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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2009/360/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der technischen Anforderungen für die Charakterisierung der Abfälle gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3013)

(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 48)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2006/21/EG sind Abfälle im Rahmen des Abfallbewirtschaftungsplans, der von den Betreibern von mineralgewinnenden Betrieben erstellt und von der zuständigen Behörde gebilligt werden muss, zu charakterisieren. Anhang II der Richtlinie enthält eine Liste der Aspekte, die bei der Abfallcharakterisierung zu berücksichtigen sind.

(2) Die Charakterisierung mineralischer Abfälle dient der Erhebung relevanter Informationen über die zu bewirtschaftenden Abfälle mit dem Ziel, die Eigenschaften, das Verhalten und die Beschaffenheit dieser Abfälle beurteilen und überwachen zu können, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung langfristig gesehen unter umweltverträglichen Bedingungen erfolgt. Die Charakterisierung mineralischer Abfälle sollte auch die Festlegung von Optionen zur Bewirtschaftung dieser Abfälle und - im Interesse des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt - von entsprechenden Schutzmaßnahmen erleichtern.

(3) Die für die Charakterisierung mineralischer Abfälle erforderlichen Informationen und Daten sollten auf Basis vorhandener relevanter und angemessener Informationen oder erforderlichenfalls durch Probenahmen und Untersuchungen erhoben werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen und Daten für die Abfallcharakterisierung angemessen, von hinreichender Qualität und für die betreffenden Abfälle repräsentativ sind. Diese Informationen sollten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde im Abfallbewirtschaftungsplan glaubhaft begründet sein.

(4) Die Detailgenauigkeit der zu erhebenden Informationen und die entsprechenden Probenahmen und Untersuchungen sollten von der Art der Abfälle, den potenziellen Umweltrisiken und der vorgesehenen Abfallentsorgungseinrichtung abhängen. Aus technischer Sicht sollte im Interesse einer angemessenen Abfallcharakterisierung ein iterativer Ansatz möglich sein.

(5) Unter technischen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, Abfälle, die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission 2 als Inertabfälle gelten, von bestimmten Teilen der geochemischen Untersuchungen auszunehmen.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Charakterisierung von Abfällen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die von den Betreibern mineralgewinnender Betriebe vorzunehmende Abfallcharakterisierung den Anforderungen dieser Entscheidung genügt.

(2) Die Abfallcharakterisierung umfasst die folgenden Informationskategorien, die im Anhang genauer erläutert sind:

  1. Hintergrundinformationen;
  2. geologischer Hintergrund der abzubauenden Lagerstätte;
  3. Art des Abfalls und seine vorgesehene Behandlung;
  4. geotechnisches Verhalten des Abfalls;
  5. geochemische Eigenschaften und geochemisches Verhalten des Abfalls.

(3) Das geochemische Verhalten des Abfalls wird nach den Kriterien für die Bestimmung des Begriffs "Inertabfälle" gemäß der Entscheidung 2009/359/EG beurteilt. Werden Abfälle auf Basis dieser Kriterien als "Inertabfälle" eingestuft, so sind sie nur dem für sie maßgeblichen Teil der geochemischen Untersuchung gemäß Nummer 5 des Anhangs zu unterziehen.

Artikel 2 Erhebung und Auswertung von Informationen

(1) Die für die Abfallcharakterisierung erforderlichen Informationen und Daten werden in der in den Absätzen 2 bis 5 vorgegebenen Reihenfolge erhoben.

(2) Dabei sind bereits durchgeführte Untersuchungen und Studien einschließlich vorhandener Genehmigungen, geologische Erhebungen, Daten über ähnliche Standorte, Listen von Inertabfällen, zweckdienliche Zertifizierungsregelungen, europäische oder nationale Normen für ähnliches Material zu berücksichtigen, die die technischen Anforderungen des Anhangs erfüllen.

(3) Alle Informationen sind auf Qualität und Repräsentativität zu prüfen, und es ist festzustellen, ob möglicherweise Informationen fehlen.

(4) Fehlen Informationen, die für die Charakterisierung der Abfälle erforderlich sind, so ist nach der Norm EN 14899 ein Probenahmeplan aufzustellen und es sind Proben zu ziehen. Die Probenahmepläne beruhen auf den als notwendig erachteten Informationen wie

  1. Zweck der Datenerhebung,
  2. Untersuchungsprogramm und Probenahmeanforderungen,

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