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Verordnung (EU) Nr. 834/2011 der Kommission vom 19. August 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
(ABl. Nr. L 215 vom 20.08.2011 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.
(2) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sollte geändert werden, um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien zu berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 4 und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 5 erlassen wurden.
(3) Die Stoffe Ethalfluralin, Indolylessigsäure und Thiobencarb wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollten.
(4) Der Stoff Guazatin wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und Guazatin (Guazatintriacetat) wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I, Ia oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen, so dass Guazatin nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von Guazatin in Anhang I wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 6 eingereicht wurde. Dieser neue Antrag wurde vom Antragsteller zurückgezogen, so dass der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I entfällt. Der Stoff Guazatin sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.
(5) Der Stoff 1,3-Dichlorpropen wurde nicht als Wirkstoff in Anhang I Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so dass 1,3-Dichlorpropen nicht als Pestizid verwendet werden darf und daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden sollte. Die Aufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I Teil 2 wurde ausgesetzt aufgrund eines neuen Antrags auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 eingereicht wurde. Der neue Antrag führte erneut zu dem Beschluss, den Stoff 1,3-Dichlorpropen nicht als Wirkstoff in Anhang I Richtlinie 91/414/EWG
aufzunehmen, so dass 1,3-Dichlorpropen weiterhin nicht als Pestizid verwendet werden darf und der Grund für die Aussetzung der Aufnahme in Anhang I Teil 2 entfällt. Der Stoff 1,3-Dichlorpropen sollte daher auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 gesetzt werden.
(6) Der Stoff Haloxyfop-P wurde als Wirkstoff in Anhang I
(Stand: 11.03.2019)
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