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Regelwerk

Entscheidung 2009/241/EG der Kommission vom 16. März 2009 über die Nichtaufnahme von Triflumuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1681)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 17.03.2009 S. 59)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 2 und (EG) Nr. 1490/2002 3 der Kommission wurden detaillierte Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG sowie eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Triflumuron.

(3) Die Auswirkungen von Triflumuron auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 1490/2002 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 die jeweiligen Risikobewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Triflumuron war Italien berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 15. Juli 2005 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA-Arbeitsgruppe "Bewertung" unterzogen und der Kommission am 30. September 2008 in Form von Schlussfolgerungen der EFSa zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Triflumuron 4 vorgelegt. Dieser Bericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 2. Dezember 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission über Triflumuron abgeschlossen.

(5) Bei der Evaluierung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen konnte wegen fehlender Daten zu Art und Umfang der betreffenden Rückstände insbesondere nicht nachgewiesen werden, dass die Exposition der Verbraucher annehmbar ist. In der Tat konnte für den Metaboliten M07 keine Bewertung des akuten Risikos vorgenommen werden, weil die Daten nicht ausreichten, um diesem Metaboliten eine akute Referenzdosis zuordnen zu können. Darüber hinaus lagen keine Daten vor, anhand deren es möglich gewesen wäre, eine geeignete Rückstandsdefinition zu bestimmen und den Rückstandsgehalt in verarbeiteten Fruchterzeugnissen zu schätzen. Zudem wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen festgestellt. Somit konnte anhand der vorliegenden Informationen nicht der Schluss gezogen werden, dass Triflumuron die für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Kriterien erfüllt.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Stoffes aufrechterhalten will. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der auf den EFSA-Expertensitzungen vorgelegten und evaluierten Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Triflumuron enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Triflumuron sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für triflumuronhaltige Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von triflumuronhaltigen Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als zwölf Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist, wodurch sichergestellt wird, dass triflumuronhaltige Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6

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(Stand: 11.03.2019)

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