Richtlinie 70/311/EWG durchzuführen.
  2. Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann.

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (DRIVE-by-Wire)

Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 79 entsprechen.

6 Richtlinie 70/387/EWG
(Türverriegelungen und -scharniere)
  1. Türverriegelungen und -scharniere müssen Anhang I Nummern 3.2.1, 3.3.2 und 3.4.1 der Richtlinie 70/387/EWG entsprechen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 3.4.1 gelten nicht, wenn die Übereinstimmung mit Nummer 6.1.5.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 11 Rev. 1 Änderung 2 nachgewiesen wird.


Nr. Nummer des Rechtsakts Alternative Anforderungen
7 Richtlinie 70/388/EWG
(Schallzeichen)
Bauteile

Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der Richtlinie 70/388/EWG typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 70/388/EWG vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen.

Einbau in das Fahrzeug

  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 70/388/EWG durchzuführen.
  2. Der höchste Schalldruck muss Abschnitt 2 Nummer 2.1.4 des genannten Anhangs entsprechen.
8 Richtlinie 2003/97/EG
(Einrichtungen für indirekte Sicht)
Bauteile
  1. Das Fahrzeug muss mit den in Anhang III Abschnitt 2 der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein.
  2. Sie müssen nicht gemäß der genannten Richtlinie typgenehmigt sein.
  3. Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang II Anlage 1 der Richtlinie 2003/97/EG beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Anhang II Abschnitt 3.4 der genannten Richtlinie aufgeführten Werte nicht unterschreiten.

Einbau in das Fahrzeug

Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld entweder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 2003/97/EG oder Anhang III Abschnitt 5 der Richtlinie 71/127/EWG entspricht.

9 Richtlinie 71/320/EWG
(Bremsen)
Allgemeine Bestimmungen
  1. Die Bremsanlage muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 71/320/EWG zu konstruiert sein.
  2. Die Fahrzeuge müssen mit einem elektronischen Antiblockier-System ausgestattet sein, das auf alle Räder wirkt.
  3. Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang II Abschnitt 2 der genannten Richtlinie entsprechen.
  4. In diesem Zusammenhang sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen.

    Es sind lediglich die unten genannten Prüfungen durchzuführen. Sie müssen jeweils bei voller Beladung erfolgen.

  5. Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN/ECE-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht.

Betriebsbremsanlage

  1. Es ist eine Typ-0-Prüfung gemäß Anhang II Nummern 1.2.2 und 1.2.3 der Richtlinie 71/320/EWG durchzuführen.
  2. Zudem ist eine Typ-I-Prüfung gemäß Anhang II Nummer 1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

Feststellbremsanlage

Es ist eine Prüfung gemäß Anhang II Nummer 2.1.3 der genannten Richtlinie durchzuführen.

10 Richtlinie 72/245/EWG
(Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit)
Bauteile
  1. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der Richtlinie 72/245/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings müssen elektrische/elektronische Nachrüstteile der genannten Richtlinie entsprechen.

Elektromagnetische Störaussendungen

Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der Richtlinie 72/245/EWG oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht:

  • breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2;
  • schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (offboard) oder CISPR 25 (inboard) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41.

Störfestigkeitsprüfungen

Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden.

11 Richtlinie 72/306/EWG
(Emissionen von Dieselmotoren)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 72/306/EWG durchzuführen.

    Es gelten die Grenzwerte des AnhangsV der Richtlinie 72/306/EWG.

  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient, auf den in Anhang I Abschnitt 4 der Richtlinie 72/306/EWG Bezug genommen wird, ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
13 Richtlinie 74/61/EWG
(Sicherung gegen unbefugte Benutzung)
  1. Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Anhang IV Abschnitt 2.2 der Richtlinie 74/61/EWG ausgerüstet sein.
  2. Ist eine Wegfahrsperre eingebaut, muss diese den technischen Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 3 der genannten Richtlinie sowie den besonderen Vorschriften nach Abschnitt 4, insbesondere Nummer 4.1.1, entsprechen.
14 Richtlinie 74/297/EWGf
(Lenkanlage bei Unfallstö- ßen)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 74/297/EWG oder
    • FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement) oder
    • Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II der Richtlinie 74/297/EWG durchgeführt werden. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
15 Richtlinie 74/408/EWG
(Sitzfestigkeit - Kopfstützen)
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen

Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Anhang IV der Richtlinie 74/408/EWG entsprechen.

