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Regelwerk EU 2006, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2006/329/EG der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 438)

(ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 38;
Beschluss 2010/731/EU - ABl. Nr. L 315 vom 01.12.2010 S. 38aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es 2010/731/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen 1, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie 2000/76/EG bis zum 28. Dezember 2002 umsetzen und sind verpflichtet, über die Durchführung anhand eines von der Kommission erstellten Fragebogens zu berichten.

(2) Dieser Fragebogen dient vor allem dazu, anhand der Antworten der Mitgliedstaaten zu ermitteln, wie sie die Richtlinie 2000/76/EG durchgeführt haben, und festzustellen, inwieweit die Ansätze der Mitgliedstaaten zur Regelung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einheitlich sind.

(3) Der Berichtszeitraum muss die erste vollständige Dreijahresperiode nach dem 28. Dezember 2002 erfassen und den Anforderungen der Richtlinien 94/67/EG und 96/61/EG entsprechen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Richtlinie 2000/76/EG ab dem 28. Dezember 2005 uneingeschränkt auf alle bestehenden Anlagen Anwendung findet und die überwiegende Mehrheit der in der EU betriebenen Anlagen zu dieser Gruppe gehört, dass die Richtlinie 94/67/EG ab dem 28. Dezember 2005 aufgehoben ist und dass die gemäß der Richtlinie 96/61/EG zu erstellenden Berichte den Zeitraum von

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden für die in Artikel 15 der Richtlinie 2000/76/EG vorgeschriebenen Berichte über die Durchführung dieser Richtlinie den Fragebogen im Anhang.

(2) Der erste Bericht erfasst den Dreijahreszeitraum ab 1. Januar 2006 und ist der Kommission bis spätestens 30. September 2009 zu übermitteln.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2006

.

Fragebogen für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2000/76 /EG über die Verbrennung
von Abfällen
 
Anhang

Hinweis: Für Angaben, die der Kommission bereits übermittelt wurden, sind Verweise anzugeben.


