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Regelwerk, EU 2010, Abfall - EU Bund

Beschluss 2010/731/EU der Kommission vom 30. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8279)

(ABl. Nr. L 315 vom 01.12.2010 S. 38;
Beschluss 2011/632/EU - ABl. Nr. L 247 vom 24.09.2011 S. 54Art. 2,aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2 des Beschl.'es 2011/632/EU

Ersetzt die Entscheidung 2006/329/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein erster Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen wurde durch die Entscheidung 2006/329/EG der Kommission 2 festgelegt. Der Fragebogen bezog sich auf den Berichtszeitraum 2006 bis einschließlich 2008.

(2) Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG und der Nutzung des ersten Fragebogens sollte ein neuer Fragebogen für den Zeitraum 2009 bis 2011 festgelegt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte die Entscheidung 2006/329/EG ersetzt werden.

(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen im Anhang für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG.

(2) Die einzureichenden Berichte erfassen den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/329/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.

2) ABl. L 121 vom 06.05.2006 S. 38.

3) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

.

Fragebogen zur Durchführung der Richtlinie 2000/76 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbrennung von Abfällen Anhang

Allgemeine Hinweise:

Dieser zweite Fragebogen zur Richtlinie 2000/76/EG betrifft den Zeitraum 2009 bis 2011. Angesichts der Erfahrungen bei der Durchführung der Richtlinie und der Informationen, die anhand des ersten Fragebogens eingeholt wurden, steht im Mittelpunkt dieses Fragebogens, welche Änderungen die Mitgliedstaaten vorgenommen und welche Fortschritte sie bei der eigentlichen Durchführung der Richtlinie erzielt haben.

Um Kontinuität sicherzustellen und den direkten Vergleich mit vorherigen Antworten zu ermöglichen, verfolgt dieser Fragebogen den gleichen Grundansatz wie die Entscheidung 2006/329/EG. In den Fällen, in denen die Fragen denen des vorangegangenen Fragebogens ähneln, kann einfach auf die vorherigen Antworten Bezug genommen werden, wenn sich die Lage nicht geändert hat. Hat es neue Entwicklungen gegeben, sind diese in einer neuen Antwort darzulegen.

Die Kommission beabsichtigt, wie schon bei der ersten Befragung das ReportNet-System (oder gegebenenfalls seinen Nachfolger) zu nutzen, um den Mitgliedstaaten Zugang zu einem elektronischen Berichterstattungsinstrument auf der Grundlage dieses Fragebogens zu geben. Dementsprechend empfiehlt die Kommission, bei der Beantwortung nach Möglichkeit dieses System zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Auswertung zu vereinfachen.

1.Anzahl der Anlagen und der Genehmigungen

1.1 Bitte machen Sie die folgende Angaben zur Zahl der Anlagen (unterteilt in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen), für die die Richtlinie 2000/76/EG gilt, sowie zu ihren Genehmigungen und zulässigen Kapazitäten:

  1. Zahl der Anlagen;
  2. Zahl der Genehmigungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wurden;
  3. Zahl der Anlagen, die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurückgewinnen;
  4. gesamter zulässiger Abfalldurchsatz (Tonnen/Jahr; fakultativ).

1.2 Erstellen Sie eine Liste aller Anlagen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/76/EG fallen, und machen Sie für jede dieser Anlagen mit einer Kapazität von mehr als zwei Tonnen pro Stunde die folgenden Angaben:

  1. Handelt es sich um eine Verbrennungs- oder eine Mitverbrennungsanlage? Im letzteren Fall geben Sie bitte die Art der Anlage an (Zementofen, Feuerungsanlage, andere Industrieanlagen, die nicht durch Anhang II Abschnitte II.1 oder II.2 der Richtlinie 2000/76/EG abgedeckt sind).
  2. Bei Verbrennungsanlagen für feste Siedlungsabfälle, die Verwertungsverfahren gemäß Anhang II Rubrik R1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 durchführen, geben Sie die Energieeffizienz der Anlage an, berechnet nach der Formel, die in der Fußnote zu Anhang II Rubrik R1 der Richtlinie 2008/98/EG angegeben ist.

2. Welche Probleme gab es mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG? Machen Sie bitte genaue Angaben für jede Begriffsbestimmung, bei der Probleme aufgetreten sind.

3. Wurden im Rahmen der Richtlinie 2000/76/EG Genehmigungen für mobile Anlagen erteilt?

4. Geben Sie an, welche Abfallkategorien mitverbrannt wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Anlage (Zementofen, Feuerungsanlage, andere Industrieanlagen, die nicht durch Anhang II Abschnitt II.1 oder II.2 abgedeckt sind).

