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Regelwerk, EU 2008, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(ABl. Nr. L 204 vom 31.07.2008 S. 1;
VO (EU) 15/2010 - ABl. Nr. L 6 vom 09.01.2010 S. 1;
VO (EU) 196/2010 - ABl. Nr. L 60 vom 10.03.2010 S. 5;
VO (EU) 186/2011 - ABl. Nr. L 53 vom 26.02.2011 S. 41:
VO (EU) 214/2011 - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 8 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 834/2011 - ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2011 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 71/2012 - ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 23 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 649/2012 - ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 60 Inkrafttreten Gültig *;
VO (EU) 73/2013 - ABl. Nr. L 26 vom 26.01.2013 S. 11 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 167/2014 - ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 10 Inkrafttreten Gültig;
aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 30 der VO (EU) 649/2012 - vgl. Ensprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EG) 304/2003

Archiv: 2003; 1992

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 3 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 4, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, das am 24. Februar 2004 in Kraft getreten ist, umgesetzt und die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 5 ersetzt.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit seinem Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 (Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat) 6 die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 für nichtig erklärt, da sie sich nur auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags stützt, und hat entschieden, dass sowohl Artikel 133 als auch Artikel 175 Absatz 1 als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind. Der Gerichtshof entschied jedoch auch, dass die Wirkungen der Verordnung aufrechtzuerhalten sind, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird. Das bedeutet auch, dass Verpflichtungen, die schon im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 erfüllt wurden, nicht noch einmal erfüllt werden müssen.

(3) Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 einen Bericht über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 von 2003 bis 2005 übermittelt. Die Verfahren haben im Allgemeinen gut funktioniert. Dem Bericht zufolge sind jedoch einige technische Änderungen erforderlich. Daher empfiehlt es sich, diese Aspekte in die vorliegende Verordnung aufzunehmen.

(4) Nach dem Übereinkommen können die Vertragsparteien Maßnahmen treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen, als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen. Damit die Umwelt und die Öffentlichkeit in den einführenden Ländern mindestens so gut geschützt werden wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 vorgesehen, müssen einige Vorschriften über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen.

(5) Für die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen ist es wichtig, dass eine einzige Stelle für die Kontakte der Gemeinschaft mit dem Sekretariat und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie mit sonstigen Ländern zuständig ist. Die Kommission sollte die Funktion dieser Kontaktstelle übernehmen.

(6) Für Ausfuhren gefährlicher Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sollte weiterhin ein gemeinsames Ausfuhrnotifikationsverfahren gelten. Folglich sollten für gefährliche Chemikalien - ob in Form der Stoffe selbst oder bei ihrer Verwendung in Zubereitungen oder Artikeln, die die Gemeinschaft als Pflanzenschutzmittel, als andere Arten von Pestiziden oder als Industriechemikalien zur Verwendung durch Fachleute oder durch die Öffentlichkeit verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen hat, ähnliche Bestimmungen für die Ausfuhrnotifikation gelten wie für diese Chemikalien, wenn sie in einer oder beiden der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien, d. h. für die Verwendung als Pestizide oder als Industriechemikalien, verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten auch für die dem internationalen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterliegenden Chemikalien dieselben Vorschriften gelten. Dieses Verfahren der Ausfuhrnotifikation sollte für die Ausfuhren aus der Gemeinschaft in alle Drittländer gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder dessen Verfahren anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten Verwaltungsgebühren erheben können, um ihre Kosten für dieses Verfahren zu decken.

(7) Ausführer und Einführer sollten verpflichtet sein, Informationen über die Mengen der im internationalen Handel befindlichen und unter diese Verordnung fallenden Chemikalien zu erteilen, damit die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verordnung überwacht und bewertet werden können.

(8) Die endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats, die zu einem Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung von Chemikalien führen, sollten von der Kommission an das Sekretariat des Übereinkommens im Hinblick auf eine Aufnahme der betreffenden Chemikalien in das internationale PIC-Verfahren notifiziert werden, sofern die einschlägigen Kriterien des Übereinkommens erfüllt sind. Erforderlichenfalls sollten zusätzliche Informationen zur Begründung solcher Notifikationen eingeholt werden.

