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Beschluss 2009/966/EG der Kommission vom 30. November 2009 zum Erlass der Einfuhrentscheidungen der Gemeinschaft für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Beschlüsse 2000/657/EG, 2001/852/EG, 2003/508/EG, 2004/382/EG und 2005/416/EG
(ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2009 S. 14;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74 Inkrafttreten;
Beschl. 2016/C 61/06 - ABl. C 61 vom 17.02.2016 S. 5)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 entscheidet die Kommission im Namen der Gemeinschaft für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die Gemeinschaft genehmigt wird oder nicht.
(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel eingeführt wurde, welches die Gemeinschaft mit dem Beschluss 2006/730/EG
des Rates vom 2 5. September 2006 über den Abschluss -im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 3 gebilligt hat.
(3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.
(4) Es ist erforderlich, frühere Einfuhrentscheidungen für die Chemikalien Ethylenoxid, Fluoracetamid, HCH (Isomerengemisch), Lindan, Methamidophos, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Terphenyle (PCT), verstäubbare Pulverformulierungen, die eine Kombination aus Benomyl, Carbofuran und Thiram enthalten, und Quecksilberverbindungen zu ändern, um der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Januar 2007 sowie Entwicklungen der Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft seit Annahme dieser Entscheidungen Rechnung zu tragen.
(5) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Ethylenoxid aufgrund der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-JahresArbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG 5 auf bestimmte besondere Bereiche beschränkt. Daher sind Einfuhren nur für diese besonderen Verwendungszwecke erlaubt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche dieser gemäß der Richtlinie 98/8/EG erlaubten Verwendungszwecke sie in ihrem Hoheitsgebiet zulassen.
(6) Fluoracetamid sowie Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 6 bzw. in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass diese Wirkstoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen. Daher ist die Einfuhr von Fluoracetamid und Pentachlorphenol und seiner Salze und Ester zur Verwendung als Pestizide verboten.
(7) Seit dem 1. Juli 2008 ist Methamidophos nicht mehr in Anhang I
(Stand: 29.10.2021)
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