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Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von "Inertabfälle" gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3012)
(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG wird der Begriff "Inertabfälle" definiert.
(2) Mit der Ergänzung dieser Begriffsbestimmung wird bezweckt, klare Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als Inertabfälle festzulegen.
(3) Um den mit der Umsetzung dieser Entscheidung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren, ist es aus technischer Sicht angezeigt, Abfälle, für die bereits zweckdienliche Informationen verfügbar sind, von der speziellen Untersuchung dieser Abfälle auszunehmen und es den Mitgliedstaaten zu gestatten, Listen von Abfallmaterialien aufzustellen, die nach den Kriterien dieser Entscheidung als Inertabfälle eingestuft werden könnten.
(4) Um die Aussagekräftigkeit und Repräsentativität der verwendeten Informationen zu gewährleisten, sollte diese Entscheidung im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG der Kommission 2 Anwendung finden und sich auf dieselben Informationsquellen stützen.
(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Entscheidung erlassen:
(1) Abfälle gelten als Inertabfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG, wenn alle nachstehenden Kriterien sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt sind:
(2) Abfälle können ohne spezielle Untersuchung als Inertabfälle eingestuft werden, wenn der zuständigen Behörde auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder allgemeingültiger Verfahren oder Regelungen nachgewiesen wird, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß geprüft wurden und erfüllt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Listen von Abfallmaterialien erstellen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien als Inertabfälle einzustufen sind.
Die endgültige Beurteilung der Inertheit von Abfällen gemäß dieser Entscheidung erfolgt im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG auf Basis derselben Informationsquellen.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. April 2009
___________
1) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.
2) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.
3) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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