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Regelwerk, EU 2009, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Ergänzung der Begriffsbestimmung von "Inertabfälle" gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3012)

(ABl. Nr. L 110 vom 01.05.2009 S. 46)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG wird der Begriff "Inertabfälle" definiert.

(2) Mit der Ergänzung dieser Begriffsbestimmung wird bezweckt, klare Kriterien und Bedingungen für die Einstufung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie als Inertabfälle festzulegen.

(3) Um den mit der Umsetzung dieser Entscheidung einhergehenden Verwaltungsaufwand zu minimieren, ist es aus technischer Sicht angezeigt, Abfälle, für die bereits zweckdienliche Informationen verfügbar sind, von der speziellen Untersuchung dieser Abfälle auszunehmen und es den Mitgliedstaaten zu gestatten, Listen von Abfallmaterialien aufzustellen, die nach den Kriterien dieser Entscheidung als Inertabfälle eingestuft werden könnten.

(4) Um die Aussagekräftigkeit und Repräsentativität der verwendeten Informationen zu gewährleisten, sollte diese Entscheidung im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG der Kommission 2 Anwendung finden und sich auf dieselben Informationsquellen stützen.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Abfälle gelten als Inertabfälle im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2006/21/EG, wenn alle nachstehenden Kriterien sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt sind:

  1. Es besteht keine Gefahr, dass sich die Abfälle in einem Maße zersetzen oder auflösen oder anderweitig verändern, dass die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigt werden könnte;
  2. die Abfälle haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 0,1 %, oder sie haben einen Sulfidschwefelgehalt von höchstens 1 % und das Neutralisationspotential-Verhältnis (NP/AP), definiert als das auf Basis einer Prüfung im statischen Testverfahren prEN 15875 ermittelte Verhältnis des Neutralisationspotenzials zum Säurebildungspotenzial, ist größer als 3;
  3. die Abfälle sind weder selbstentzündbar noch brennbar;
  4. der Gehalt der Abfälle an potenziell umwelt- oder gesundheitsschädlichen Stoffen, einschließlich allein im Feinanteil vorhandener Stoffe wie insbesondere As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mo, Ni, Pb, V und Zn ist so gering, dass für den Menschen und die Umwelt kurz- und langfristig gesehen kein nennenswertes Risiko besteht. Als ausreichend gering, um weder für den Menschen noch für die Umwelt ein nennenswertes Risiko darzustellen, gilt ein Gehalt, der die nationalen Schwellenwerte für als unbelastet ausgewiesene Standorte oder die maßgeblichen nationalen Werte für die natürliche Hintergrund-Konzentrationen nicht überschreitet;
  5. die Abfälle sind praktisch frei von Produkten, die bei der Gewinnung oder Aufbereitung verwendet werden und die Umwelt oder die menschliche Gesundheit beeinträchtigen könnten.

(2) Abfälle können ohne spezielle Untersuchung als Inertabfälle eingestuft werden, wenn der zuständigen Behörde auf der Grundlage verfügbarer Informationen oder allgemeingültiger Verfahren oder Regelungen nachgewiesen wird, dass die Kriterien gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß geprüft wurden und erfüllt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können Listen von Abfallmaterialien erstellen, die nach den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Kriterien als Inertabfälle einzustufen sind.

Artikel 2

Die endgültige Beurteilung der Inertheit von Abfällen gemäß dieser Entscheidung erfolgt im Rahmen der Abfallcharakterisierung gemäß der Entscheidung 2009/360/EG auf Basis derselben Informationsquellen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2009

___________
1) ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15.

2) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.

3) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

ENDE

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