Kopfstützen

  1. Kopfstützen müssen den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II Abschnitt 3 der Richtlinie 74/408/EWG sowie der Anlage I Abschnitt 5 des genannten Anhangs entsprechen.
  2. Es sind lediglich die Prüfungen durchzuführen, die in Anhang II Nummer 3.10 und Abschnitte 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie beschrieben sind.
17 Richtlinie 75/443/EWG
(Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang)
Geschwindigkeitsmessgerät
  1. Die Skala muss Anhang II Nummern 4.1 bis 4.2.3 der Richtlinie 75/443/EWG entsprechen.
  2. Hat der Technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, kann er die Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 4.3 verlangen.

Rückwärtsgang

Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen.

18 Richtlinie 76/114/EWG
(Gesetzlich vorgeschriebene Schilder)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  1. Das Fahrzeug muss mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer versehen sein, die mindestens 8 und höchstens 17 Zeichen umfasst. Fahrzeug-Identifizierungsnummern, die 17 Zeichen umfassen, müssen den Anforderungen der Normen ISO 3779: 1983 und 3780: 1983 entsprechen.
  2. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist so an einer deutlich sichtbaren und zugänglichen Stelle anzubringen, dass sie nicht verwischt oder beschädigt werden kann.
  3. Ist am Fahrgestell oder am Aufbau keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer angebracht, kann ein Mitgliedstaat fordern, dass diese in Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften nachträglich angebracht wird. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen.

Fabrikschild

Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein.

Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt.

19 Richtlinie 76/115/EWG
(Gurtverankerungen)
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN-Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
  • Richtlinie 76/115/EWG oder
  • FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages) oder
  • Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
20 Richtlinie 76/756/EWG
(Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)
  1. Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN/ECE-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6.
  2. Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Einträgen 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig.
  3. Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die in Anwendung der obigen Bestimmungen nachzurüsten sind, müssen ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
  4. Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und - sofern erforderlich - einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig.
  5. Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist.
21 Richtlinie 76/757/EWG
(Rückstrahler)
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN/ ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen.
22 Richtlinie 76/758/EWG
(Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungsleuchten)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
23 Richtlinie 76/759/EWG
(Fahrtrichtungsanzeiger)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
24 Richtlinie 76/760/EWG
(Hintere Kennzeichenbeleuchtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
25 Richtlinie 76/761/EWG (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen) )
  1. Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Abschnitt 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden.
  2. Dasselbe gilt für das Abblendlicht von Scheinwerfern, die der UN/ ECE-Regelung Nr. 98 oder der UN/ECE-Regelung Nr. 123 unterliegen.
26 Richtlinie 76/762/EWG
(Nebelscheinwerfer)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
27 Richtlinie 77/389/EWG
(Abschleppeinrichtung)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden.
28 Richtlinie 77/538/EWG
(Nebelschlussleuchten)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der Technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen.
29 Richtlinie 77/539/EWG
(Rückfahrscheinwerfer)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
30 Richtlinie 77/540/EWG
(Parkleuchten)
Die Vorschriften der genannten Richtlinie müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der Technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen.
31 Richtlinie 77/541/EWG
(Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen)
Bauteile
  1. RückhaltesystememüssennichtgemäßderRichtlinie 77/541/EWG typgenehmigt sein.
  2. Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen.
  3. Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19).