(9) Sind endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats aufgrund der Kriterien nicht zu notifizieren, sollten dem Sekretariat des Übereinkommens und anderen Vertragsparteien des Übereinkommens im Interesse eines guten Informationsaustauschs dennoch Angaben über die betreffenden Rechtsvorschriften übermittelt werden.

(10) Es muss ferner sichergestellt werden, dass die Gemeinschaft Entscheidungen über die Einfuhr von dem internationalen PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft trifft. Diese Entscheidungen sollten sich auf das geltende Gemeinschaftsrecht stützen und Verboten oder strengen Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Änderungen des Gemeinschaftsrechts sollten vorgeschlagen werden, wenn dies gerechtfertigt ist.

(11) Es sollte sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten und Ausführer Kenntnis von den Entscheidungen einführender Länder über Chemikalien erhalten, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, und dass die Ausführer sich an diese Entscheidungen halten. Um zu vermeiden, dass es zu unerwünschten Ausfuhren kommt, sollten Chemikalien, die in der Gemeinschaft verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die Kriterien des Übereinkommens erfüllen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des einführenden Landes ausgeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Land um eine Vertragspartei des Übereinkommens handelt oder nicht. Gleichzeitig empfiehlt es sich, bei der Ausfuhr bestimmter Chemikalien in Länder, die Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sind, unter bestimmten Bedingungen auf die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verzichten. Außerdem ist für den Fall, dass trotz angemessener Bemühungen keine Antwort vom einführenden Land eingeht, ein geeignetes Verfahren für eine vorübergehende Ausfuhr bestimmter Chemikalien unter festgelegten Bedingungen vorzusehen. In solchen Fällen sowie in Fällen, in denen eine ausdrückliche Zustimmung eingeholt wird, ist eine regelmäßige Überprüfung erforderlich.

(12) Die von der Kommission eingerichtete Datenbank ist ein wichtiges Instrument, mit dem die Anwendung dieser Verordnung und ihre Überwachung unterstützt werden sollte.

(13) Ferner ist es wichtig, dass alle ausgeführten Chemikalien eine angemessene Haltbarkeitsdauer haben, damit sie wirksam und sicher verwendet werden können. Insbesondere bei Pestiziden und vor allem bei ihrer Ausfuhr in Entwicklungsländer ist es notwendig, dass Informationen über ordnungsgemäße Lagerbedingungen erteilt werden und durch angemessene Verpackungen und Behältergrößen vermieden wird, dass veraltete Bestände übrig bleiben.

(14) Das Übereinkommen gilt nicht für Chemikalien enthaltende Artikel. Dennoch sollten die Ausfuhrnotifikationsbestimmungen auch für Artikel gelten, die Chemikalien enthalten, die unter bestimmten Verwendungs- oder Entsorgungsbedingungen freigesetzt werden könnten und die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren der im Übereinkommen festgelegten Verwendungskategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen oder unter das internationale PIC-Verfahren fallen. Zudem sollten bestimmte Chemikalien und Artikel, die spezifische Chemikalien enthalten, die nicht unter das Übereinkommen fallen, aber besonderen Anlass zu Bedenken geben, überhaupt nicht ausgeführt werden.

(15) Nach dem Übereinkommen sollten Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien, die dem internationalen PIC-Verfahren unterliegen, den Vertragsparteien des Übereinkommens auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

