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Entscheidung 2009/562/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Nichtaufnahme von Metam in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 196 vom 28.07.2009 S. 22;
VO (EU) Nr. 359/2012 - ABl. Nr. L 114 vom::26.04.2012 S. 1 Inkrafttreten Geltungsbeginn Aufbrauchfrist aufgehoben)
aufgehoben gemäß Art. 5 der VO (EU) Nr. 359/2012 - (ABl. Nr. L 114 vom 26.04.2012 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe jener Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I jener Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe jener Richtlinie bereits im Handel sind; diese Stoffe werden schrittweise im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft.
(2) In den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission sind die Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. In dieser Liste ist auch Metam aufgeführt.
(3) Die Auswirkungen von Metam auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von Verwendungszwecken bewertet, die der Antragsteller vorgeschlagen hat. Darüber hinaus werden in jenen Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen übermitteln. Für Metam war Belgien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 10. September 2007 übermittelt.
(4) Der Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der EFSa im Rahmen ihrer Arbeitsgruppe "Bewertung" einem Peer-Review unterzogen und der Kommission am 26. November 2008 in Form einer Schlussfolgerung der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metam vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 26. Februar 2009 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Metam abgeschlossen.
(5) Bei der Bewertung dieses Wirkstoffs ergaben sich einige Bedenken, die keinen Nachweis darüber ermöglichten, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist. Diese Bedenken waren insbesondere unzureichende Rückstandsuntersuchungen und fehlende Informationen zu einer toxikologisch relevanten Verunreinigung, N,N'-Dimethylthiourea (DMTU). Wegen der hohen Anwendungsrate wird die Verunreinigung DMTU außerdem in erheblichem Umfang in die Umwelt freigesetzt, und das Fehlen von Daten zu ihrem Verhalten in der Umwelt gibt Anlass zur Sorge. Somit konnte anhand der innerhalb der Fristen vorgelegten Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Metam die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.
(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten möchte oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und die Bewertungen, die auf Basis der eingereichten und in den EFSA-Expertensitzungen analysierten Informationen vorgenommen wurden, haben nicht ergeben, dass davon auszugehen ist, dass Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.
(7) Metam sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.
(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und keine Neuzulassungen für derartige Mittel erfolgen.
(9) Angesichts der dem Rat vorliegenden Informationen scheint es, dass in Ermangelung wirksamer Alternativen für bestimmte beschränkte Verwendungen in einigen Mitgliedstaaten ein Bedarf für die weitere Verwendung des Wirkstoffs besteht, um die Entwicklungen von Alternativen zu ermöglichen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, unter strengen, auf eine Risikominimierung gerichteten Bedingungen einen längeren Zeitraum für den Widerruf von bestehenden Zulassungen für die beschränkten, als notwendig angesehenen Anwendungen vorzuschreiben, bei denen es derzeit keine wirksamen Alternativen für die Kontrolle von Schadorganismen zu geben scheint.
(10) Gewährt ein Mitgliedstaat eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metam, so sollte diese auf zwölf Monate begrenzt werden, um die Verwendung der Lagervorräte in einer weiteren Vegetationsperiode zu ermöglichen; dadurch wird sichergestellt, dass metamhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass der vorliegenden Entscheidung erhältlich sind.
(11) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden 4, mit Blick auf eine mögliche Aufnahme von Metam in Anhang I der genannten Richtlinie nicht entgegen.
(12) Da keine befürwortende Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorliegt, konnte die Kommission die geplanten Bestimmungen nicht gemäß dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 91/414/EWG erlassen
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Metam wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
(1) Abweichend von Artikel 2 kann ein in Anhang I Spalte a aufgeführter Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2014 Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metam für die in Spalte B jenes Anhangs aufgeführten Verwendungszwecke beibehalten, sofern er die folgenden Bedingungen erfüllt:
(2) Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, unterrichten die Kommission bis 31. Dezember jedes Jahres über die Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 und insbesondere nach den Buchstaben a bis d eingeleitet haben, und unterbreiten jährlich Schätzungen der Mengen von Metam, die für wesentliche Anwendungen gemäß diesem Artikel verwendet wurden.
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein.
Diese Frist läuft für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, spätestens zum 13. Januar 2011 ab.