Einbauvorschriften

  1. Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XV der Richtlinie 77/541/EWG entsprechen.
  2. SindRückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, müssen sie nach der Richtlinie 77/541/EWG oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein.
33 Richtlinie 78/316/EWG (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)
  1. Die Symbole einschließlich der Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, die gemäß Anhang II der Richtlinie 78/316/EWG vorgeschrieben sind, müssen der genannten Richtlinie entsprechen.
  2. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben.
34 Richtlinie 78/317/EWG
(Entfrostung/Trocknung)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein.
35 Richtlinie 78/318/EWG
(Scheibenwischer/-wascher)
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein.
36 Richtlinie 2001/56/EG
(Heizung)
  1. Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein.
  2. Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang VII der Richtlinie 2001/56/EG entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs VIII der genannten Richtlinie entsprechen.
  3. Zusätzliche Heizungssysteme, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der genannten Richtlinie entsprechen.
39 Richtlinie 80/1268/EWG
(CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch)
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 5 der Richtlinie 80/1268/EWG durchzuführen.
  2. Die Anforderungen der Nummer 5.1.1 gelten nicht.
  3. Wird keine Prüfung der Auspuffemissionen in Anwendung der Bestimmungen, auf die in Eintrag 2 dieses Anhangs Bezug genommen wird, durchgeführt, sind die CO2 -Emissionen und der Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel zu berechnen, die in den Anmerkungenb undc angegeben ist.
40 Richtlinie 80/1269/EWG
(Maschinenleistung)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
  2. Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.
41 Richtlinie 2005/55/EG
(Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge Euro IV und V - OBD - Abgastrübung)
Auspuffemissionen
  1. Es ist eine Prüfung gemäß Anhang I Abschnitt 6.2 der Richtlinie 2005/55/EG unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang II Nummer 3.6 der Richtlinie 2005/78/EG durchzuführen.
  2. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 oder 2 der Richtlinie 2005/55/EG.

OBD

  1. Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
  2. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.

Abgastrübung

  1. Kraftfahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang VI der Richtlinie 2005/55/EG Bezug genommen wird.
  2. Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
45 Richtlinie 92/22/EWG
(Sicherheitsglas)
Bauteile
  1. Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen.
  2. Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig.
  3. Scheiben müssen nicht gemäß der Richtlinie 92/22/EWG genehmigt werden.

Einbau

  1. Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN/ ECE-Regelung Nr. 43.
  2. Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe und an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden.
46 Richtlinie 92/23/EWG
(Reifen)
Bestandteile

Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols "s" (für Geräusch) tragen.

Einbau

  1. Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen.
  2. Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein.
  3. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.
  4. Für die Anwendung der Bestimmungen des Buchstaben b ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der Technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen.
48 Richtlinie 97/27/EG
(Massen und Abmessungen)
  1. Die wesentlichen Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG sind einzuhalten.

    Anforderungen der Nummern 7.8.3, 7.9 und 7.10 des genannten Anhangs gelten jedoch nicht.

  2. Bei der Anwendung der Bestimmungen, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, sind folgende Massen zu berücksichtigen:
    • die vom Technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG und
    • die maximale Masse im beladenen Zustand, entweder vom Hersteller erklärt oder auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen.
  3. Der Antragsteller darf keine technischen Veränderungen, etwa das Ersetzen der Reifen durch Reifen mit niedrigerer Tragfähigkeitskennzahl, durchführen, um die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder darunter zu senken, so dass dem Fahrzeug eine Einzelgenehmigung gewährt werden kann.
  4. Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig.
49 Richtlinie 92/114/EWG
(Führerhaus-Außenkanten)
  1. Gemäß Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie 92/114/EWG sind die allgemeinen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 der Richtlinie 74/483/EWG zu erfüllen.
  2. Es liegt im Ermessen des Technischen Dienstes, ob die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der Richtlinie 74/483/EWG eingehalten werden müssen.
50 Richtlinie 94/20/EG
(Verbindungseinrichtungen)
Selbstständige technische Einheiten
  1. Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1.500 kg müssen nicht gemäß der Richtlinie 94/20/EG typgenehmigt sein.
  2. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben wird, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt.
  3. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist.
  4. Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der Richtlinie 94/20/EWG typgenehmigt werden.

Anbringung am Fahrzeug

Der Technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Anhang VII der Richtlinie 94/20/EWG entspricht.

54 Richtlinie 96/27/EG
(Seitenaufprall)
  1. Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug [dessen FIN- Nummer anzugeben ist] mindestens übereinstimmt mit:
    • Richtlinie 96/27/EG oder
    • FMVSS Nr. 214 (Side impact protection) oder
    • Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles).
  2. Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Anhang II Abschnitt 3 der Richtlinie 96/27/EG durchgeführt werden.
  3. Die Prüfung ist durch einen notifizierten europäischen Technischen Dienst durchzuführen, der in diesem Bereich über Fachkompetenz verfügt. Dem Antragsteller ist ein ausführlicher Bericht auszustellen.
56 Richtlinie 98/91/EG
(Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter)
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, müssen der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.
58 Verordnung (EG) Nr. 78/2009
(Fußgängerschutz)
Bremsassistent

Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt.