(16) Für alle gefährlichen Chemikalien, die zur Ausfuhr in Vertragsparteien und sonstige Länder bestimmt sind, sollten die Gemeinschaftsvorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung sowie sonstige Sicherheitsinformationen gelten, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu spezifischen Anforderungen des einführenden Landes, wobei die einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten für eine wirksame Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften Behörden - zum Beispiel Zollbehörden - bestimmen, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhren von unter diese Verordnung fallenden Chemikalien verantwortlich sind. Die Kommission und die Mitgliedstaaten spielen hierbei eine zentrale Rolle und sollten bei ihren Tätigkeiten gezielt und koordiniert vorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten im Fall von Verstößen für geeignete Sanktionen sorgen. Um die Zollkontrollen zu erleichtern und sowohl bei den Ausführern als auch bei den Behörden den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollte zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften ein System von Codes eingerichtet werden, das bei den Zollanmeldungen zu verwenden ist. Damit sich alle Vertragsparteien auf dieses System einstellen können, bevor es Pflicht wird, sollte eine kurze Übergangszeit vorgesehen werden.

(18) Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten im Interesse eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen.

(19) Um die Wirksamkeit der Verfahren zu gewährleisten, sollten sie regelmäßig überwacht werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Berichte an die Kommission übermitteln, die ihrerseits dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht erstatten sollte.

(20) Es sollten technische Leitfäden erstellt werden, die den zuständigen Behörden, einschließlich Zollbehörden, die Anwendung dieser Verordnung erleichtern sollen.

(21) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(22) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, mit denen nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 aufgenommen werden, mit denen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe 8 unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil 1 aufgenommen werden, mit denen Anhang I geändert wird, einschließlich der Änderung bestehender Einträge, mit denen bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegende Chemikalien in Anhang V Teil 2 aufgenommen werden und mit denen die Anhänge II, III, IV und VI sowie bestehende Einträge in Anhang V geändert werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend "da Übereinkommen " genannt;
  2. Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;
  3. Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien.

Die im ersten Unterabsatz genannten Ziele werden erreicht durch einen leichteren Austausch von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses über ihre Ein- und Ausfuhr sowie durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls sonstige Länder.

(2) Neben den Zielen nach Absatz 1 soll mit dieser Verordnung auch gewährleistet werden, dass die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 9 und in der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 festgelegten Bestimmungen für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von für Mensch oder Umwelt gefährlichen Chemikalien, die in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, auch dann gelten, wenn solche Chemikalien aus einem Mitgliedstaat in eine sonstige Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, es sei denn, diese Bestimmungen stehen im Widerspruch zu etwaigen spezifischen Auflagen der Vertragspartei oder des sonstigen Landes.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. bestimmte gefährliche Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, nachstehend "PIC-Verfahren" genannt, des Übereinkommens unterliegen,
  2. bestimmte gefährliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;
  3. ausgeführte Chemikalien im Hinblick auf ihre Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern 11 fallen;
  2. radioaktive Materialien und Stoffe, die unter die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 12 fallen;
  3. Abfälle, die unter die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle 13 und die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 14 fallen;
  4. chemische Waffen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck 15 fallen;
  5. Lebensmittel und Lebensmittelzusätze, die unter die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 16 fallen;
  6. Futtermittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 17 fallen, dazu gehören auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind;
  7. genetisch veränderte Organismen, die unter die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates - Erklärung der Kommission 18 fallen;
  8. Arzneispezialitäten und Tierarzneimittel, die unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel 19 und die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 20 fallen, soweit sie nicht unter Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung fallen;
  9. Chemikalien, die für Forschungs- oder Analysezwecke eingeführt oder ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen, die in keinem Fall mehr als 10 kg betragen dürfen, keine Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben dürften.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Chemikalie" ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen, und der zu einer der folgenden Kategorien gehört:
    1. Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen;
    2. Industriechemikalien.
  2. "Zubereitung" ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehreren Stoffen.
  3. "Artikel" ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach dem Gemeinschaftsrecht verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
  4. "Pestizide" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
    1. als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 21 fallen;
    2. sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 22 fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen.
  5. "Industriechemikalien" sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:
    1. Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
    2. Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.
  6. Der "Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind.
  7. "Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikations" sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt.
  8. "Dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien" sind sämtliche Chemikalien, die in Anlage III des Übereinkommens und in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt sind.
  9. "Verbotene Chemikalien" sind entweder
    1. Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist; oder
    2. Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
  10. "Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien" sind entweder
    1. Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch endgültige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch erlaubt ist, oder
    2. Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die die Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen hat, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffenden Chemikalien für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich sind.
  11. "Chemikalien, die in einem Mitgliedstaat verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen", sind Chemikalien, die aufgrund nationaler endgültiger Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.
  12. "Endgültige Rechtsvorschriften " sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.
  13. "Sehr gefährliche Pestizidformulierungen " sind zur Verwendung als Pestizid formulierte Chemikalien, die unter Verwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben.
  14. "Ausfuhr " ist
    1. die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllen;
    2. die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
  15. "Einfuhr" ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen gemeinschaftlichen Durchfuhrverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.
  16. "Ausführer" ist jede der folgenden Personen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt:
    1. die Person, in deren Namen eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die befugt ist, über die Verbringung der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
    2. in Fällen, in denen kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder der Vertragspartner nicht im eigenen Namen handelt, die Person, die befugt ist, über die Verbringung der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden;
    3. in Fällen, in denen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Chemikalien einer außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Person zustehen, der in der Gemeinschaft niedergelassene Vertragspartner.
  17. "Einführer" ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.
  18. Vertragspartei des Übereinkommens- oder Vertragspartei" ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist.
  19. "Sonstige Länder" sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien sind.