Für Zulassungen, die gemäß Artikel 3 widerrufen werden, läuft diese Frist spätestens zum 31. Dezember 2014 ab.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2009.
2) ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 25.
3) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2002 S. 23.
Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 3 Nummer 2 | Anhang |
Spalte A | Spalte B |
Mitgliedstaat | Verwendung
Bodendesinfektion und Unkrautbekämpfung vor dem Pflanzen/Säen, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung, unter den besonderen genehmigten Bedingungen nach Artikel 3 und vorbehaltlich der folgenden in einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Beschränkungen: |
Belgien | Pflanzerde (alle Kulturen).
Kartoffeln (Saat-, Speise- und Stärkekartoffeln), Zucker- und Futterrüben, Blumenzwiebeln, Gemüse, Obstkulturen, Kräuter, Obstgärten (Wiederbepflanzung), Zierpflanzen. |
Bulgarien | Verwendung in Gewächshäusern (Tomaten, Gurken, Kopfsalat, Karotten, Paprika, Auberginen und Tabak). |
Zypern | Pflanzschulen, Gemüse, Kartoffeln, Zierpflanzen, Früchte von Laubbäumen, Zitrusfrüchte und Trauben. |
Frankreich | Gemüse- und Obstkulturen, vorwiegend Feldsalat, Karotten, Tomaten, Erdbeeren, Spargel, Zierpflanzen und -gehölze. |
Griechenland | Pflanzerde und Komposterde (für alle Kulturen), Verwendung in Innenräumen und im Freiland zur Bodenbehandlung (für Gemüse- und Zierkulturen), Tabakpflanzschule. |
Ungarn | Feld: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Petersilienwurzeln, Zierpflanzen, Beeren, Äpfel, Birnen, Tabak, Keltertrauben, Steinobst, Obst- und Rebschulen.
Verwendung in Gewächshäusern: grüner Paprika, Tomaten, Gurken, Karotten, Knollensellerie, Petersilienwurzeln, Tabak, Beeren, Zierpflanzen. |
Italien | Reis, Kopfsalat und ähnliche Pflanzen, Tomaten, Paprika und Auberginen, Kürbisse, Karotten, Zwiebelgemüse, Stängelgemüse, Kartoffeln, Tabak, Wiederbepflanzung von Rebflächen und Obstgärten, Blumen. |
Irland | Verwendung in Gewächshäusern: Tomaten, Nelken, Gurken, Zierpflanzen, Chrysanthemen und Kopfsalat.
Verwendung auf dem Feld: Kartoffeln, Blumenzwiebeln, winterfeste Pflanzschulbestände, Strauchbeerenobst, Fertigrasen, Erdbeeren und Waldanpflanzungen. |
Malta | Tomaten, Auberginen, Paprika, Melonen, Wassermelonen, Kürbisse, Gurken und Erdbeeren |
Niederlande | Kartoffeln (Saat-, Speise- und Stärkekartoffeln), Zucker- und Futterrüben, Blumenzwiebeln, Gemüse, Erdbeeren, Obstgärten (Wiederbepflanzung), Zierpflanzen (einschließlich Zucht von Blumenzwiebeln), Erdmandel in allen Kulturen. |
Polen | Feld: Erdbeeren, Kohl, Karotten, Kopfsalat, Zwiebeln, Knoblauch.
Gewächshaus: Tomaten, Gurken, Paprika, Auberginen. |
Portugal | Kartoffeln, Zwiebeln, Karotten, Melonen, Erdbeeren, Gurken, Paprika, Tomaten, Zitrusfruchtkulturen, Zierpflanzen, Bodenbegasung in Gewächshäusern und Pflanzschulen. |
Rumänien | Gemüse und Zierpflanzen. |
Spanien | Pflanzschulen, Saatbetten, Gemüse, Tabak, Blumen, Erdbeeren, Saatkartoffeln, Rebflächen. |
Vereinigtes Königreich | Böden in Gewächshäusern und Pflanzschulen, Freilandböden und Pflanzerde vor dem Pflanzen von Obstkulturen, Gemüsekulturen, Kartoffeln, Kräutern, Blumen, Blumenzwiebeln, Zierpflanzen und mehrjährigen Pflanzen. |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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