Fußgängerschutz

Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 2.500 kg ab dem 24. Februar 2018 und für Fahrzeuge mit einer Masse über 2.500 kg ab dem 24. August 2019.

Frontschutzsysteme

Am Fahrzeug angebrachte Frontschutzsysteme müssen jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 78/2009 typgenehmigt werden und ihre Anbringung muss den wesentlichen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt 6 der genannten Verordnung entsprechen.

59 Richtlinie 2005/64/EG
(Recyclingfähigkeit)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht.
61 Richtlinie 2006/40/EG
(Klimaanlagen)
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten.

Erläuterungen zur Anlage 2

  1. In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:

    OEM: vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung,
    FMVSS: Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums),
    JSRRV: Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge),
    SAE: Society of Automotive Engineers (Internationaler Verband der Automobilingenieure),
    CISPR: Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen).

  2. Bemerkungen:
    1. Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der Bestimmungen der UN/ECE- Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
    2. Für die Veranschlagung der CO2 -Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:

      Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:
      CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621

      Benzinmotor und automatisches Getriebe:
      CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481

      Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
      CO2 = 0,116 m - 57,147

      Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
      CO2 = 0,108 m - 11,371

      Dieselmotor und automatisches Getriebe:
      CO2 = 0,116 m - 6,432

      Dabei gilt: "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km, "m" ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und "p" ist die Motorhöchstleistung in kW.

      Die kombinierte CO2 -Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:

      1. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
      2. ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
    3. Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden: CFC = CO2 x k -1

      Dabei gilt: "CFC" ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, "CO2 " ist die kombinierte Masse der CO2 -Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Bemerkung (2b), "k" ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:

      23,81 für Benzinmotoren;
      26,49 für Dieselmotoren.

      Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:

      1. Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 4, wird abgerundet,
      2. ist liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer gleich 5, wird aufgerundet.
    4. Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge, die nicht unter die Richtlinie 96/79/EG fallen.
    5. Entsprechen Fahrzeuge der Richtlinie 96/79/EG, ist ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie 74/297/EWG nicht erforderlich.
    6. Richtlinie 74/297/EWG gilt für Fahrzeuge der Klasse N 1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von bis zu 1,5 Tonnen.

__________

1) Liegen keine Zulassungspapiere vor, kann die zuständige Behörde sich auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen."

2. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 des Titels von Muster B erhält folgende Fassung:

" Muster B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System)".

b) Es wird das folgende Muster D hinzugefügt:

" MUSTER D

(zur Verwendung für die harmonisierte Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 24)

Größtes Format: A4 (210 X 297 mm)

EG-GENEHMIGUNGSBOGEN FÜR DIE EINZELGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGS
  Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Behörde, die die Einzelgenehmigung erteilt hat
Benachrichtigung über die Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG
Abschnitt 1
Der Unterzeichnete [...... Name und Position] bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug:
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ............................................................................................................................
0.2. Typ: Variante: Version:
0.2.1. Handelsbezeichnung: ...........................................................................................................................................................
0.4. Fahrzeugklasse (2): .................................................................................................................................................................
0.5. Name und Anschrift des Herstellers: ...........................................................................................................................................
0.6. Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder: ...............................................................................
Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ..................................................................
0.9.Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:
0.10. Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
zur Genehmigung vorgeführt am [....... Datum der Antragstellung]
von [....... Name und Anschrift des Antragstellers]
die Genehmigung gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG erhält. Zu Urkund dessen wurde die folgende
Genehmigungsnummer zugeteilt:..................................................................................................................
Das Fahrzeug entspricht Anhang IV Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG. Es kann in Mitgliedstaaten mit Rechts- /Linksverkehr (1) und in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial system) (1) für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Genehmigungen unbefristet zugelassen werden.
(Ort) (Datum) (Unterschrift (3)): (Stempel der Genehmigungsbehörde)
[... ] [... ] [... ]
Anlagen
2 Fotos (5) des Fahrzeugs (Mindestauflösung 640 x 480 Pixel, ~7 x 10 cm)
_________

1) Unzutreffendes streichen.
2) Gemäß der Definition in Anhang II Teil A.
3) Oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten.
4) Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Einzelgenehmigung erteilt hat: (siehe "Abschnitt 1" in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2007/46/EG).
5) Ansicht ¾ von vorn und Ansicht ¾ von hinten.