Artikel 4 Bezeichnete nationale Behörden

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden zur Wahrnehmung der nach dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsaufgaben, nachstehend "bezeichnete national Behörde" bzw. "bezeichnete nationale Behörden" genannt, falls er das nicht bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. November 2008 die bezeichneten Behörden mit.

Artikel 5 Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.

(2) Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.

Die Kommission ist insbesondere für Folgendes verantwortlich:

  1. die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7;
  2. die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften die Chemikalien betreffen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, beim Sekretariat des Übereinkommens, nachstehend "das Sekretariat" genannt, gemäß Artikel 10;
  3. die Übermittlung von Informationen über sonstige endgültige Rechtsvorschriften, die Chemikalien betreffen, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11;
  4. sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein.

Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12.

Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die Folgendes betreffen:

  1. das Übereinkommen;
  2. Vorbereitung der mit Artikel 18 des Übereinkommens eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien;
  3. den mit Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens eingesetzten Chemikalienprüfungsausschuss;
  4. andere Nebenorgane.

Gegebenenfalls wird ein Netz von Bericht erstattenden Mitgliedstaaten geschaffen mit dem Ziel, technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses nach Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens auszuarbeiten.

(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die nötigen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.

Artikel 6 Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und die dem PIC-Verfahren unterliegen

(1) Die Chemikalien, die hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation, der PIC-Notifikation bzw. des PIC-Verfahrens unter diese Verordnung fallen, sind in Anhang I aufgeführt.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien können in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 des genannten Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen fallen.

Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder Unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation.

Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 7 und sind zusätzlich Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC-Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.

(3) Die in Absatz 2 genannten Listen werden der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zugänglich gemacht.

Artikel 7 Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder

(1) Die Absätze 2 bis 8 gelten für die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe und für Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen könnten.

(2) Soll eine Chemikalie nach Absatz 1 zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter diese Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Ausführer die bezeichnete nationale Behörde in jedem Kalenderjahr spätestens 15 Tage im Voraus über die jeweils erste Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen.

Die bezeichnete nationale Behörde prüft, ob die Informationen den Anforderungen von Anhang II genügen und leitet die Notifikation des Ausführers unverzüglich an die Kommission weiter.

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei oder die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der jeweils ersten Ausfuhr in jedem folgenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.

Jede Ausfuhrnotifikation wird mit einer Ausfuhrkennnummer in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.

(3) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so schickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.

(4) Eine erneute Ausfuhrnotifikation nach Absatz 2 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang II entsprechen und den Hinweis erhalten, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.

(5) Erfolgt die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. dem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, so kann in Absprache mit der Kommission nach Ermessen der bezeichneten nationalen Behörde ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 verzichtet werden.