Durchführung der Richtlinie
Artikel 2 Absatz 1 1. Wie viele Verbrennungs- und wie viele Mitverbrennungsanlagen fallen in ihrem Land in den Anwendungsbereich der Richtlinie 200/76/EG?
Artikel 3 2. Welche Probleme gab es bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 3?
Artikel 4 Absatz 1 3. Wie viele Genehmigungen wurden gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt für:
a) neue Verbrennungsanlagen;
b) bestehende Verbrennungsanlagen;
c) neue Mitverbrennungsanlagen und
d) bestehende Mitverbrennungsanlagen?
Hinweis: "Bestehende" Anlagen sind solche, die der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 6 entsprechen. "Neue" Anlagen sind alle anderen Anlagen.
4. Wurden im Rahmen dieser Richtlinie Genehmigungen für mobile Anlagen erteilt?
5. Für wie viele Verbrennungs- und wie viele Mitverbrennungsanlagen steht eine Genehmigung aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 noch aus?
Artikel 4 Absatz 4 6. Sofern entsprechende Daten vorliegen, geben Sie den zulässigen Abfalldurchsatz an für:
a) neue Verbrennungsanlagen;
b) bestehende Verbrennungsanlagen;
c) neue Mitverbrennungsanlagen und
d) bestehende Mitverbrennungsanlagen.
7. Welche Abfallkategorien (möglichst nach dem Europäischen Abfallkatalog) werden in Zementöfen mitverbrannt?
8. Welche Abfallkategorien (möglichst nach dem Europäischen Abfallkatalog) werden mitverbrannt
a) in anderen Verbrennungsanlagen als Zementöfen (z.B. Kraftwerken) und
b) in nicht unter Anhang II Abschnitt II.1 oder II.2 fallenden Industriezweigen, in denen Abfälle mitverbrannt werden?
9. Sofern entsprechende Angaben vorliegen, geben Sie bitte die Abfallmengen an, die in diesen Anlagen mitverbrannt werden können.
Artikel 4 Absatz 5 10. Welche Bestimmungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen in Bezug auf
a) die Bestimmung der Mengen und Kategorien gefährlicher Abfälle, die behandelt werden können;
b) minimale und maximale Massenströme der zur Behandlung bestimmten gefährlichen Abfälle;
c) die Heizwerte zulässiger gefährlicher Abfälle und Grenzwerte für ihren Gehalt an Schadstoffen, z.B. PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle?
Artikel 5 Absatz 4 11. Welche Abfälle wurden als "ungeeignet" für die Entnahme repräsentativer Proben erachtet?
Artikel 6 Absatz 4 12. Hinsichtlich der Vorschriften in Bezug auf die Verweilzeit und die Temperaturen von Verbrennungsgasen gemäß Artikel 6 Absatz 1:
a) Wurden gemäß Artikel 6 Absatz 4 Ausnahmen von den Betriebsbedingungen gewährt? Ja/Nein)
b) Wenn ja, wie viele?
c) Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für jeden Fall die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Anzugeben sind u. a.:
i) die Kapazität der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
ii) das ungefähre Alter der Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage bzw. ob es sich um eine "bestehende" Anlage gemäß Artikel 3 Absatz 6 oder um eine neue Anlage handelt;
iii) die Art der verbrannten Abfälle;
iv) wie gewährleistet wird, dass im Vergleich zu Anlagen ohne Ausnahmegenehmigung keine höheren Rückstandsmengen anfallen und dass der Gehalt an organischen Schadstoffen in diesen Rückständen nicht höher liegt, als dies bei einer Anlage zu erwarten ist, für die keine Ausnahmegenehmigung gilt;
v) die in der Genehmigung festgelegten Betriebsbedingungen sowie
vi) die von der jeweiligen Anlage einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte.
Artikel 6 Absatz 6 13. Für Abfallverbrennungsanlagen:
a) Wie viele "bestehende" Anlagen gewinnen die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurück?
b) Wie viele "neue" Anlagen gewinnen die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurück?
14. Für Mitverbrennungsanlagen:
a) Wie viele "bestehende" Anlagen gewinnen die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurück?
b) Wie viele "neue" Anlagen gewinnen die beim Verbrennungsvorgang freigesetzte Wärme zurück?
Artikel 7 Absatz 1 15. Welche Maßnahmen wurden (über den Bericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 hinaus) in Bezug auf Abfallverbrennungsanlagen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Anlagen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die (in Anhang V der Richtlinie festgelegten) Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden?
Artikel 7 Absatz 2 16. Welche Maßnahmen wurden (über den Bericht gemäß Artikel 12 Absatz 2 hinaus) in Bezug auf Mitverbrennungsanlagen ergriffen, um sicherzustellen, dass die Anlagen so ausgelegt, ausgerüstet, ausgeführt und betrieben werden, dass die (in Anhang II der Richtlinie festgelegten) Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden?
17. Wurden für Zementöfen, in denen Abfälle mitverbrannt werden, gemäß Anhang II Abschnitt II.1 Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten für NOx, Staub, SO2 oder den gesamten organisch gebundenen Kohlenstoff (TOC) gewährt? (Ja/Nein)
a) Falls ja, wie viele?
b) Sofern entsprechende Daten vorliegen, nennen Sie bitte für jeden Fall die Gründe für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Anzugeben sind u. a.:
i) die Kapazität der Anlage;
ii) das Alter der Anlage;
iii) die Art der mitverbrannten Abfälle;
iv) die in der Genehmigung festgelegte Betriebsbedingungen sowie
v) die von der jeweiligen Anlage einzuhaltende Emissionsgrenzwerte.
