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Regelwerk, EU-chronologisch (2010), Chemikalien EU, Bund

Beschluss 2010/149/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorläufige Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Flonicamid, Silberthiosulfat und Tembotrion zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1255)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 60 vom 10.03.2010 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat im Dezember 2003 von ISK Biosciences Europe S.A. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Flonicamid in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2004/686/EG der Kommission 2 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(2) Die Niederlande haben im Januar 2003 von Enhold B.V. einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Silberthiosulfat in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2003/850/EG der Kommission 3 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(3) Österreich hat im November 2005 von der Bayer CropScience AG einen Antrag nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Tembotrion in Anhang I der genannten Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2006/586/EG der Kommission 4 wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügen.

(4) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war erforderlich, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung in Bezug auf die eingehende Bewertung der Wirkstoffe und der Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf die Anforderungen der genannten Richtlinie.

(5) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die berichterstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte am 3. Juni 2005 (Flonicamid), am 9. November 2005 (Silberthiosulfat) bzw. am 2. Februar 2007 (Tembotrion) vorgelegt.

(6) Nachdem die berichterstattenden Mitgliedstaaten die Entwürfe der Bewertungsberichte vorgelegt hatten, wurde entschieden, bei den Antragstellern weitere Informationen einzuholen und diese den berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Prüfung und Bewertung zu übermitteln. Die Prüfung der Unterlagen ist noch im Gange, weshalb es nicht möglich sein wird, die Beurteilung innerhalb der Frist, die in der Richtlinie 91/414/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 2008/353/EG der Kommission 5 (Flonicamid) bzw. mit der Entscheidung 2008/56/EG der Kommission 6 (Silberthiosulfat) vorgesehen wurde, abzuschließen.

(7) Da die Beurteilung bisher noch keinen Anlass zu unmittelbarer Besorgnis gegeben hat, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und über die Aufnahme von Flonicamid, Silberthiosulfat und Tembotrion in Anhang I der genannten Richtlinie zu entscheiden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Flonicamid, Silberthiosulfat oder Tembotrion enthalten, bis längstens zum 31. Mai 2012 verlängern.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Mai 2012.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2010

1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

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