(6) Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen, wenn

  1. die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird;
  2. das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens mitgeteilt hat, ob es der Einfuhr der Chemikalie zustimmt oder nicht;
  3. die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise.

Die Verpflichtungen der Absätze 2, 3 und 4 entfallen ebenfalls, wenn

  1. die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet hat;
  2. die Kommission vom Sekretariat oder der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. der zuständigen Behörde des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.

(7) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Ausführer übermitteln den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.

(8) Die Mitgliedstaaten können die Ausführer für jede Ausfuhrnotifikation und jeden eingereichten Antrag auf ausdrückliche Zustimmung zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten verpflichten, die durch die Verfahren gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels sowie gemäß Artikel 13 Absätze 3, 6 und 7 anfallen.

Artikel 8 Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern

(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht.

Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.

Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in den diese Chemikalie eingeführt wird, erhält eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Die anderen Mitgliedstaaten können auf Anfrage Kopien erhalten.

(2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der

Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter.

Artikel 9 Informationen über die Ausfuhr und die Einfuhr von Chemikalien

(1) Jeder Ausführer von

informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Einführer, an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde. In diesen Informationen sind die Ausfuhren gemäß Artikel 13 Absatz 7 gesondert aufzuführen.

Jeder Einführer in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.

(2) Der Ausführer oder der Einführer stellt auf Verlangen der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde seines Mitgliedstaats zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die zusammengestellten Informationen gemäß Anhang III. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben in ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.

Artikel 10 Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens

(1) Die Kommission teilt dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.

(2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation werden und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die endgültigen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

(3) Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang IV.

(4) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.

Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang IV, so stellen die Ausführer oder Einführer auf Verlangen der Kommission alle ihnen zugänglichen relevanten Informationen innerhalb von 60 Tagen ab dem Verlangen zur Verfügung, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien.

(5) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten endgültigen Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen endgültigen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anzuwenden sind, schriftlich mit.

Die Kommission übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Notifikation gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht vorlagen.

(6) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die endgültigen Rechtsvorschriften vor.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Verlangen erforderlichenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.

(7) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien ein Verbot bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.

Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

(8) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale endgültige Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten können der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale endgültige Rechtsvorschriften vorgelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieser Informationen Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich einschlägiger Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese

Artikel 11 Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind

Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 8 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, damit diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

Artikel 12 Verpflichtungen bei der Einfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission leitet alle vom Sekretariat übermittelten Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.

Die Kommission trifft nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft bezüglich der künftigen Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Sie teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich mit, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung der Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat.

Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannte Beratungsverfahren und teilt dem Sekretariat die geänderte Entscheidung mit.

(2) Im Fall einer Chemikalie, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission diese Information auf schriftlichen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten bei ihrer Einfuhrentscheidung.

(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

(5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft macht ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zugänglich.

(6) Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen, ob es notwendig ist, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

Artikel 13 Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bei der Ausfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens einging. Die Kommission teilt den Einfuhrentscheidungen eine Einfuhrkennnummer zu und speichert alle relevanten Informationen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Anfrage die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2) Die Kommission reiht jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie in die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einreihung der betreffenden Chemikalien wird bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation oder der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft erforderlichenfalls revidiert.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 erhaltenen Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4) Die Ausführer kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Suche nach weiteren Informationen, um die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu vereinfachen.

(6) Die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten könnten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, dürfen nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. der Ausführer hat durch seine bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission und der bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten;
  2. bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.

Wenn eine ausdrückliche Zustimmung gemäß Buchstabe a beantragt wurde und die Kommission oder die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers innerhalb von 30 Tagen keine Antwort auf den Antrag erhalten hat, schickt die Kommission ein Erinnerungsschreiben. Trifft auch innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen keine Antwort ein, kann die Kommission gegebenenfalls weitere Erinnerungsschreiben schicken.