Artikel 7 Abs. 2 und 4 18. Für wie viele Mitverbrennungsanlagen gelten die in Anhang V der Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte (weil z.B. unaufbereitete Siedlungsabfälle mitverbrannt werden oder die freigesetzte Wärme zu mehr als 40 % aus der Verbrennung gefährlicher Abfälle stammt)?
Artikel 7 Absatz 5 19. Wurden für Emissionen in die Luft aus Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen zusätzliche Emissionsgrenzwerte über die in Anhang II oder Anhang V festgelegten hinaus festgesetzt? (Ja/Nein)
Wenn ja und falls diese Daten verfügbar sind, geben Sie bitte an:
a) Für welche Anlagen gelten sie (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage)?
b) Welche dieser Anlagen sind "neue", welche "bestehende" Anlagen?
c) Für welche Schadstoffe gelten sie?
d) Warum werden sie angewandt?
e) Welches sind die Grenzwerte?
f) Werden sie laufend oder stichprobenartig überwacht?
Artikel 8 Absätze 2 bis 5 20. Wie werden Emissionsgrenzwerte für Ableitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung in die aquatische Umwelt bestimmt?
Art. 8 Abs. 6 Buchst. a 21. Welche Bestimmungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um Emissionen der in Anhang IV aufgeführten Stoffe zu kontrollieren?
Art. 8 Abs. 6 Buchst. b 22. Welche Betriebskontrollparameter sind im Genehmigungsverfahren für Abwassereinleitungen festgelegt?
Artikel 8 Absatz 7 23. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um den Schutz von Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser gemäß Artikel 8 Absatz 7 zu gewährleisten?
24. Welche Kriterien werden angewandt, um sicherzustellen, dass ausreichend Speicherkapazität vorhanden ist, damit Abwasser vor der Ableitung untersucht und erforderlichenfalls behandelt werden kann?
Artikel 8 Absatz 8 25. Falls für andere als die in Anhang IV aufgeführten Schadstoffe Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden:
a) Für welche Anlagen gelten sie (d. h. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, "neu" oder "bestehend")?
b) Für welche Schadstoffe gelten sie?
c) Warum werden sie angewandt?
d) Welches sind die Grenzwerte?
Artikel 9 26. Welche Vorkehrungen wurden generell getroffen, um die Mengen und die Schädlichkeit der Rückstände aus Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren?
Artikel 10 Absatz 1 27. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um die für den Verbrennungsprozess relevanten Parameter, Bedingungen und Massenkonzentrationen zu überwachen?
28. Welche Vorkehrungen wurden getroffen, um die für den Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter, Bedingungen und Massenkonzentrationen zu überwachen?
Artikel 11 29. Welche Vorkehrungen sind im Genehmigungsverfahren vorgesehen, um sicherzustellen, dass in Bezug auf die Luft die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 bis 12 und 17 und in Bezug auf das Wasser die Absätze 9 und 14 bis 17 eingehalten werden?
Artikel 11 Absatz 11 30. Bitte erläutern Sie die offiziellen Leitlinien für die Bestimmung validierter Tagesmittelwerte für Emissionen.
Artikel 11 Absatz 17 31. Welche Verfahren gelten für die Unterrichtung der zuständigen Behörde, falls ein Emissionsgrenzwert nicht eingehalten wird?
Artikel 12 Absatz 1 32. Wie wird die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Genehmigungsverfahren sichergestellt?
Artikel 12 Abs. 1 und 2 33. Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen während des Genehmigungsverfahrens:
a) Gibt es bei Antragstellung, Entscheidung und Genehmigung Informationen in Bezug auf Umweltaspekte, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind?
b) Sofern diese Daten zugänglich sind, geben Sie bitte an,
- ob diese Informationen kostenlos sind (Ja/Nein) und, wenn nicht,
- welche Gebühren erhoben und wie sie angewandt werden.
Artikel 12 Absatz 2 34. Welche Vorkehrungen werden für Verbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr getroffen, um den Betreiber zu verpflichten, der zuständigen Behörde einen jährlichen Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage vorzulegen?
35. Welche Vorkehrungen werden für Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr getroffen, um den Betreiber zu verpflichten, der zuständigen Behörde einen jährlichen Bericht über das Funktionieren und die Überwachung der Anlage vorzulegen?
36. Falls ein jährlicher Bericht erstellt wird:
a) Welche Angaben enthält er?
b) Wie können Privatpersonen Einsicht in diesen Bericht erhalten?
37. Wie wird die Öffentlichkeit über Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde unterrichtet?
Artikel 13 Absatz 1 38. Welche Bestimmungen sind in einer Genehmigung vorgesehen, um die Betriebszeit einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bei nicht normalen Betriebsbedingungen (d. h. Betriebsabschaltungen, Störungen bzw. Ausfälle der Reinigungs- oder der Messeinrichtungen) zu kontrollieren?
39. Wie lange dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge bei nicht normalen Betriebsbedingungen höchstens aufrechterhalten werden (bevor die Anlage abgeschaltet werden muss)?
Artikel 16 40. Haben Sie Vorschläge für Änderungen der Richtlinie in Bezug auf die Artikel 10, 11 und 13 sowie die Anhänge I und III?


________________________

1) ABl. L 332 vom 28.12.2000 S. 91.2006 bis 2008 einschließen, ist die geeignetste erste vollständige Dreijahresperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.

2) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 48.

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