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Regelwerk, EU 2009, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2009/370/EG des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

(ABl. Nr. L 121 vom 15.05.2009 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert.

(2) Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend " Übereinkommen von Kapstadt") und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend " Luftfahrtprotokoll"), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, stellen in ihrem jeweiligen Bereich nützliche internationale Regelungsbeiträge dar. Daher ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen der beiden Instrumente, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich angewandt werden.

(3) Die Kommission hat die Teile des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das Protokoll fallenden Bereiche zuständig sind, können dem Übereinkommen und dem Protokoll nach deren Inkrafttreten beitreten.

(5) Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 2), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren 3) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 4) fallen, sind auch Gegenstand des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls.

(6) Für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das zugehörige Luftfahrtprotokoll fallenden Bereiche besitzt die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit, während für andere durch diese Instrumente geregelte Bereiche die Mitgliedstaaten zuständig sind.

(7) Daher sollte die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll beitreten.

(8) In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beim Beitritt eine Erklärung abgeben, in der sie die durch das Übereinkommen und das Protokoll erfassten Bereiche bezeichnen, für die ihnen von den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesen beiden Instrumenten eine solche Erklärung abgeben.

(9) Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. Zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Übereinkommen sollte die Gemeinschaft eine solche Erklärung abgeben.

(10) Die Artikel X, XI und XII des Luftfahrtprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXX des Protokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel XII nicht anwenden wird und keine Erklärung gemäß Artikel XXX

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