(7) Bei den in Anhang I Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Chemikalien kann die bezeichnete nationale Behörde des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass die Ausfuhr stattfinden darf, wenn trotz aller vertretbaren Bemühungen innerhalb von 60 Tagen keine Antwort auf einen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingegangen ist und wenn amtliche Nachweise der einführenden Vertragspartei oder des sonstigen Landes darüber vorliegen, dass die Chemikalie lizenziert, registriert oder zugelassen wurde.

Bei der Entscheidung über die Ausfuhr von in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien berücksichtigt die bezeichnete nationale Behörde in Absprache mit der Kommission die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die durch die Verwendung der Chemikalie bei der einführenden Vertragspartei oder einem sonstigen Land entstehen können.

(8) Die Kommission überprüft in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Gültigkeit jeder gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholten ausdrücklichen Zustimmung und jeder gemäß Absatz 7 gewährten Ausnahmeregelung wie folgt:

  1. Für jede gemäß Absatz 6 Buchstabe a eingeholte ausdrückliche Zustimmung ist vor Ablauf des dritten Kalenderjahrs nach Erteilung der Zustimmung eine neue ausdrückliche Zustimmung erforderlich, es sei denn, die Zustimmung enthält andere Bestimmungen;
  2. geht in der Zwischenzeit keine Antwort auf einen Antrag ein, gilt jede gemäß Absatz 7 gewährte Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten; nach deren Ablauf ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich;

In den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Fällen dürfen die Ausfuhren jedoch auch nach Ablauf des betreffenden Zeitraums für einen zusätzlichen Zeitraum von 12 Monaten fortgesetzt werden, bis eine Antwort auf einen neuen Antrag auf ausdrückliche Zustimmung eingeht.

Alle neuen Anträge erfolgen über die Kommission.

(9) Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen in ihrer Datenbank. Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine auf die ausdrückliche Zustimmung bezogene Kennnummer zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen, Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. Die nicht vertraulichen Informationen sind im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(10) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird.

(11) Bei der Ausfuhr von Pestiziden stellen die Ausführer sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

Artikel 14 Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln

(1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, oder Zubereitungen, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Richtlinie 1999/45/EG fallen, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7.

(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

Artikel 15 Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien

(1) Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die mit den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.

(2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Ausführer soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.

(3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Ausführer gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.

(4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.

Artikel 16 Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.

(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind.

(3) Bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Chemikalien ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) 23 beizufügen. Der Ausführer übermittelt jedem Einführer ein solches Sicherheitsdatenblatt.

(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Artikel 17 Verpflichtungen der Behörden der Mitgliedstaaten und der Ausführer bezüglich der Ein- und Ausfuhrkontrolle

(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind, falls er dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan hat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert, ob die Ausführer diese Verordnung einhalten.

Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer bezeichneten Behörden bei.

(2) Die Ausführer geben in ihrer Ausfuhranmeldung (Feld 44 des Einheitspapiers oder entsprechende Angabenfelder in einer elektronischen Ausfuhranmeldung) gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften 24 die jeweiligen Kennnummern gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 13 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung an und bestätigen damit die Einhaltung der betreffenden Verpflichtungen.

Artikel 18 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis zum 1. August 2009 mit, falls sie dies nicht schon vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben. Sie notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.

Die Mitgliedstaaten machen alle Informationen über Sanktionen auf Antrag zugänglich.

Artikel 19 Informationsaustausch

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.

Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für

  1. die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und
  2. die Unterrichtung der Vertragsparteien und der sonstigen Länder auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Maßnahmen, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie wesentlich einschränken.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen, die sie von einer Vertragspartei oder einem sonstigen Land erhalten haben.

(3) Unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 25 werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung zumindest folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:

  1. die in Anhang II und Anhang IV angegebenen Informationen;
  2. die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen;
  3. das Verfallsdatum einer Chemikalie;
  4. das Herstellungsdatum einer Chemikalie;
  5. Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
  6. die Zusammenfassung der Ergebnisse von toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;
  7. Informationen über den Umgang mit einer Verpackung, nachdem Chemikalien entnommen wurden.

Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen.

Artikel 20 Technische Hilfe

Die Kommission und die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und Weiterbildung, zur Entwicklung der Infrastruktur, der Kapazitäten und Fachkenntnisse, die für den ordnungsgemäßen Umgang mit Chemikalien während ihrer gesamten Lebensdauer erforderlich sind, zusammen und tragen dabei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung.

Die technische Hilfe für diese Länder bei der Durchführung des Übereinkommens wird insbesondere geleistet durch die Bereitstellung technischer Informationen über Chemikalien, die Förderung des Austauschs von Sachverständigen, die Förderung der Einrichtung bzw. Beibehaltung bezeichneter nationaler Behörden sowie die Bereitstellung technischen Fachwissens zur Identifizierung gefährlicher Pestizidformulierungen und zur Erstellung von Notifikationen an das Sekretariat.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten beteiligen sich aktiv am Informationsnetz für den Kapazitätenaufbau, das vom zwischenstaatlichen Forum für die Chemikaliensicherheit geschaffen wurde, indem sie Informationen über Projekte zur Verfügung stellen, die sie unterstützen oder finanzieren, um den Umgang mit Chemikalien in Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu verbessern.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen ferner die Möglichkeiten zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.

Artikel 21 Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.

(2) Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung der ihr nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen erstellt. Eine Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und im Internet veröffentlicht.

(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.

Artikel 22 Aktualisierung der Anhänge

(1) Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens.

(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.

Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Gemeinschaftsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen.

Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.

(3) Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.

(4) Die folgenden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle verabschiedet.

  1. Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien in Anhang I Teil 1 oder 2 gemäß Absatz 2 nach dem Erlass von endgültigen Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene;
  2. Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 unterliegen, in Anhang V Teil 1;
  3. sonstige Maßnahmen zur Änderung von Anhang I, einschließlich Änderungen der bestehenden Einträge;
  4. Maßnahmen zur Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Gemeinschaftsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2;
  5. Maßnahmen zur Änderung der Anhänge II, III, IV und VI;
  6. Maßnahmen zur Änderung bestehender Einträge in Anhang V.

Artikel 23 Technische Leitfäden

Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren technische Leitfäden, um die praktische Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern.

Diese technischen Leitfäden werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 25 Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17 Absatz 2 gilt jedoch erst ab 1. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.


1) ABl. C 175 vom 27.07.2007 S. 40.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.
3) ABl. L 63 vom 06.03.2003 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1376/2007 der Kommission (ABl. L 307 vom 24.11.2007 S. 14).
4) ABl. L 63 vom 06.03.2003 S. 29.
5) ABl. L 251 vom 29.08.1992 S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2002 der Kommission (ABl. L 52 vom 22.02.2002 S. 1).
6) Slg. [2006], I-107.
7) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.07.2006 S. 11).
8) ABl. L 158 vom 30.04.2004 S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission (ABl. L 85 vom 27.03.2007 S. 3).
9) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 852). Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 281.
10) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1). Berichtigte Fassung im ABl. 136 vom 29.05.2007 S. 3).
11) ABl. L 22 vom 26.01.2005 S. 1.
12) ABl. L 159 vom 29.06.1996 S. 1.
13) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
14) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 04.02.2006 S. 1).
15) ABl. L 159 vom 30.06.2000 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (ABl. L 278 vom 22.10.2007 S. 1).
16) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 301/2008 des Rates (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 85).
17) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 08.04.2006 S. 3).
18) ABl. L 106 vom 17.04.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/27/EG (ABl. L 81 vom 20.03.2008 S. 45).
19) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 67. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/29/EG (ABl. L 81 vom 20.03.2008 S. 51).
20) ABl. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).
21) ABl. L 230 vom 19.08.1991 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/45/EG der Kommission (ABl. L 94 vom 05.04.2008 S. 21).
22) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 20.03.2008 S. 57).
23) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.05.2007 S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007 S. 1).
24) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
25) ABl. L 41 vom 14.02.2003 S. 26.
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