Geben Sie die Codes nach dem Europäischen Abfallkatalog an. (fakultativ)

Geben Sie die für diese Anlagen zugelassene Mitverbrennungskapazität an. (fakultativ)

5. Für wie viele Mitverbrennungsanlagen gelten die in Anhang V der Richtlinie 2000/76/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte (z.B. weil unaufbereitete Siedlungsabfälle mitverbrannt werden oder die freigesetzte Wärme zu mehr als 40 % aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle stammt)?

6. Welche Bestimmungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen in Bezug auf

  1. die Bestimmung der Mengen und Kategorien gefährlicher Abfälle, die behandelt werden können;
  2. minimale und maximale Massenströme der zur Behandlung bestimmten gefährlichen Abfälle;
  3. die Heizwerte zulässiger gefährlicher Abfälle;
  4. die Grenzwerte für ihren Gehalt an Schadstoffen, z.B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle?

7. Welche Abfälle wurden als "ungeeignet" für die Entnahme repräsentativer Proben erachtet?

8. Wurden hinsichtlich der Vorschriften in Bezug auf die Verweilzeit und die Temperaturen von Verbrennungsgasen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/76/EG Ausnahmen von den Betriebsbedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt? Wenn ja, machen Sie bitte die folgenden Angaben:

  1. Wie viele Ausnahmen wurden gewährt?
  2. Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für eine Reihe repräsentativer Fälle die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit folgenden Angaben:
    1. die Kapazität der Anlage;
    2. ob es sich um eine "bestehende" Anlage gemäß Artikel 3 Absatz 6 oder eine "neue" Anlage handelt;
    3. die Art der verbrannten Abfälle;
    4. wie gewährleistet wird, dass im Vergleich zu Anlagen ohne Ausnahmegenehmigung keine höheren Rückstandsmengen anfallen und dass der Gehalt an organischen Schadstoffen in diesen Rückständen nicht höher liegt, als dies bei einer Anlage zu erwarten ist, für die keine Ausnahmegenehmigung gilt;
    5. die in der Genehmigung festgelegten Betriebsbedingungen;
    6. die von der jeweiligen Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte.

9. Welche Maßnahmen wurden (über den Bericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 hinaus) in Bezug auf Verbrennungsanlagen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Anlagen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die in Anhang V der Richtlinie 2000/76/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden?

10. Welche Maßnahmen wurden (über den Bericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 hinaus) in Bezug auf Mitverbrennungsanlagen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Anlagen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die in Anhang II der Richtlinie 2000/76/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden?

11. Wurden für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden, gemäß Anhang II Abschnitt II.1 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für NOx, Staub, SO2 oder den gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff (TOC) gewährt? Wenn ja, machen Sie bitte die folgenden Angaben:

  1. Wie viele Ausnahmen wurden gewährt?
  2. Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für eine Reihe repräsentativer Fälle die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit folgenden Angaben:
    1. die Kapazität der Anlage;
    2. ob es sich um eine "bestehende" oder eine neue Anlage handelt (unter Berücksichtigung von Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2000/76/EG);
    3. die Art der mitverbrannten Abfälle;
    4. die von der jeweiligen Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte;
    5. die in der Genehmigung festgelegten Betriebsbedingungen.

12. Wurden für Emissionen in die Luft aus Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen andere als die in Anhang II bzw. Anhang V vorgesehenen festgesetzt? Wenn ja und falls diese Daten verfügbar sind, machen Sie bitte folgende Angaben:

  1. Für welche Anlagen gelten die Grenzwerte (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen; für letztere bitte die Art der Anlage angeben)?
  2. Welche dieser Anlagen sind "neue", welche "bestehende" Anlagen?
  3. Für welche Schadstoffe gelten die Grenzwerte, und wie hoch sind die Werte?
  4. Warum werden diese Grenzwerte angewandt?
  5. die Emissionsüberwachungsregelung für diese Schadstoffe (laufend oder stichprobenartig; in letzterem Fall geben Sie bitte die Häufigkeit an).

13. Wie werden bei den in Anhang IV der Richtlinie 2000/76/EG aufgeführten Schadstoffen die Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung in die aquatische Umwelt bestimmt? Bitte geben Sie die Fälle an, in denen die Emissionsgrenzwerte für diese Schadstoffe sich von denen in Anhang IV unterscheiden.

14. Falls für andere als die in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden:

  1. Für welche Anlagen gelten sie (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, "neu" oder "bestehend")?
  2. Für welche Schadstoffe gelten sie und welche Grenzwerte sind festgelegt?
  3. Warum werden diese Grenzwerte angewandt?

