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Regelung Nr. 17 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen
(ABl. L 230 vom 31.08.2010 S. 81, ber. 2014 L 80 S. 10)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 08 - Tag des Inkrafttretens: 22. Juli 2009
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2023/406 - UN-Regelung Nr. 17 [2023] 2019/1723 - UN-Regelung Nr. 17 [2019] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für
Sie gilt nicht für Fahrzeuge hinsichtlich zur Seite oder nach hinten gerichteter Sitze oder der an diesen Sitzen befestigten Kopfstützen.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regelung bedeuten:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen;2.2. "Fahrzeugtyp" eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:
2.2.1. Gestaltung, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei die Sitze aber in Bezug und Farbe unterschiedlich sein können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps werden als unbedeutend angesehen;
2.2.2. Bauart und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile;
2.2.3. Bauart und Abmessungen der Sitzverankerungen;
2.2.4. Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;
2.2.5. Bauart und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist;
2.3. "Sitz" eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die gegebenenfalls mit dem Fahrzeugaufbau eine Einheit bildet und einer erwachsenen Person Platz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den Teil einer Sitzbank, der einem Sitzplatz für eine Person entspricht;
2.3.1. "nach vorn gerichteter Sitz" ein Sitz, der während der Fahrt des Fahrzeugs benutzt werden kann und so zur Vorderseite des Fahrzeugs ausgerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet;
2.3.2. "nach hinten gerichteter Sitz" ein Sitz, der während der Fahrt des Fahrzeugs benutzt werden kann und so zur Rückseite des Fahrzeugs ausgerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet;
2.3.3. "zur Seite gerichteter Sitz" ein Sitz, der hinsichtlich seiner Ausrichtung in Bezug auf die vertikale Symmetrieebene des Fahrzeugs keiner der Begriffsbestimmungen nach den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 entspricht.
2.4. "Sitzbank" eine Konstruktion einschließlich Polsterung, die mehr als einer erwachsenen Person Platz bietet;
2.5. "Verankerung" das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus;
2.6. "Einstelleinrichtung" die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist. Die Einstelleinrichtung kann insbesondere Folgendes ermöglichen:
2.6.1. eine Längsverstellung,
2.6.2. eine Höhenverstellung,
2.6.3. eine Winkelverstellung.
(Stand: 31.03.2026)
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