Abschnitt 2
Allgemeine Baumerkmale

1. Anzahl der Achsen:................................ und Räder: ................
1.1. Anzahl und.Lage der Achsen mit Doppelbereifung: ......................................................................................
3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): .................................................................................
Hauptabmessungen
4. Radstand (a): ............................................................................................................................................... mm
4.1. Achsabstände: 1-2:... mm 2-3:... mm 3-4:... mm
5. Länge:... mm
6. Breite:... mm
7. Höhe:... mm
Massen
13. Masse des fahrbereiten Fahrzeugs: ............. kgb
16. Technisch zulässige Höchstmassen
16.1. Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand:................. kg
16.2. Technisch zulässige maximale Masse je Achse: 1 .................... kg 2 .......................... kg 3 ..................kg usw.
16.4. Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: .................. kg
18. Technisch zulässige maximale Anhängemasse bei Beförderung eines:
18.1. Deichselanhängers: ...................... kg
18.2. Sattelanhängers: ................... kg
18.3. Zentralachsanhängers: ....................... kg
18.4. Ungebremsten Anhängers: ....................... kg
19. Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: ................... kg
Antriebsmaschine
20. Hersteller des Motors: ............................................................................
21. Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor: .......
22. Arbeitsverfahren: .............................................................................................
23. Reiner Elektrobetrieb: ja/nein1
23.1. Hybrid-[Elektro-]Fahrzeug: ja/nein1
24. Anzahl und Anordnung der Zylinder: ................................................................
25. Hubraum: ..................... cm3
26. Kraftstoff: Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol/Biodiesel/Wasserstoff1
26.1. Fahrzeug mit Einstoffbetrieb, Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel- Fahrzeug1
27. Nennleistung (c): .......... kW bei ........... min-1 oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor) ............. kW1:
Höchstgeschwindigkeit
29. Höchstgeschwindigkeit: .......................km/h
Achsen und Radaufhängung
30. Spurweite: 1............. mm2..............mm3............ mm
35. Reifen/Radkombination: ................................................................................................................................


Aufbau
38. Code des Aufbausd: .....................................................................................................................
40. Farbe des Fahrzeugse: .............................................................................................................
41. Anzahl und Anordnung der Türen: ...................................................................................................................
42. Anzahl der Sitzplätze (einschließlich Fahrersitz)f: .........................................................................................
42.1. Sitz(e), der (die) nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt ist (sind): ...................................
42.3. Anzahlder für Rollstuhlfahrer zugänglichen Plätze: ..................................................
Anhängevorrichtung
44. Genehmigungsnummer oder -zeichen der Anhängevorrichtung (sofern angebaut): ................
Umweltverträglichkeit
46. Geräuschpegel
Standgeräusch.............. dB(A) bei der Motordrehzahl: ........................... min-1
Fahrgeräusch: ............................... dB(A)
47. Abgasnormg: Euro .................................................................................
Sonstige Rechtsvorschriften: .................................................................................................................................
49. CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch (h):
  1. Alle Antriebsarten außer reinen Elektrofahrzeugen
  CO2-Emissionen Kraftstoffverbrauch
Kombiniert: ... g/km ... l/100 km/m3/100 km1
Gewichtet, kombiniert ... g/km ... l/100 km
2. Reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert (1) )................................................................................................ Wh/km
52. Anmerkungen
53. Zusätzliche Angaben (Kilometerstand (2),...)
_________

Erläuterungen zu Anhang VI Muster D:

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Nicht obligatorisch.

a) Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.

b) Bei dieser Masse handelt es sich um die tatsächliche Fahrzeugmasse unter den Bedingungen nach Anhang I Nummer 2.6.

c) Bei Hybridelektrofahrzeugen beide Ausgangsleistungen angeben.

d) Es sind die in Anhang II Teil C angegebenen Codes zu verwenden.

e) Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.

f) Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.

g) Geben Sie die Stufe der Euronorm und ggf. das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

h) Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich."


ENDE

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