15. Welche Betriebskontrollparameter (pH-Wert, Temperatur, Durchflussgeschwindigkeit usw.) sind im Genehmigungsverfahren für Abwassereinleitungen festgelegt?

16. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Schutz von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser gemäß Artikel 8 Absatz 7 zu gewährleisten?

17. Welche Kriterien werden angewandt, um sicherzustellen, dass ausreichend Speicherkapazität vorhanden ist, damit Abwasser vor der Ableitung untersucht und erforderlichenfalls behandelt werden kann?

18. Welche Vorkehrungen wurden generell getroffen, um die Mengen und die Schädlichkeit der Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren?

19. Entsprechen die Vorkehrungen für die Messung von in die Luft eingeleiteten Schadstoffen und Betriebskenngrößen im Genehmigungsverfahren denen, die in Artikel 11 Absatz 2 festgelegt sind? Wenn nein, geben Sie bitte Folgendes an:

  1. Grund für die Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 unter Bezugnahme auf die in Artikel 11 Absätze 4 bis 7 genannten möglichen Ausnahmen;
  2. betreffender Schadstoff oder Parameter und auferlegte Messanforderung.

20. Entsprechen die Vorkehrungen für die Messung von in das Wasser eingeleiteten Schadstoffen und Betriebskenngrößen denen, die in Artikel 11 Absätze 14 bis 15 festgelegt sind? Wenn nein, geben Sie bitte Folgendes an:

  1. Grund für die Abweichung von Artikel 11 Absätze 14 und 15;
  2. betreffender Schadstoff/Parameter und auferlegte Messanforderung.

21. Welche Vorkehrungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um die Einhaltung der folgenden Vorschriften für Emissionen in die Luft sicherzustellen?

  1. Artikel 11 Absatz 8;
  2. Artikel 11 Absatz 9;
  3. Artikel 11 Absatz 11;
  4. Artikel 11 Absatz 12;
  5. Regeln zur Einhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 10.

22. Welche Vorkehrungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um die Einhaltung der folgenden Vorschriften für Emissionen ins Wasser sicherzustellen?

  1. Artikel 11 Absatz 9;
  2. Regeln zur Einhaltung gemäß Artikel 11 Absatz 16.

23. Bitte erläutern Sie die offiziellen Leitlinien zur Bestimmung validierter Tagesmittelwerte für Emissionen (Artikel 11 Absatz 11). Falls vorhanden, geben Sie den Link zur betreffenden Website an.

24. Welche Verfahren gelten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde, falls ein Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird?

25. Wie wird die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren (neue und/oder aktualisierte Genehmigungen) sichergestellt? Bitte machen Sie mindestens genaue Angaben zu den folgenden Punkten:

  1. Welche Behörde macht die Genehmigungsanträge öffentlich zugänglich?
  2. In welchem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit dazu äußern?
  3. Welche Behörde macht die endgültige Entscheidung öffentlich zugänglich?

26. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen während des Genehmigungsverfahrens:

  1. Gibt es bei Antragstellung, Entscheidung und anschließender Genehmigung Informationen in Bezug auf Umweltaspekte, die der Öffentlichkeit nicht oder nur teilweise zugänglich sind? Falls ja, führen Sie diese bitte an.
  2. Sind diese Daten ganz oder teilweise verfügbar, geben Sie bitte genau an, ob die Informationen kostenfrei erhältlich sind, oder - wenn nicht - wie hoch die Gebühren sind und unter welchen Umständen sie erhoben werden.

27. Welche Vorkehrungen werden für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr getroffen, um den Betreiber zu verpflichten, der zuständigen Behörde einen jährlichen Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage vorzulegen?

28. Falls ein jährlicher Bericht erstellt wird:

  1. Welche Angaben enthält er?
  2. Wie kann die Öffentlichkeit Einsicht in diesen Bericht erhalten?

29. Wie wird die Öffentlichkeit über Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde unterrichtet?

30. Welche Bestimmungen sind in einer Genehmigung vorgesehen, um die Betriebszeit einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei nicht normalen Betriebsbedingungen (d. h. Betriebsabschaltungen, Störungen bzw. Ausfällen der Reinigungs- oder der Messeinrichtungen) zu kontrollieren?

31. Wie lange dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge bei nicht normalen Betriebsbedingungen höchstens aufrechterhalten werden, bevor die Anlage abgeschaltet werden muss?

  1. höchstzulässiger Zeitraum, in dem die Emissionsgrenzwerte überschritten werden;
  2. Gesamtzeit des Betriebs, während der auf ein ganzes Jahr bezogen die Emissionsgrenzwerte überschritten werden.

32. Sonstige Bemerkungen.

__________

1) ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3.

ENDE

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